1. 304

§ 304 LVwG – Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, daß die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.

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LVwG – Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 – SH

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