(1)Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten die §§ 300 bis 308 unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen.
(2)1Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde schriftlich an, daß die Sache an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten herauszugeben ist. 2Sie wird wie eine gepfändete Sache verwertet.
(3)1Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde schriftlich an, daß die Sache an eine Treuhänderin oder einen Treuhänder herauszugeben ist, die oder den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. 2Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist der Treuhänderin oder dem Treuhänder als Vertreterin oder Vertreter der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners aufzulassen. 3Mit dem Übergang des Eigentums auf die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner erlangt der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. 4Die Treuhänderin oder der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. 5Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Vollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.
(4)Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen werden kann, oder ein eingetragenes Luftfahrzeug betrifft, gilt Absatz 3 entsprechend.