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2 StR 259/19
GegenstandBewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Notwendige Feststellungen zum Verwendungsvorsatz beim Mitsichführen einer Waffe im technischen Sinne
Aktenzeichen
2 StR 259/19
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
14. August 2019
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht der Verneinung einer Qualifikation nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG einen falschen rechtlichen Maßstab zu Grunde gelegt hat. Nähere Feststellungen zur subjektiven Bestimmung des Verwendungszwecks sind entbehrlich, wenn der Täter einen Gegenstand mit sich führt, der als Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG anzusehen ist oder zu den gekorenen Waffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG gehört (BGH, Urteil vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419, 420 mwN).
Appl
Eschelbach
Zeng
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