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Aktenzeichen | 4 StR 68/23 |
Gericht | BGH 4. Strafsenat |
Datum | 03. Juli 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. November 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten G. und L. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom versuchten schweren Raub gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB in den Fällen II.3 und II.6 der Urteilsgründe erweist sich im Ergebnis als tragfähig.
Zwar hat das Landgericht seine Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs auch damit begründet, die Angeklagten seien davon ausgegangen, dass die Ausführung des ursprünglichen Tatplans, nämlich die Bedrohung von Mitarbeitern eines Supermarktes bzw. einer Spielhalle mit einer ungeladenen Schreckschusspistole jeweils mit dem Ziel der Öffnung eines Tresors, gescheitert war. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht dem Tatplan nicht nur indizielle Bedeutung für das Vorstellungsbild der Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont) beigemessen, sondern den Fehlschlag maßgeblich darauf gestützt hat, dass die Angeklagten annahmen, zur Erreichung ihres Ziels andere als die ursprünglich geplanten Mittel einsetzen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2021 – 4 StR 345/21 Rn. 6 mwN).
Jedoch ergeben die durch die Geständnisse der Angeklagten belegten Feststellungen zum Fall II.3 der Urteilsgründe außerdem, dass nach dem maßgeblichen Vorstellungsbild der Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung angesichts der Flucht der unmittelbar bedrohten Personen und der Anwesenheit zahlreicher weiterer Mitarbeiter der Überfall weder mit den eingesetzten noch mit anderen tatzeitnah zur Verfügung stehenden Mitteln mit Erfolg zu beenden war. Gleiches gilt im Fall II.6 der Urteilsgründe, bei dem die Angeklagten nach einem gescheiterten Anlauf, den Tresor durch eine bedrohte Mitarbeiterin der Spielhalle öffnen zu lassen, nunmehr erkannten, dass dies wegen des aktivierten Zeitschlosses innerhalb einer von ihnen im Hinblick auf das Entdeckungsrisiko als vertretbar erscheinenden Zeitspanne nicht mehr möglich war.
Quentin | Bartel | Rommel | ||
RiBGH Dr. Maatsch ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. | ||||
Quentin | Marks |