(1)Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen, in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
(2)1Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das die Schuldnerin oder der Schuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. 2Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.
(3)1Sind nach dem Leistungsbescheid wiederkehrende Leistungen zu erbringen, kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit der Pfändung wegen einer fälligen Leistung auch wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden. 2Insoweit wird die Pfändung jeweils am Tag nach der Fälligkeit der Leistung wirksam und bedarf keiner vorausgehenden Mahnung.