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Aktenzeichen | 30 W (pat) 35/21 |
Gericht | BPatG München 30. Senat |
Datum | 08. März 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 206 225.7
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Dr. Weitzel und Wagner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
1 Die am 16. Februar 2020 angemeldete Wortmarke
2 sensorEDGE
3 soll für die Waren und Dienstleistungen
4 „Klasse 9: Elektrische Verbindungsadapter; Computersoftware für die Fernsteuerung von Sicherheitsgeräten; Intelligente Gateways für die Echtzeit-Datenanalyse; Apparate zur automatisierten Parkkontrolle; Sensoren; Reed-Relais-Schalter; Softwareentwicklungskits [SDK]; Betriebssystemprogramme für intelligente Fernseher; Computerdienstprogramme [Programme zur Durchführung von Computerwartungsarbeiten]; Computer-Peripheriegeräte; Freeware; Entschlüsselungssoftware; Zentraleinheiten für die Informations-, Daten-, Ton- oder Bildverarbeitung; Software zur Kontrolle von Raumklima-, -Zugangs- und -sicherheitssystemen; Netzkabelsysteme; Content-Zugriff-Software; Schnittstellen für Detektoren; Software für die Planung, Einbindung und Optimierung von Smart City Anwendungen; Elektronische Lehr- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Computerserver; Lokale Netzwerke [LANs]; Zugangs- und Zugriffssteuerungsgeräte; Bewegungsempfindliche elektronische Schalter; Drohnenerkennungsanlagen; Biochip-Sensoren; Computerprogramme für den Fernzugriff auf Computer oder Computernetzwerke; Digitale Anzeigemonitore; Interaktive Computersysteme; Software für die Bewegungssteuerung; Lasersensoren; Eingebettete Betriebssoftware; Digitale Prozesssteuerungsgeräte; Ethernetadapter; Netzmodems mit Schnittstelle; Optische Sender; Plugin-Software; Transponder; Apparate zur Satellitenübertragung; Automatische Schaltgeräte [für die Telekommunikation]; Computerteile für virtuelle Privatnetze [VPN]; Geräte zur Eingangsfernkontrolle; Computernetzrouter; Basisstationen für die Telekommunikation; Computerprogramme zum Bearbeiten von Bildern, Ton und Videos; Testware [Software]; Tastaturen für Computer; Computereingabegeräte; Prozesssteuerungseinheiten [elektronisch]; USB-Betriebssoftware [universal serial bus]; Computersoftware für kabellose Netzwerkkommunikation; Computerprogramme für den Zugriff auf, sowie das Browsen und Recherchieren in Online-Datenbanken; Brandsensoren; Ethernet-Adapter; Strichcode-Terminals; Interaktive Fernsehterminals; Elektrische Zeitschalter; Näherungsdetektoren; Sensorik-Software; Computer-Chipsätze; Router für Netze; Computersoftware zur Überwachung von Computersystemen; Biometrische Zutrittskontrollsysteme; Computerprogramme für den Zugriff auf und die Verwendung des Internet; Stick-Computer; Computerprogramme für Projektmanagement; Herunterladbare Computersoftware für Fernüberwachung und -analyse; Drahtlose Kommunikationsgeräte; Elektrische Weichen; Convertible Laptops; Funksteuergeräte;
5 Software zur Synchronisierung von Datenbanken; Instrumente zur Messung physikalischer Daten; Anwendungssoftware für Cloud-Computing-Dienste; Elektronische Dockingstationen; Verbindungsprotokolliergeräte; Netzwerk-Software;
6 WAN-Betriebssoftware; Datenverarbeitungsendgeräte; Elektrische Steuerungsgeräte; Datenspeichermedien; Signaldekoder; Mikroprozessorkarten; Computersoftware zur Automatisierung des Data-Warehousing; Betriebssystemprogramme für Smartphones; E-Mail-Server; Datenschaltgeräte; Thin-Client-Computer; Videoüberwachungssysteme; Datenaustauschgeräte; Ethernet-Hardware; Computerhardware für Spiele; Computersoftware für die Fernüberwachung von Messgeräten; Kommunikationsmodems; Apparate zur Bildverarbeitung; Automatische Steuerungseinrichtungen für Fahrzeuge; Kommunikationssteuerungen; HTML- Editor; Codiergeräte; Berührungsempfindliche Eingabegeräte; WLAN-Geräte; Gyrosensoren mit GPS-Funktionen; Scanner [Datenverarbeitungsgeräte]; Software für erweiterte Realität; Herunterladbare Computerprogramme; Taktgeber für Hauptprozessoren [CPUs]; USB-Ladegeräte; Adaptive Software; Computer-Erweiterungskarten für lokale Netzwerke [LAN-Karten] zum Verbinden von tragbaren Computergeräten mit Computernetzwerken; Secure-Digital- [SD-] Speicherkarten; Anschlussdosen, Anschlusskästen [Elektrizität]; Datenbankserver-Software; Datenkommunikationsgeräte; Software für die Einbindung von Online-Werbung auf Websites; USB-Sticks; Computerschnittstellenkarten; Software für die intelligente Zeichenerkennung [ICR]; Headsets für Mobiltelefone; Prüfgeräte zum Überprüfen elektronischer Geräte; Bespielte Datenträger zur Verwendung mit Computern; Codierte Schlüsselkarten; Computersoftware für die Verwaltung von lokalen Netzwerken; Debugging-Software; Software für den Maschinenbau; Computernetze; LAN-Hardware; Computerprogramme für Video- und Computerspiele; Kommunikations- und Netzwerksoftware sowie Software für soziale Netzwerke; Apparate für die Übermittlung von Daten; Computersoftware zur Verwendung bei der Migration zwischen verschiedenen Computernetz-Betriebssystemen; Anschlusskabel; Grafikkarten; Software für digitale Whiteboards; Computerprogramme in Bezug auf lokale Netze; Gesichtserkennungssoftware; Software zur Suche und Abfrage von Informationen in einem Computernetz; Software für die industrielle Automatisierung; Computer-Mäuse; Proxyserver-Software; Web-Server-Software; Software zur Integration von Steuersegmenten; Temperatursensoren; Software für künstliche Intelligenz; Gespeicherte oder herunterladbare Software-Plattformen; Computerkartenadapter; Kommunikationssatelliten; Lesegerät zur Funkfrequenzidentifikation [RFID]; Kommunikations-Hubs; Computerhardware für den Fernzugriff auf und die Übertragung von Daten; Ethernetkabel; Computergeräte zur Verwendung für Fernablesungen an Messgeräten; Anwendungssoftware für drahtlose Geräte; Bedienungshandbücher in elektronischem Format; Computersoftwareprogramme für das Datenbankmanagement; Berührungssensoren mit Projected-Capacity-Technologie; Empfangsgeräte für Bild und Ton; Computer und Computerhardware; Multi-Chip-Module; Interaktive Computersoftware zum Austausch von Daten; Elektrische und elektronische Einbruchalarmgeräte; Grafikprozessoren [GPU]; Digitale Funktionsgeneratoren; Adapter für elektrische Stecker; Computerprogramme zur Steuerung von Fahrzeugen; Kabeldetektoren; Lichtmodulatoren; Elektrische Zugangskontrollanlage; Geräte zur Leistungsanpassung; Apparate zur Aufzeichnung; Computerterminals; Überwachungsgeräte für Staubemissionen; Computersoftware für den elektronischen Handel; Gedruckte Schaltungen; Repeater; Software für elektronische Artikelüberwachung [EAS]; VolP-Telefone; Elektronische Speichermedien; Photosensoren; Hardware für Computernetze; Analoge Signalprozessoren; Cloud-Server-Software; Erweiterungskarten für Computer; Beleuchtungsregler; Computerprogramme zur Netzverwaltung; Demultiplexer; Spannungsdetektor; Medien- und Veröffentlichungssoftware; Elektronische Prozesssteuergeräte; Einbruchsensoren; Integrierte Leiterplatten; Detektoren; Funkfrequenzidentifikations-Tags [RFID-Tags]; Logikschaltungen; Eingebettete Softwarepakete; Multiplexer [Mehrfachkoppler]; Netzvermittlungsknoten; Content-Management-Software; Elektronische Mauterhebungssysteme [ETC]; Optische Sensoren; Dockingstationen für Laptops; Steckverbinder; Lichtsensoren; Sensoren für das Internet der Dinge [IoT]; Software für die Fertigungstechnik; E-Mail-Software; Adapter für Computernetze; Telekommunikationssoftware; Software für virtuelle Server; USB-Hubs; Wellenleiter; Computersoftware zur Verwendung als Programmierschnittstelle [API]; Tastaturen für Tablet-Computer; Computersoftware für Cloud-Computing-Dienste; Haptische Kommunikationsgeräte; Bildscanner; Zeitcode-Generatoren; Computerschnittstellengeräte; Integrierte Schaltkreise; Hybrid-Laptops; Steuergeräte für das Netzwerkmanagement; Computersoftware zur Konvertierung von Dokumentbildern in elektronische Formate; Adapter zum Verbinden von Mediengeräten; Mobile Apps; Netzverwaltungscomputersoftware; Eingabescanner; Schalter für Computernetze; Software für den Einzelhandel; Maschinenlesbare Informationsträger; Druckerkonverter; Telekommunikationsapparate und -instrumente; Ethernet-Steuerung; Alarmgeräte; Alarmsensoren; Computersoftwareplattformen; Gesicherte Mikroprozessoren; Busschnittstellen; Cloud-Server; Elektronische Programmiergeräte; Computersoftware für die Datenübertragung zwischen Computern über ein lokales Netz; Kabelanschlüsse für Elektrokabel; Sende- und Empfangsgeräte; Tastaturen für Smartphones; All-in-one-Computer; Elektrische Touchpads; Netzwerkspeicher [NAS]; Software für die Gestaltung von Online-Werbung auf Websites; Software zum Schutz der Privatsphäre; Softwarepakete für Computer; Anwendungsspezifische integrierte Schaltkreise; Anwendungssimulations-Software; Computersoftware zur Zeitsteuerung; CAD/CAM-Software; Chipkartenlesegeräte; Datenbusschnittstellengeräte; Betriebssoftware für Netzzugangsserver; Dekodiergerät; Computerhardwaremodule zur Verwendung in elektronischen Geräten für das Internet der Dinge [IdD]; Aufnahmegeräte für Ton- und Bildträger; Bewegungssteuerungen; Digitale Messinstrumente; Erweiterungsplatinen zur Verbindung von Computern mit Netzsoftware; Netzserver; Serversoftware; Software für die Vermietung von Werbeflächen auf Websites; Automatische Steuergeräte; Elektronisch aufgezeichnete Daten aus dem Internet; Näherungssensoren; Ethernet-Sende-Empfangsgeräte; Digitale Sensorgeräte; Feuchtigkeitssensoren; Gespeicherte Computerbetriebsprogramme; Computerdokumentation in elektronischer Form; Computersoftware für den Zugang zu Informationsverzeichnissen, die aus dem weltweiten Computernetz heruntergeladen werden können; Computerhardware für das Erfassen von Positionierungsdaten; Photoelektrische Sensoren; Tragbare Computer; Datenverarbeitungsanlagen; Elektronische Anzeigetafeln; Elektronische interaktive Whiteboards; Künstliche Intelligenz-Software und maschinelle Lernsoftware; Apparate und Instrumente für die Speicherung von elektrischem Strom; Roboter zur Sicherheitsüberwachung; Software zur Zeichenerkennung; Elektronische Chips; Software zur Übermittlung von E-Mails und elektronischen Nachrichten; Multiportsende- und -empfangsgeräte; Mikrochips [Computerhardware]; USB-Adapter; Bildanalysegeräte; Computerprogramme zum Aktivieren von Zugangs- oder Eintrittskontrollen; Computersoftware für globale Positionierungssysteme [GPS]; Demodulatoren; Apparate zum Kodieren; Aus dem Internet herunterladbare Computerspielprogramme [Software]; Digitale Signalverarbeitungsgeräte; LED-Positionssensoren; Middleware für das Management von Softwarefunktionen in elektronischen Geräten; Software zur Einbindung von künstlicher Intelligenz und maschinellem Lernen im Bereich von Big Data; Batterieladegeräte; Drahtlose Netzwerkgeräte für den Superhochfrequenzbereich [SHF]; Tastaturen; Netbooks [Computer]; Zeitschalter für automatische Geräte; Tragbare Telekommunikationsgeräte; Betriebsprogramme für Computer; Bilderkennungssoftware; Computerschnittstellensoftware; Modems; Übungssimulatoren zum Führen von Fahrzeugen; Programmierbare Zeitschalter; Tablet-Computer; Computeranwendungssoftware; Computer-Shareware; Feuermeldeanlage; Computerarbeitsspeicher; Tragbare Personal-Computer; Virtual-Reality-Software; Software zur Datenverarbeitung; Software zur Erkennung von Gesten; Messumformer; Elektrische Steuerungsanlagen; Security-Tokens [Verschlüsselungsgeräte]; Computersoftware für die Anzeige digitaler Medien; LAN-Betriebssoftware; Motherboards [Computer]; Thermische Steuerungen; Computersoftware zur Verschlüsselung; Analog-Digital-Wandler; Datenausgabegeräte; Verbindungsstecker; Anschlussteile für elektrische Kabel; Freisprecheinrichtungen für Telefone; Elektronische Chipkarten; Hochfrequenzgeräte; Computersoftware für mobile Anwendungen, die einen Austausch und eine Schnittstelle zwischen Fahrzeugen und mobilen Geräten ermöglichen; Elektronische Sensoren; Kabellose USB-Router; Kommunikationssoftware zum Verbinden von globalen Computernetzwerken; Set-Top-Boxen; Elektronische Navigationsgeräte; Frequenzumwandler für Stellglieder; 3D-Computergrafiksoftware; Elektronische persönliche Terminkalender; Software für die Pay-per-Click-Optimierung; Basisstationen für lokale Netzwerke [LAN] zum Verbinden von Nutzern eines Computernetzwerkes; Tastaturen für das Routing von Audio-, Video- und digitalen Signalen; Antennen für Apparate für die drahtlose Kommunikation; Computer-Schnittstellen; Computerkommunikationssoftware für den Kundenzugang zu Kontoinformationen und für das Abwickeln von Transaktionen durch den Kunden; Herunterladbare Computerdienstsoftware; Bewegungssensoren; Herunterladbare Computergrafiken; Software zur Sicherung von E-Mails; Datenbankserver; Software zum Testen von Hardware; Simulationssoftware; PDA-Computer [Personal Digital Assistants]; Schnittstellenkarten für Computer; Computerbildschirme; Optische Empfänger; Computersoftware zur Erstellung von Firewalls; Aus dem Internet herunterladbare Computerprogramme; Computerspielsoftware zur Verwendung in Mobil- und Funktelefonen; Speicherkarten mit integriertem Schaltkreis [IC]; Numerische Steuerungsgeräte; Kabelmodems; Digital-Analog-Wandler; Herunterladbare E-Wallets; An Computer angepasste Peripheriegeräte; Computerhardware für die Telekommunikation; Zielsuchgeräte [optisch]; Computer-Firmware; Computerhardware zur Audio- und Videosignalverarbeitung; LED-Monitore; Anwendungsprozessoren; Digitale Videoserver; Computereingabebausteine; Piezoelektrische Sensoren; Smartcard-Leser; Software für die Überwachung von Cloud-Netzwerken; Elektromagnetische Relais; Programme für Computer; Biometrische Software; Handgeräte für die Kommunikation; Adapter für WLAN-Zugänge; Netzwerkkommunikationsapparate; 3D-Scanner; Elektrische Stromadapter; Kommunikations- und Netzwerksoftware; Intranet-Server; Netzwerkverbindungsstellen [elektrische Verbindungsteile] für Fernsprechvermittlungsnetze; Machine-to-Machine-Anwendungen [M2M]; Computer Hardware; Computerprogramme für die Nutzung des Internets und des World Wide Webs; Kommunikationssoftware für die Verbindung von Computernetzwerkbenutzern; Fernsteuerungen für Multimediasysteme; Flammensensoren; Software für die automatisierte Geschäftsprozesserkennung (ABPD); Videoserver; Weitverkehrsnetze [WAN]; Ethernetverstärker; Computer-Chipsätze für die Übertragung von Daten zu und von einer Zentraleinheit; Tastaturen für Mobiltelefone; Optische Verstärker; Fernbedienungen für mobile elektronische Geräte; Industriesteuerungen mit integrierter Software; System-on-a-Chip [SoC]; Apparate für die Datenübermittlung; Programmierbare Steuerungen; Herunterladbare E-Mail-Software; Anwendungsentwicklungssoftware; Datenspeicherprogramme; Dienstprogramm-, Sicherheits- und Kryptografiesoftware; Steuergeräte für Sensoren; Computermodems; Software für das interaktive Fernsehen; Alarmüberwachungssysteme; Apparate mit künstlicher Intelligenz [Computer]; Computerperipheriegeräte; Betriebssoftware für den Betrieb von virtuellen Privatnetzen [VPN]; Zielsuchgeräte [Satellit]; Laptops [Computer]; Strommessapparate; Globale Ortungsgeräte; Serielle Computerports; Geräte zum Messen, Überwachen und Analysieren des Stromverbrauchs; Anschlussteile für elektrische Leitungen; Kommunikationsnetze; Computerprogrammiergeräte; Gespeicherte Computerprogramme; Anwendungssoftware für Dienstleistungen sozialer Netzwerke über das Internet; Messgeräte; Interaktive Software; Software für den Betrieb von Online-Shops; Automatische Zugangskontrollgeräte; Navigationssoftware; Computerhardware für das Routing von Audio-, Video- und digitalen Signalen; Ferndiagnosesoftware; Datenbank-Engines; Druckersoftware; Computerbusse; Datenkommunikationssoftware; Digitale Sensoren; Computerarbeitsstationen; Betriebssystemsoftware für Computer; Apparate und Instrumente für die Regulierung von Energie; Mikrocontroller; Analoge Ein-/Ausgabemodule [I/O Module]; Schnittstellenkarten für Datenverarbeitungsgeräte; Berührungsempfindliche Steuertafeln; Elektronische Steuerungen; Mobile Computer; Digitale Ein-/Ausgabemodule [I/O Module]; Geräte zur Gesichtserkennung; Computernetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte und -ausrüstung; Taschencomputer; Touchscreen-Monitore;
7 Computermodule; Eingebettete Software; Elektrische Überwachungssteuerungsgeräte; Anzeigedisplays, elektronisch; Elektronische Einbruchalarmgeräte; Sensorschalter; Füllstandsdetektoren; Branddetektoren; Internet-Server; Computersoftware zur Erstellung und Gestaltung von Websites; Hardware für WAN [Fernnetze]; Industriesoftware; Signalverarbeitungsgeräte; Software für die robotergesteuerte Prozessautomatisierung [RPA]; Kommunikationsschnittstelleneinheiten; Software für den Internetzugang; Optische Kommunikationsapparate; Mikroprozessorsteuerungen; Grafische Equaliser; AC/DC-Stromversorgungsgeräte; Spracherkennungssoftware; Notebooks [Computer]; Geräte für die drahtlose Übertragung von akustischen Informationen; Drahtlose Router; Software zur Steuerung industrieller Abläufe; Ethernet-Karten; Netzwerk-Betriebsystemprogramme; Multiportverstärker; Automatische Zugangskontrollsysteme; Netzkarten; Elektronische Zugangskontrollsysteme für Zugangsschleusen; Computerhardware für das Zusammenstellen von Positionierungsdaten; Kabel für die Datenübertragung; Biometrische Erkennungsgeräte; Ladegeräte
8 Klasse 38: Netzkopplungsdienste für die Telekommunikation; Digitale Datenübertragung via Internet; Datenfernübertragungsdienste; Drahtlose Kommunikationsdienstleistungen; Multimediale Nachrichtendienste [MMS]; Bereitstellung eines Mehrbenutzereinwahl- und dedizierten Zugangs zum Internet; Internetbasierte Telekommunikationsdienste; Übertragung digitaler Informationen; Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen [Web-Messaging]; Netzwerkkonferenzdienstleistungen; Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen über Kabel- oder kabellose Netzwerke; Bereitstellung des Zugangs zum Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf und Vermietung von Zugriffszeit zu Computernetzwerken; Streaming von Daten; Elektronische Informationskommunikation; Vermietung von Telekommunikationsanlagen; Bereitstellung des Zugriffs auf VPN-Netze [virtuelle Privatnetze]; Datenübertragung auf elektronischem Wege; Kabellose Breitbandkommunikationsdienste; Telekommunikationsberatung betreffend elektronische Netze; Bereitstellung des Zugriffs auf Computernetzwerke; Bereitstellung elektronischer Telekommunikationsverbindungen für den Datenaustausch; Personenrufdienste [Funk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]; Bereitstellung des Zugriffs auf Webseiten im Internet; Auskünfte über Telekommunikation; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Webkonferenzdienste; Elektronische Aussendung von Nachrichten; .Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Beratung im Telekommunikationsbereich; Bereitstellung von elektronischen Online-Mailboxnetzen zur Übertragung von Nachrichten zwischen Computeranwendern; Interaktive Kommunikationsdienste mittels Computer; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Elektronische Informationsübermittlung; Elektronische Kommunikationsdienste über Computer; Podcasting; Beratungsleistungen im Bereich der elektronischen Kommunikation; Netzwerkkommunikationsdienste mit überdurchschnittlichem Anbieternutzwert; Netzwerkübertragungsleistungen von Tönen, Bildern, Signalen und Daten; Sichere Übertragung von Daten, Ton und Bild; Bereitstellung einer Telekommunikationsverbindung zum Internet oder zu Datenbanken; Bereitstellung eines Telekommunikationszugangs zu On-Demand-Video- und Audioinhalten; Bereitstellung eines Zugangs zu Portalen im Internet; Übertragung von Daten mittels Funk; Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten und Internetportale; Mobile Kommunikationsdienste; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu Internet-Portalen; Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Computerdatenbanken; Telekommunikationsdienste für den Betrieb von Breitband-Telekommunikationsnetzen; Bereitstellung einer elektronischen Mailbox; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Short Message Services [SMS]; Übertragung von Daten mittels Telekommunikation; Bereitstellen von Zugangsberechtigungen zum Internet [Serviceprovider]; Dienste eines Internet-Providers; Bereitstellung des Zugangs zum Internet für Dritte; Vermietung von Zugriffszeiten auf Computerdatenbanken; Faseroptische Telekommunikationsdienstleistungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Kabelgebundene Telekommunikationsdienste; Elektronische Übertragung von Computerprogrammen über das Internet; Telekommunikationsdienste mittels Netzwerken; Computer-Mailbox-Dienst; Datenübertragungsdienste zwischen vernetzten Computersystemen; Telekommunikationsdienste über Internet, Intranet und Extranet; Bereitstellen eines Benutzerzugangs zu Internet-Plattformen; Bereitstellung des Zugangs zu einem Portal zur gemeinsamen Nutzung von Videos; Datenübertragungsdienste mittels Computer; Echtzeitübertragung von Daten; Peer-to-Peer Kommunikation; Datentransfer mittels Telekommunikation; Drahtloser Datentransfer über Wireless Application Protocol [WAP]; Vermietung von Telekommunikationsroutern; Elektronische Informationsaussendung; Übertragung von Daten mittels Computer; Online-Kommunikationsdienste; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Analoge Übertragung von Daten und audio-visuellen Bildern über ein globales Computernetzwerk oder das Internet; Informations- und Datenübermittlung über Onlinedienste und das Internet; Verbindungsdienstleistungen für Datenbanken; Video-on-demand-Übermittlung; Bereitstellung des Zugangs zu Internetforen; Kommunikationsdienste mittels analogen und digitalen Computerterminals; Kommunikationsdienste über elektronische Netzwerke; Übermittlung von Nachrichten, Daten und Inhalten über das Internet und andere Kommunikationsnetzwerke; Datenübertragungsdienste mit hoher Übertragungsrate für Betreiber von Telekommunikationsnetzen; E-Mail- und Mailbox-Dienstleistungen; Bereitstellung des Zugriffs auf und Vermietung von Zugriffszeit zu Computerdatenbanken; Bereitstellung von Online-Foren; Beratung in Bezug auf Datenübertragung; Bereitstellung von kabelloser Telekommunikation über elektronische Kommunikationsnetze
9 Klasse 42: Vermietung von Internet-Sicherheitsprogrammen; Hosting und Vermietung von Speicherplatz für Websites; Vermietung von Computerperipheriegeräten; Vermietung von Computerhardware; Cloud Hosting-Dienste für eine öffentliche Cloud; Analyse der Produktentwicklung; Blockchain as a Service [BaaS]; Spieleplattformen als Software as a Service [Saas]; Installation von Software für Access Control as a Service [ACaaS]; Design und Entwicklung von Computerdatenbanken; Computerprogrammierung und Softwareentwicklung, Server-Hosting; Vermietung von Anwendungssoftware; Computerdesign; Dienstleistung von Grafikern; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Authentifizierungsdienste; Design von Treibersoftware; Technische Beratung bezüglich Computerprogrammierung; Bereitstellung von Internetsuchmaschinen mit spezifischen Suchoptionen; Entwurf und Entwicklung von Netzwerken; Design [Gestaltung] von Computern; Hosting von Plattformen im Internet; Entwicklung von Internetplattformen für den elektronischen Handel; Hostfunktionen für Speicherplatz im Internet; Beratung auf dem Gebiet der Computertechnologie; Entwurf und Entwicklung von Computerfirmware; Reparatur [Wartung und Aktualisierung] von Computersoftware; Aktualisierung von Homepages für Computernetze; Forschung im Bereich Computerhardware; Hard- und Softwareberatung: Beratung in Bezug auf Computer und Software; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie auf Outsourcingbasis; Testen von Computersoftware; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware für Timesharing-Einrichtungen; Design und Entwicklung von Computer-hardware und -software; Digitale Kompression von Computerdaten; Design von Software für eingebettete Geräte; Prüfung von Computerprogrammen; Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit; Entwicklung von Software für Kommunikationssysteme; Beratung auf dem Gebiet des Softwaredesigns; Dienstleistungen für das Schreiben von Computersoftware; Visuelles Design; Entwicklung von Computerplattformen; Computersoftwareinstallation und -wartung; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung nicht herunterladbarer Software; Computergestütztes Konstruieren; Hosting von Weblogs; Bereitstellung von virtuellen Computerumgebungen durch Cloud-Computing; Entwurf von Computernetzen für Dritte; Timesharing-Dienste für Computer; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Computersysteme; Design von Homepages und Websites; Evaluation und Analyse von Produktdesign; Vermietung von Computerfirmware; Zertifizierung von mittels Telekommunikation übertragenen Mitteilungen; Design von Betriebssystemsoftware; Hosting von E-Commerce-Plattformen im Internet; Computer- und Computersoftwarevermietung; Forschung auf dem Gebiet von Computerprogrammen; Forschung bezüglich Computern; Analysedienstleistungen in Bezug auf Computerprogramme; Aktualisierung und Wartung von Computer-Software; Ingenieurdienstleistungen im Bereich der Telekommunikationstechnik; Entwicklung und Wartung von Software; Entwurf und Entwicklung von drahtlosen Computernetzwerken; Vermietung von Speicherplatz auf Servern für Hostfunktionen für elektronische Mailboxen; Cloud Hosting-Dienste für eine private Cloud; Design, Pflege und Update von Computersoftware; Cloud Hosting-Dienste; Zeitweilige elektronische Speicherung von Informationen und Daten; Fachliche Beratung bezüglich Computersoftware; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; Computergestützte wissenschaftliche Forschung; Dienstleistungen für die Gestaltung von Computer-Software; Design von Software für Videospiele; Vermietung von Betriebssoftware für den Zugriff und die Benutzung von Cloud-Computing-Netzwerken; Entwicklung von Webseiten; Design neuer Erzeugnisse; Prüfung von Computerhardware; Design und Entwicklung von Computersoftware; Entwurf und Entwicklung von Homepages und Websites; Fog-Computing; Wiederherstellung von Computerdaten; Datenmigrationsdienstleistungen; Webseitengestaltung; Beratung bei der Konzeption von Computerhardware; Aktualisierung und Pflege von Computersoftware und Computerprogrammen; Erstellung von Gutachten bezüglich Computerprogrammen; Dokumentenkonvertierung von einem Dateiformat in ein anderes; Software as a Service [SaaS]; Beratungsdienste in Bezug auf Industriedesign; Bereitstellung von virtuellen Computersystemen durch Cloud-Computing; Authentifizierungsdienste [Überwachung] von mittels Telekommunikation übertragenen Daten; Entwicklung von Datenprogrammen; Technische Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Webseitenentwicklung; Design von Suchmaschinen; Entwurf und Entwicklung von technischen Produkten; Industrielle Forschung; Wartung und Aktualisierung von Computerprogrammen; Durchführung von Computeranalysen; Ingenieur-dienstleistungen bezüglich Computern; Entschlüsselung von Daten; Infrastructure as a Service [laaS]; Computer-Firewalldienste; Überwachung industrieller Abläufe; Programmierung von Internet-Sicherheitsprogrammen; Softwaredesign und -entwicklung; Produktdesign und -entwicklung; Bereitstellung von Informationen im Bereich Computersoftwaredesign; Analyse des Produktdesigns; Pflege von Software im Bereich E-Commerce; Computersoftwareentwurf und Computersoftwareentwicklung; Website-Hosting im Internet; Erforschung und Entwicklung von Computersoftware; Beratung und Information zur Vermietung von Computersoftware; Gestaltung, Konzeption und Pflege von Websites; Analysedienstleistungen in Bezug auf Computer; Design und Entwicklung von Software für den Abruf von Daten; Ingenieurdienstleistungen bezüglich der Robotertechnik; Bereitstellung von Informationen im Bereich Produktentwicklung; Ingenieurdienstleistungen bezüglich Computerprogrammierung; Entwicklung von Software für Computer; Prüfung von Computergeräten; Pflege von Software für Kommunikationssysteme; Produktprüfung; Aktualisierung und Wartung von Computerprogrammen; Programmierung von Software für E-Commerce-Plattformen; Data-Warehousing- Dienste [elektronische Datenspeicherung]; Technische Beratung zur Anwendung und Nutzung von Computersoftware; Verschlüsselung, Entschlüsselung und Authentifizierung von Informationen, Nachrichten und Daten; Computersoftwarevermietung; Durchführung von Machbarkeitsstudien über Computerhardware; Bewertung des Produktdesigns; Aktualisierung von Webseiten für Dritte; Forschung im Bereich der Telekommunikationstechnologie; Entwurf von Webportalen; Wissenschaftliche Forschung; Hosting von computergestützten Daten, Dateien, Anwendungen und Informationen; Entwicklung neuer Produkte; Entwurf und Erstellung von Homepages und Websites; Aktualisierung von Computersoftware für die Computersicherheit und zur Prävention von Computerrisiken; Konfiguration von Computernetzwerken mittels Software; Dienstleistungen in Bezug auf Produktdesign; Datenverschlüsselungsdienste; Beratungsdienstleistungen bezüglich Computernetzwerken; Hosting von Internetportalen; Beratung hinsichtlich Design und Entwicklung von Computerprogrammen; Technische Forschungsdienstleistungen; Technischer Support im Softwarebereich; Beratung auf dem Gebiet der Computersoftware; Hosting von interaktiven Anwendungen; Computersoftware-beratung; Vermietung von Computer-Software, Datenverarbeitungsgeräten und Computerperipheriegeräten; Computergestütztes Industriedesign; Hosting einer Website zur elektronischen Speicherung von digitalen Fotos und Videos; Dienst-leistungen von Ingenieuren; Technische Forschung im Bereich automatische Identifizierungssysteme; Dienstleistungen eines Application Service Providers [ASP]; Gestaltung von Homepages für Computernetze; Bereitstellung von Informationen zu Produktdesign; Beratung im Bereich Software as a Service [SaaS]; Aktualisierung und Design von Computer-Software; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware zur Prozesssteuerung; Ingenieurdienstleistungen bezüglich Datenverarbeitung; Konfigurieren von Computerhardware mittels Software; Evaluation und Analyse von Produktentwicklung; Vermietung von Computerhardware und Computerperipheriegeräten; Entwurf und Entwicklung von Firmware-Systemen; Hosting von Podcasts; Benutzerauthentifizierungsdienstleistungen unter Verwendung von Single-Sign-on-Technologie für Online-Software-Anwendungen; Daten-Back-up-Dienste; Industriedesign und Grafikerdienstleistungen; Konfiguration von Computerfirmware; Verschlüsselung digitaler Bildern; Programmieren von Software für Internetportale, Chatrooms, Chatlines und Internetforen; Elektronische Speicherdienste zur Archivierung elektronischer Daten; Computersoftwareforschung; Installation und Wartung von Computerprogrammen; Technische Forschung auf dem Gebiet des CO2-Ausgleichs; Hardwareentwicklung; Installation und Wartung von Rechnersoftware; Entwurf und Entwicklung von Virtual-Reality-Software; Datenzertifizierung über eine Blockchain; Design von Computerhardware und -software; Beratung in Bezug auf Computernetze mit unterschiedlichen Softwareumgebungen; Übernahme von Hostfunktionen für Webseiten Dritter über einen Server für ein globales Computernetz; Bearbeitung von Computerprogrammen; Vermietung von Betriebssoftware für Computernetze und Server; Hosting von Servern und Software für Access Control as a Service [ACaaS]; Installation, Wartung, Aktualisierung und Upgrades von Computersoftware; Konfiguration von Computersoftware; Beratung in Bezug auf Computernetzanwendungen; Ingenieurdienstleistungen bezüglich des Entwurfs von Kommunikationssystemen; Hosting von mobilen Anwendungen; Computerprogrammierung für die Telekommunikation; Konfiguration von Computersystemen und -netzen; Aktualisieren von Software für eingebettete Geräte; Forschung im Bereich der künstlichen Intelligenz; Entwickeln von Software; Entwicklung von Computerperipheriegeräten; Verwaltung von Mailservern; Hosting von Kommunikationsplattformen im Internet; Hosting von Computerdatenbanken; Zurverfügungstellen von technischem Support für den Betrieb von Computernetzwerken; Bereitstellung wissenschaftlicher Informationen im Bereich des Klimawandels; Erstellung, Wartung, Pflege und Anpassung von Software; Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit; Produktforschung und -entwicklung; Wissenschaftliche Forschung unter Nutzung von Datenbanken; Hosting von Speicherplatz für Websites; Wissenschaftliche Designdienstleistungen; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Computersoftware; Dienstleistungen zur Gestaltung von Computersystemen; Technische Ingenieurdienstleistungen; Cloud-Computing; Hosting von Online-Web-Einrichtungen für Dritte für das Führen interaktiver Diskussionen; Entwicklung von Software für Computerspiele; Authentifizierungsdienste für die Computersicherheit; Entwicklung von Software für den sicheren Netzwerkbetrieb; Grafikdesign-Plattformen als Software as a Service [SaaS]; Durchführung von Nutzerauthentifizierungsdiensten unter Verwendung von biometrischer Hardware- und Softwaretechnologie für E-Commerce-Transaktionen; Entwicklung von Programmen für Computer; Aktualisieren von Computer-Software; Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software; Durchführung von Machbarkeitsstudien im Bereich der Computersoftware; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware; Computer-Timesharing-Dienste“
10 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden.
11 Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 31. März 2021 zurückgewiesen, weil der Anmeldung das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe.
12 Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung setze sich aus den Begriffen „sensor“ und „EDGE“ zusammen. Ein Sensor sei ein technisches Bauteil, das nichtelektrische Parameter in elektrisch auswertbare Informationen umwandele. Es gebe Sensoren z.B. für Temperaturen, Licht, Druck, Feuchtigkeit. Die Verarbeitung der erfassten Daten erfolge meist durch ein digitales Datenverarbeitungssystem. Ein Sensor sei die Schnittstelle zwischen der Datenverarbeitung und der Außenwelt eines Systems.
13 Der zweite Bestandteil „EDGE“ stamme aus dem Englischen, bedeute „Rand, Kante“ und bezeichne im Rahmen des sogenannten „Edge Computing“ (im Gegensatz zum „Cloud Computing“) die dezentrale Datenverarbeitung am Rand des Netzwerks, der „Edge“. „Edge“ in Alleinstellung werde auch als Kurzform und Hinweis auf Edge Computing verstanden, analog der geläufigen Bezeichnung „Cloud“ als Kurzform für Cloud Computing. Beim Edge Computing handele es sich um einen Design-Ansatz für Internet-of-Things (IoT)-Umgebungen, bei dem IT-Ressourcen wie Speicherkapazität und Rechenleistung möglichst nah an den datengenerierenden Endgeräten und Sensoren bereitgestellt würden. Damit bilde das Konzept eine Alternative bzw. eine Ergänzung zu klassischen Cloud-Lösungen mit zentralen Servern. Unter einer „Edge“ verstehe man im IT-Jargon den Rand eines Netzwerks; in Telekommunikationsnetzwerken sei dies typischerweise ein Mobiltelefon, könne aber auch eine Kamera oder etwa in einem System vernetzter autonom fahrender Autos das einzelne Fahrzeug sein. Als sogenanntes „Edge-Device“ könne jedes datengenerierende Gerät am Rand des Netzwerks fungieren, beispielsweise Sensoren.
14 Angesprochene Verkehrskreise seien Fachkreise wie Programmierer, IT-Dienstleister, Softwarespezialisten, Entwickler und Forscher. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die alle einen Bezug zur Digitalisierung aufwiesen (die Telekommunikationsdienstleistungen in Klasse 38, die wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen sowie Forschung in der Klasse 42 mit der entsprechenden Software, sowie die Waren der Klasse 09), würden die angesprochenen Fachkreise in der angemeldeten Marke sensorEDGE lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf deren Gegenstand, Inhalt, Thema und Art sehen, nämlich auf den Zusammenhang der Edge-Technologie und Sensortechnik, also der Verwendung von Sensoren als Tool innerhalb des Edge-Computing. Vorliegend hätten alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen so direkten und konkreten Zusammenhang, dass sie eine homogene Kategorie bildeten, innerhalb derer sie derselben Bewertung unterlägen, weil für sie eine einheitliche Verkehrsauffassung festzustellen sei. Die Fachkreise würden das angemeldete Zeichen sensorEDGE dahingehend verstehen, dass es sich bei den angebotenen Waren, z.B. Sensoren, Biochip-Sensoren, Lasersensoren und den damit in Zusammenhang stehenden Waren der Klasse 09 um solche handele, die speziell für den Einsatz im Edge Computing, in der Edge, vorgesehen seien und dass Dienstleistungen bezeichnet würden, die aus der Einrichtung einer Edge Computing-Umgebung mit dafür geeigneten Sensoren beständen. Hierfür spreche auch, dass Sensoren generell fester Bestandteil eines jeden Edge-Computing-Systems seien.
15 Die angemeldete Marke weise deshalb einen objektiv waren- und dienstleistungsbeschreibenden Gehalt auf, an deren freier und ungehinderter Verwendung die Mitbewerber der Anmelderin ein berechtigtes Interesse hätten. Ob darüber hinaus die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, könne dahinstehen.
16 Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie führt aus, es sei mangels Konkretisierung der beanstandeten Waren und Dienstleistungen schwierig, Stellung zu nehmen. So fänden die zahlreichen, völlig verschiedenen Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke überhaupt keine Erwähnung, worauf der Vertreter auch bereits am 15. Februar 2021 in der Erwiderung auf den Beanstandungsbescheid gegenüber der Markenstelle hingewiesen habe. Es fehle überdies eine Aussage der Markenstelle zum Bedeutungsgehalt des angemeldeten Zeichens. Erst wenn die Markenstelle eine Aussage zur Gesamtbedeutung mache, könne beurteilt werden, ob ein Schutzhindernis vorliege. Das BPatG habe in vergleichbaren Fällen die Sache gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG an das DPMA zurückverwiesen und gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet (vgl. dazu auch 26 W (pat) 508/18 – Zirbelzauber, 26 W (pat) 515/18 – manager magazin und zahlreiche weitere von der Anmelderin angeführte Entscheidungen insbesondere des 26. Senats).
17 Unabhängig davon fehle es dem angemeldeten Zeichen weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft noch liege ein Freihaltungsbedürfnis vor. Bei der angemeldeten Marke sensorEDGE handele es sich um ein phantasievolles und mehrdeutiges Kunstwort, das eine Wortneubildung aus dem deutschen Wort „Sensor“ und dem englischen Wort „edge“ sei. „Edge“ weise dabei als Substantiv zahlreiche Bedeutungen wie Ecke, Flanke, Kante, Grenze, Ufer, Umrandung, etc. auf und sei aus zahlreichen Wortkombinationen bekannt, nicht jedoch in Kombination mit Sensor als „sensorEDGE“. Sensoren seien grundsätzlich als Messinstrumente bekannt, welche in vielen Kontexten Anwendung fänden, beispielsweise in Verflechtung mit Mikroelektronik und ergänzt durch erforderliche Auswerteelektronik. Der verschmolzene Begriff sensorEDGE sei vieldeutig und bedeute beispielsweise „Sensorecke“, „Sensorflanke“, „Sensorgrenze“ oder „Sensorschliff“ und weise eine begriffliche Unschärfe auf. Die deutsch-englische Wortkombination verfüge deshalb über einen gewissen Interpretationsspielraum. Wenn überhaupt, sei ein - überdies diffuser - merkmalsbeschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen erst in mehreren gedanklichen Schritten und nach einer sprachlichen Analyse nachvollziehbar. Allein aufgrund der Vielzahl der möglichen Bedeutungen verbiete sich die Annahme eines im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts.
18 Ein Sinn sei der Wortkombination sensorEDGE durch die Markenstelle erst beigefügt worden, indem der Bestandteil „Edge“ gedanklich in unzulässiger Weise durch den Zusatz „Computing“ ergänzt worden sei, wobei selbst die Herstellung des Zusammenhangs zwischen Edge und Computing rein spekulativ und aufgrund einer Verwurzelung des Begriffs „Edge“ als „Rand eines Netzwerks“ im IT-Jargon nicht als allgemeinverständlich anzusehen sei.
19 Bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung hinsichtlich des merkmalsbeschreibenden Charakters der angemeldeten Marke seien sämtliche Verkehrskreise, die zumindest gelegentlich mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen in Berührung kämen, zu berücksichtigen. Vorliegend seien zahlreiche Waren der Klasse 09 nicht nur den Fachkreisen, sondern auch dem Durchschnittsverbraucher bekannt, beispielsweise Tastaturen, Brandsensoren, elektrische Zeitschalter, so dass auch das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf „EDGE“ oder „edge computing“ relevant sei. Es sei von einer gespaltenen Verkehrsauffassung auszugehen. Spezialkenntnisse, die nur bei kleineren Teilen des Verkehrs anzutreffen seien, müssten unberücksichtigt bleiben.
20 Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
21 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. März 2021 aufzuheben,
22 die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
23 Den ursprünglichen, hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach Übersendung der Ladung zusammen mit einem Ladungszusatz des Senats mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2022 zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
25 Die auf das Verfahren vor der Markenstelle bezogenen Rügen der Widersprechenden führen nicht zu einer Zurückverweisung an das DPMA. Zum einen kann der Senat selbst bei schweren Verfahrensverstößen in der Sache selbst entscheiden (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. § 70 Rn 10). Zum anderen liegt ein hier einzig in Betracht kommender wesentlicher Mangel i.S.d. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG nicht vor. Davon wäre nur auszugehen, wenn das Verfahren nicht mehr als ordnungsgemäße Grundlage für die darauf beruhende Entscheidung des DPMA anzusehen wäre (BGH GRUR 1962, 86, 87 – Fischereifahrzeug). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere ist die Begründung nicht völlig ungenügend oder widersprüchlich (vgl. BPatGE 7, 26, 31 ff.; 21, 75).
26 Bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MarkenG sind zwar grundsätzlich alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu würdigen (EuGH GRUR 2007, 425 Rn. 32, 36 – MT&C/BMB; BGH GRUR 2009, 952 Rn. 9 – DeutschlandCard), wobei auch ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis es nicht rechtfertigen kann, eine nur oberflächliche oder summarische Prüfung vorzunehmen (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rn. 466). Eine globale Begründung kann jedoch ausreichen, soweit dieselben Erwägungen eine Kategorie oder Gruppe der angemeldeten Waren und Dienstleistungen betreffen (EuGH a. a. O. Rn. 37 – MT&C/BMB; GRUR 2008, 339 Rn. 91 – Develey/HABM). In diesem Fall muss dieselbe, für verschiedene Waren oder Dienstleistungen maßgebliche Begründung nicht für jede einzelne Position des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses wiederholt werden, sondern Gruppen von Waren und/oder Dienstleistungen können zusammengefasst beurteilt werden. Gegen die Begründungspflicht wird daher nur dann verstoßen, wenn verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen ohne weitere Begründung gleichbehandelt oder überhaupt nicht gewürdigt werden.
27 Vorliegend hat die Markenstelle hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausgeführt, diese wiesen alle einen Bezug zur Digitalisierung auf. Bei den angemeldeten Waren der Klasse 09 handele es sich um solche, die für den Einsatz im Edge Computing, in der Edge, vorgesehen seien, während sie die beanspruchten Dienstleistungen (im Bescheid vom 14. Januar 2021 als Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 und wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschung der Klasse 42 zusammengefasst) dahingehend kategorisiert, dass diese die Einrichtung einer Edge Computing-Umgebung mit dafür geeigneten Sensoren beträfen.
28 Die Markenstelle sieht die Homogenität der beanspruchten Waren und Dienstleistungen darin begründet, dass diese alle eine gemeinsame Bestimmung und einen gemeinsamen Verwendungszweck aufweisen können, der im thematischen Zusammenhang mit der Entwicklung, Schaffung oder dem Betrieb von Edge Computing-Umgebungen steht.
29 Anders als die Anmelderin meint, erlauben es diese Ausführungen nachzuvollziehen, welche gemeinsamen Eigenschaften und Funktionen die Markenstelle den angemeldeten Waren und Dienstleistungen zuordnet, und auf welcher Basis sie zu der Einschätzung kommt, diese bildeten eine hinreichend homogene Kategorie, um einer gemeinsamen Bewertung zu unterliegen.
30 Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin liegt auch kein Begründungsmangel im Hinblick auf die Bedeutung des Anmeldezeichens vor. Die Markenstelle erörtert in ihrem Beschluss, dass sie enge inhaltliche Zusammenhänge zwischen Edge bzw. Edge Computing und Sensoren sieht, die dazu führen, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen sensorEDGE im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen um eine sachbeschreibende Angabe handelt. Die Argumentation lässt somit klar erkennen, welche tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich sind. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, eine Auseinandersetzung mit den Einwänden der Markenstelle sei mangels Angabe von Gründen nicht möglich, läuft somit ins Leere – was auch dadurch sichtbar wird, dass sich die Anmelderin umfassend zu den Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG äußert.
31 Die zulässige und gemäß § 66 MarkenG statthafte Beschwerde hat auch in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke
32 sensorEDGE
33 in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 Marken).
34 § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
35 Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
36 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
37 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
38 Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Wortzeichen sensorEDGE bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
39 Mit den hier maßgeblichen Waren der Klasse 09 wie „Kommunikationssatelliten“ und mit den Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 werden ganz überwiegend Fachverkehrskreise, mit einigen Waren der Klasse 09 wie „Tastaturen für Computer“, „Ladegeräte“, „Brandsensoren“ auch allgemeine Verkehrskreise angesprochen.
40 Soweit die Anmelderin ausführt, im Hinblick auf die letztgenannten Waren sei von einer gespaltenen Verkehrsauffassung auszugehen, wobei Spezialkenntnisse, die nur bei kleineren Teilen des Verkehrs anzutreffen seien, unberücksichtigt bleiben müssten, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr liegt ein Schutzhindernis i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schon dann vor, wenn die angemeldete Marke jedenfalls für den (auch und vorliegend hauptsächlich) angesprochenen Fachverkehr jeder Unterscheidungskraft entbehrt (vgl. BPatG MarkenR 2007, 527, 529 f. – Rapido; BGH, I ZB 14/19, Rn. 9– Mark Twain; EuGH MarkenR 2013, 110 Rn. 71 – Restore).
41 Trotz der Zusammenschreibung des Gesamtzeichens sensorEDGE wird der angesprochene Verkehr bereits aufgrund der unterschiedlichen Groß- und Kleinschreibung ohne weiteres eine Kombination der Elemente „sensor“ und „EDGE“ erkennen.
42 Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, bezeichnet der Bestandteil „sensor“ einen Messwertaufnehmer. Dabei entspricht der deutsche Begriff „Sensor“ dem englischen „sensor“ (= Sensor), so dass es sich, entgegen den Ausführungen der Anmelderin, in den Augen des Verkehrs schon deshalb nicht um eine möglicherweise ungewöhnliche deutsch-englische Wortkombination handelt. Ein Sensor ist eine Komponente, die eine gemessene physikalische Größe oder einen chemischen Effekt in ein analoges elektrisches Signal umwandelt. Physikalische Größen können beispielsweise Druck, Gewicht, Beschleunigung, Lichtstärke, Temperatur, Feuchtigkeit, Strahlung, Schall, magnetischer Fluss, Drehzahl und viele andere sein.
43 Das englische Wort „Edge“ bedeutet wörtlich übersetzt „Rand“ oder „Kante“. Im Zusammenhang mit dem zunehmend an Bedeutung gewinnenden Feld des „Edge Computing“ innerhalb des Konzepts des IoT (Internet of Things) wird unter der „Edge“ der „Rand“ eines Netzwerks verstanden, wobei der Begriff Edge Computing darauf abstellt, dass die Datenverarbeitung dezentral in der Edge am Ort der Datenentstehung erfolgt, anstatt zentralisiert in einer Cloud. Der Ort der Datenentstehung sind in der Edge angesiedelte netzwerkfähige Geräte, die mit Sensoren ausgestattet sein können.
44 Ausgehend hiervon wird der angesprochene Verkehr das angemeldete Zeichen sensorEDGE in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Sachhinweis dahingehend verstehen, dass diese in Zusammenhang mit der Entwicklung, der Schaffung oder dem Betrieb von Edge Computing-Umgebungen stehen, die auf datengenerierende Sensoren zurückgreifen.
45 Ein solches Verständnis erschließt sich dem Verkehr ohne Weiteres, selbst wenn es sich bei der Aneinanderreihung der beschreibendenden Begriffe „sensor“ und „EDGE“ um eine begriffliche Neuschöpfung handeln sollte (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 39 – Biomild; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 21 – smartbook; BPatG, 30 W (pat) 511/16 – Ecotop). Eine schutzbegründende Eigenheit, insbesondere in syntaktischer oder semantischer Art, kann dem Anmeldezeichen nicht entnommen werden.
46 Für das Verständnis im genannten Sinn bedarf es, entgegen der Auffassung der Anmelderin, keiner analysierenden, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden Betrachtungsweise und auch keines vertieften Nachdenkens, um diesen rein sachlichen Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erkennen.
47 Wie bereits die Markenstelle ausgeführt und belegt hat, wurde das sogenannte Edge-Computing bereits zum Anmeldezeitpunkt im Februar 2020 als Alternative zum Cloud-Computing in Zusammenhang mit der Reduzierung von Latenzzeiten und Bandbreitennutzung z.B. in der Presse umfassend diskutiert. Das Wachstum und die zunehmende Rechenleistung von IoT (Internet of Things)-Geräten führten und führen zu immer höheren Datenvolumina. Edge Computing bietet hier eine effiziente Alternative zum Cloud Computing, weil Daten näher am Ort ihrer Erstellung, quasi am „Rand des Netzwerks“ verarbeitet und analysiert werden und die Latenzzeit so deutlich sinkt. Vor diesem Hintergrund war und ist den angesprochenen (Fachverkehrs-)Verkehrskreisen Edge Computing in Zusammenhang mit der viel diskutierten und praktische alle Lebensbereiche betreffenden Digitalisierung geläufig.
48 Das gilt auch für den Einzelbegriff „EDGE“. Entsprechend der bekannten Abkürzung „Cloud“ für Cloud Computing liegt die Abkürzung „Edge“ für Edge Computing auf der Hand. Dementsprechend lautet auch die Überschrift eines Online-Artikels zum Thema Industrie 4.0 „Wie wirken Cloud, Edge und IoT in der Industrie zusammen?“ (https://www.springerprofessional.de/industrie-4-0/datenverarbeitung/wie-wirken-cloud--edge-und-iot-in-der-industrie-zusammen-/19112166). Bereits 2019 wurde das Thema Sicherheit beim Edge-Computing wie folgt betitelt: „Befinden Sie sich nahe an der Edge?“ (vgl. übersandten Google-Auszug – „nahe an der edge“).
49 Auch die - entsprechend dem Anmeldezeichen - Kombination mit Begriffen, die mit der „Edge“ in Zusammenhang stehen und der näheren Beschreibung dienen, war bereits zum Anmeldezeitpunkt üblich, z.B. das bereits erwähnte „Edge Computing“ oder „Edge Device“, eine Netzwerkkomponente, die sich am Netzwerkrand befindet und für den Zugang zu einem Kernnetz eines Unternehmens oder eines Service Providers sorgt (https://tecnews.digital/strategie/edge-devices-als-schluessel-fuer-industrie-40). Auch Kombinationen mit einem vorangestellten Begriff waren bereits zum Anmeldezeitpunkt geläufig, z.B. der Begriff „Netzwerk-Edge“ oder sogenannte „Cloud IoT Edge-“ Lösungen (https://www.capgemini.com/de-de/2019/03/cloud-und-edge-computing/). In diese Art der Wortbildungen reiht sich das sprachüblich und grammatikalisch korrekt gebildete Anmeldezeichen sensorEDGE ohne weiteres ein und wird vom Verkehr, anders als die Anmelderin geltend macht, nicht als Phantasiebegriff, sondern als beschreibender Hinweis auf die „EDGE“ als Kurzform für Edge-Computing verstanden, in dem datengenerierende Sensoren eingesetzt werden.
50 Dieses Verständnis liegt umso näher, als Sensoren die entscheidenden Komponenten für die Datenerhebung am Netzwerkrand (Edge) sind und sowohl der Begriff „Edge-Sensor“ als auch die Bezeichnung „sensor edge device“ bereits zum Anmeldezeitpunkt geläufig waren. In einem Artikel vom 1. Juni 2019 zur Übertragung und Verarbeitung der durch Sensoren erfassten Daten heißt es beispielsweise „Together with trusted data source(s) and strong analytics, there should also be IoT infrastructure tools for reduction of downtime of edge devices/sensors/sensor connectivity“ (https://machinesense.com/pages/machinesense-azure-tools). Dementsprechend erläutert ein Beitrag zum Nachrüsten für die Cloud-Anbindung in Bezug auf die Anmelderin: “Die Nachrüstung bestehender Anlagen mit Sensoren und einem sogenannten Sensor Edge Device ist der Schlüssel zum Aufbau eines sicheren, kostengünstigen und einfachen Predictiv-Maintenance-Systems. (…) H… hat ein solches Sensor Edge Device namens SensorEdge entwickelt, (…)“ (https://www.industrial-production.de/sensorik---messtechnik/nachruesten-fuer-die-cloud-anbindung.htm).
51 Alle beanspruchten Waren der Klasse 09 und Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 können im Zusammenhang mit der Datenerfassung durch Sensoren als Edge-Devices, der Weiterverarbeitung der Daten und Übertragung in die Edge mittels Edge Computing stehen.
52 Das gilt zunächst für die in Klasse 09 genannten Waren, die selbst Sensoren sind, z.B. „Alarmsensoren“ oder „optische Sensoren“ und die damit zusammenhängende Hard- und Software wie „Computerhardware für das Erfassen von Positionierungsdaten“ oder „Sensorik-Software“. Dazu gehören aber auch „Software für Cloud-Computing-Dienste“, weil auch beim Edge Computing die erzeugten Daten dezentral z.B. durch Fog Nodges verarbeitet und anschließend in die Cloud übertragen werden (https://www.springerprofessional.de/industrie-4-0/datenverarbeitung/wie-wirken-cloud--edge-und-iot-in-der-industrie-zusammen-/19112166). Produkte wie „Chipkartenlesegeräte“, „Headsets für Mobiltelefone“ oder „Computer-Mäuse“ sind mit Sensoren ausgestattet und zum Einsatz im Rahmen Edge Computing geeignet. „Bedienungshandbücher im elektronischen Format“ können sich inhaltlich mit dem Thema des Edge Computing mittels Sensoren befassen. „Computerspielsoftware zur Verwendung in Mobil- und Funktelefonen“ funktioniert ebenfalls über Sensoren im Telefon und kann der Datenverarbeitung in der Edge dienen. „Ladegeräte“ können mit Temperatursensoren ausgestattet sein oder für Edge-Devices wie ein Smartphone oder ein E-Auto bestimmt sein.
53 Auch bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38, die alle unter den Oberbegriff „Telekommunikation“ fallen, wird der Verkehr das angemeldete Zeichen als beschreibenden Hinweis auf deren Gegenstand, das Thema oder die Funktionsweise verstehen. So spielt bei der Telekommunikation die Schnelligkeit der Datenerfassung, -verarbeitung und –weiterleitung eine entscheidende Rolle, wozu Sensoren und das Edge Computing maßgeblich beitragen.
54 Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen der Klasse 42. Wissenschaftliche und technologische Arbeiten wie „Dienstleistungen eines Ingenieurs“, „Ingenieursdienstleistungen bezüglich der Robotik“, oder Forschungsarbeiten wie „Technische Forschung auf dem Gebiet des CO2-Ausgleichs“ können allesamt mit Hilfe von Edge Computing und der dazugehörenden Sensortechnik ausgeführt werden. „Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren“ können sich ebenso wie „Wiederherstellung von Computerdaten“ zwanglos auf das Edge Computing beziehen. In Hinblick auf die beanspruchten Designdienstleistungen wie „Design neuer Erzeugnisse“, „Webseitengestaltung“, „Bewertung von Produktdesigns“, „Wissenschaftliche Designdienstleistungen“ wird der Verkehr das Zeichen sensorEDGE lediglich als Hinweis auf den Gestaltungsgegenstand bzw. das Gestaltungsthema verstehen. Bei den Dienstleistungen, die sich auf den Entwurf und die Entwicklung von Computerhard- und -software beziehen, liegt eine beschreibende Bedeutung des angemeldeten Zeichens im Hinblick auf das Edge Computing als Gegenstand auf der Hand. Bei der Kennzeichnung von „Datenverschlüsselungsdienste“, „Installation, Wartung, Aktualisierung und Upgrades von Computersoftware“ oder „Beratung bei der Konzeption von Computerhardware“ wird der Verkehr das angemeldete Zeichen als beschreibenden Hinweis darauf verstehen, dass sich die entsprechenden Dienstleistungen auf ein sensorbasiertes Edge-Computing beziehen.
55 Im Übrigen vermochte auch die Anmelderin es nicht, eine einzige Ware oder Dienstleistungen aus dem äußerst umfangreichen Verzeichnis zu benennen, bei der ein Sachzusammenhang mit einem sensorbasierten Edge-Computing offensichtlich nicht in Betracht kommt.
56 Auch die Ausgestaltung der Wortkombination sensorEDGE in Klein- bzw. Großbuchstaben ist werbeüblich und weist keine Besonderheit auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnte (vgl. auch BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; BPatG GRUR 1996, 410 - "Color COLLECTION"; 27 W (pat) 73/14 – AppOtheke; 27 W (pat) 203/02 – TOP News).
57 Die angesprochenen fachlich versierten Verkehrskreise werden die angemeldete Marke sensorEDGE im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen somit ohne weiteres als beschreibenden Sachhinweis auf die Edge bzw. das Edge Computing und die der Datenerfassung dienenden Sensoren verstehen. Das Anmeldezeichen erschöpft sich damit aber in einem Hinweis auf Bestimmungszweck, Thema und Funktionsweise der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, so dass ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
58 Auch die weiteren Einwendungen der Anmelderin greifen nicht durch.
59 Soweit sie ausführt, der verschmolzene Begriff sensorEDGE sei mit den möglichen Übersetzungen „Sensorecke“, „Sensorflanke“, „Sensorgrenze“ oder „Sensorschliff“ vieldeutig und weise eine begriffliche Unschärfe auf, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der angesprochene fachlich versierte Verkehr wird das Zeichen nämlich nicht und erst recht nicht wörtlich ins Deutsche übersetzen, sondern es im Hinblick auf die vorliegend allein maßgeblichen Waren und Dienstleistungen, die alle in einem Zusammenhang mit Digitalisierung i.S.v. digitalen Technologien und digitalen Innovationen stehen, aus den bereits ausgeführten Gründen ausschließlich im dargelegten Sinne verstehen.
60 Vor diesem Hintergrund hat der Verkehr, insbesondere im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, auch keine Veranlassung, sensorEDGE die Bedeutung „Sensorkante“ zuzumessen. Überdies ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum der im Zusammenhang mit Messungen von verschiedenen Unternehmen verwendete Begriff „Sensorkante“ als Herkunftshinweis auf das Unternehmen der Anmelderin aufgefasst werden soll.
61 Auch das Vorbringen, die Markenstelle habe den Bestandteil „Edge“ gedanklich in unzulässiger Weise durch den Zusatz „Computing“ ergänzt und erst so einen Sinn der Wortkombination sensorEDGE ermittelt, führt nicht zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens. So handelt es sich, wie dargelegt, bei „Edge“ um eine Kurzbezeichnung für Edge Computing - entsprechend „Cloud“ für Cloud Computing. Überdies zeigt die Kombination mit „Computing“ auch, dass es üblich ist, den Bestandteil „EDGE“ mit anderen Substantiven zu kombinieren.
62 Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Ob darüber hinaus auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben.
63 Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
64 Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG ist ebenfalls unbegründet.
65 Die Rückzahlung ist nur anzuordnen, wenn die Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers einerseits und der Staatskasse andererseits unbillig wäre. Billigkeitsgründe für die Rückzahlung können sich aus Verfahrensfehlern oder einer völlig unvertretbaren Rechtsanwendung ergeben (vgl. u. a. BPatG 30 W (pat) 20/08 – Signalblau und Silber; Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 71 Rn. 65- 67 mwN). Wie dargelegt (vgl. oben A und B), liegen beide Gründe nicht vor. Die Markenstelle hat die Markenanmeldung im Ergebnis zutreffend und mit nachvollziehbarer Begründung zurückgewiesen. Andere Gründe, die zu einer Rückzahlung der Beschwerdegebühr führen könnten, sind nicht ersichtlich.
66 Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Anmelderin ihren hilfsweise gemäß § 69 Nr. 1 MarkenG gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 zurückgenommen hat. Eine mündliche Verhandlung war auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit erforderlich (§ 69 Nr. 3 MarkenG).