VIa ZR 317/23
VIa ZR 317/23
Aktenzeichen
VIa ZR 317/23
Gericht
BGH 6a. Zivilsenat
Datum
17. März 2025
Dokumenttyp
Urteil
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. März 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2 Er erwarb im Mai 2018 von einem Dritten einen gebrauchten M.                           , der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger teilweise durch ein Darlehen der M.                   AG (künftig Darlehensgeberin). Dem Darlehensvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeberin zugrunde. Dort hieß es unter anderem:

"II. Sicherheiten

Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1 - 3 ein. […]

[…]

3.

Abtretung von sonstigen Ansprüchen

Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an den Darlehensgeber ab, [der] diese Abtretung annimmt:

-[…]

-[…]

-gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung.

-gegen die […] [Beklagte], […], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Beklagte] oder einen Vertreter der […] [Beklagten]. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen.

[…]

6.

Rückgabe der Sicherheiten

Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. […] 3) zurückzuübertragen […]. Bestehen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach [seiner] Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120% der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers überschreitet. […]"

3 Der Kläger, dessen Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, hat die Beklagte zuletzt auf Zahlung von 24.374,87 € sowie auf Freistellung von Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensgeberin jeweils Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Übertragung darauf bezogener Anwartschaftsrechte und Rückübertragungsrechte gegenüber der Darlehensgeberin und Übereignung des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Ferner hat er Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt und die Klage hinsichtlich der Feststellung des Annahmeverzugs einseitig für erledigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter.

Entscheidungsgründe

4 Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6 Dem Kläger stehe kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er etwaige deliktische Ansprüche an die Darlehensgeberin abgetreten habe. Die in den Darlehensvertrag einbezogene Abtretungsklausel erfasse die geltend gemachten deliktischen Ansprüche und halte einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Weder sei sie - weil bankenüblich - überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch benachteilige sie den Kläger unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel sei auch nicht unklar. Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung könne der Kläger nicht Zahlung an sich verlangen.

II.

7 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht abgelehnt werden. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils zu einer wortgleichen Klausel entschieden hat, ist der Kläger als Käufer Anspruchsinhaber möglicher deliktischer Ansprüche gegen die Beklagte, weil die in der Sicherungsabrede zwischen dem Kläger und der Darlehensgeberin enthaltene Abtretungsklausel nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1657/22, BGHZ 237, 281 Rn. 7 ff.; Urteil vom 11. September 2023 - VIa ZR 1693/22, juris Rn. 7 mwN).

III.

8 Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten wegen einer deliktischen Schädigung des Klägers getroffen, so dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

C.

Fischer                       Möhring                       Vogt-Beheim

                     Messing                     F. Schmidt

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