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1 BvR 743/22
GegenstandKammerbeschluss: Teilweise Einstellung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach Beschwerderücknahme, iÜ Nichtannahme mangels Darlegung einer Grundrechtsverletzung
Aktenzeichen
1 BvR 743/22
Gericht
BVerfG 1. Senat 3. Kammer
Datum
12. Juni 2022
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich auf die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2022 - 2 UF 112/21 - und des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 14. Dezember 2021 - 415c F 171/21 - bezog.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe
1Die Beschwerdeführerin hat ihre Verfassungsbeschwerde in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang durch Schriftsatz vom 11. Mai 2022 wirksam zurückgenommen. Damit ist das Verfahren insoweit einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 2627/18 -, juris, Rn. 1).
2Im verbliebenen Umfang ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Mit der Verfassungsbeschwerde wird die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die noch angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen, die wegen der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater verfassungsrechtlich nicht an den aus Art. 6 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen sondern an Art. 6 Abs. 2 GG zu messen sind, nicht aufgezeigt.