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4 StR 369/25
4 StR 369/25
Aktenzeichen
4 StR 369/25
Gericht
BGH 4. Strafsenat
Datum
07. Oktober 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Anspruch der Adhäsionskläger auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkläger- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
1Die Zahlung eines Hinterbliebenengeldes (neben dem geltend gemachten Schmerzensgeld und den Beerdigungskosten) hatte keiner der Adhäsionskläger beantragt (§ 308 Abs. 1 ZPO), weshalb auch die Erklärung des Angeklagten, „die Adhäsionsanträge“ dem Grunde nach anzuerkennen, etwaige Ansprüche hierauf nicht umfasste. Der diesbezügliche Adhäsionsausspruch ist daher aufzuheben. Des Ausspruchs nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO bedarf es mangels eines rechtshängig gewordenen Antrags insoweit nicht.
Quentin
Sturm
Maatsch
Ri'in BGH Marks
ist wegen Urlaubs
an der Unterschrifts-
leistung gehindert.
Momsen-Pflanz
Quentin
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