III ZR 89/23
III ZR 89/23
Aktenzeichen
III ZR 89/23
Gericht
BGH 3. Zivilsenat
Datum
17. Oktober 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenansatz aufgehoben.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
1.

1 Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG beantragt der Kläger, die für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Senat gemäß Kostenrechnung vom 6. September 2024 (Kassenzeichen 780024144180) angesetzten Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben.

2     Der Kläger hatte vor dem Landgericht Bonn die Bundesrepublik Deutschland und den hiesigen Beklagten gesamtschuldnerisch wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen des Bundesamts für Justiz und des Oberlandesgerichts Düsseldorf - Familiensenat - im Zusammenhang mit einer von ihm begehrten Kindesrückführung von Deutschland nach Griechenland gemäß dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (Haager Kindesentführungsübereinkommen - HKÜ) in Anspruch genommen. Nach Verfahrenstrennung hatte das Landgericht Bonn auf den Hilfsantrag des Klägers den den Beklagten betreffenden Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen, obwohl dessen Prozessbevollmächtigter zuvor in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, die Rüge der örtlichen Zuständigkeit nicht weiter zu erheben. Infolge dessen waren dem in allen drei Instanzen unterlegenen Kläger jeweils doppelte Gerichtskosten entstanden. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten im hiesigen Verfahren waren auf seine Erinnerungen gegen den Kostenansatz nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben worden.

2.

3 Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.

4     Gerichtskosten sind für das vorliegende Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht anzusetzen, da sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt auch dann vor, wenn durch eine in erheblichem Maße verfahrensfehlerhafte Prozesstrennung in den Vorinstanzen eine mit doppelten Kosten verbundene zweifache Rechtsmitteleinlegung im Revisionsrechtszug verursacht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1997 - II ZR 314/95, NJW-RR 1997, 831 f Rn. 5). Das ist hier der Fall. Denn die Abtrennung und Verweisung des Rechtsstreits gegen den Beklagten beruhte allein darauf, dass das Landgericht Bonn dessen protokollierte Prozesserklärung übersehen und deshalb verkannt hatte, dass es auch insoweit nach § 39 ZPO örtlich zuständig war.

3.

5 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Arend

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