Auf die Revision des Angeklagten Y. gegen das vorgenannte Urteil wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.589.402,48 Euro abgesehen; es verbleibt damit bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.300.000 Euro (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.