3 StR 275/23
3 StR 275/23
Aktenzeichen
3 StR 275/23
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
08. August 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. April 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar ist das Landgericht bei dem für die Tat zu 3. herangezogenen Strafrahmen nach §§ 255, 249 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB von einer Untergrenze von sechs statt drei Monaten ausgegangen. Indes ist hier auszuschließen, dass es bei Zugrundelegung der geringeren Mindeststrafe eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte. Die verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten orientiert sich ersichtlich nicht am unteren Strafrahmen. Auch mit Blick auf die weiteren Zumessungsgesichtspunkte liegt fern, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Schäfer     

Hohoff     

Anstötz

Kreicker     

Voigt     

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