1. 15

§ 15 BauVerfV – Bauaufsichtliche Prüfung bautechnischer Nachweise

(1)Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur

1.

prüft in den Fällen des § 66 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin den Standsicherheits- und den Brandschutznachweis und

2.

überwacht die Bauausführung im Sinne des § 82 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin hinsichtlich des von ihr oder ihm geprüften Standsicherheits- und Brandschutznachweises.

(2)Die Bauaufsichtsbehörde kann die Aufgaben der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz wahrnehmen; die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. März 2017 (GVBl. S. 281, 295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt sinngemäß.

(3)1In den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Bauordnung für Berlin muss der Standsicherheitsnachweis geprüft werden, es sei denn, die Prüfung ist nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 1 nicht erforderlich. 2Ist danach eine Prüfung nicht erforderlich, hat die qualifizierte Tragwerksplanerin oder der qualifizierte Tragwerksplaner eine Erklärung, dass die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 1 nicht erforderlich ist, auf dem von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Formular abzugeben. 3Wer vorsätzlich oder fahrlässig die unrichtige Erklärung abgibt, dass nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 1 die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich ist, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 der Bauordnung für Berlin.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BauVerfV – Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung-BauVerfV) Vom 15. November 2017 – BE

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.