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dashcam beweis

Die Berufung war zulässig, aber unbegründet.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung.

Die Erklärung ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Eine vorherige Warnung kann erforderlich sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor.

Die Erklärung ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen.

Die Voraussetzungen liegen im Ergebnis nicht vor.

Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Anfechtung greift nicht durch.

Es fehlt an der Kausalität.

Eine vorherige Warnung kann erforderlich sein.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Eine vorherige Warnung kann erforderlich sein.

Eine vorherige Warnung kann erforderlich sein.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Die Berufung war zulässig, aber unbegründet.

Die Wirksamkeit setzt eine ordnungsgemäße Begründung voraus.

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist maßgeblich.

Eine Pflichtverletzung ist zwar gegeben, aber nicht erheblich.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsstand.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

Ein Verschulden ist nicht ersichtlich.

Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung.

Die Voraussetzungen liegen im Ergebnis nicht vor.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung war zulässig, aber unbegründet.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung.

Die Klage wird abgewiesen.

Ein Anspruch besteht dem Grunde nach.

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Die Berufung war zulässig, aber unbegründet.

Die Erklärung ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Frist wurde gewahrt.

Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Das Gericht folgt der Auffassung der Vorinstanz.

Ein Anspruch besteht dem Grunde nach.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Wirksamkeit setzt eine ordnungsgemäße Begründung voraus.

Die Anfechtung greift nicht durch.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Ein Verschulden ist nicht ersichtlich.

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor.

Der Vortrag ist unsubstantiiert.

Eine vorherige Warnung kann erforderlich sein.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsstand.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

Der Vortrag ist unsubstantiiert.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist maßgeblich.

Die Voraussetzungen liegen im Ergebnis nicht vor.

Die Beweisaufnahme hat keinen neuen Aufschluss ergeben.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsstand.

Die Klage wird abgewiesen.

Ein Verschulden ist nicht ersichtlich.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsstand.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die Wirksamkeit setzt eine ordnungsgemäße Begründung voraus.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Eine vorherige Warnung kann erforderlich sein.

Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung.

Ein Verschulden ist nicht ersichtlich.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die Beweisaufnahme hat keinen neuen Aufschluss ergeben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung war zulässig, aber unbegründet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Ein Anspruch besteht dem Grunde nach.

Der Vortrag ist unsubstantiiert.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Eine Pflichtverletzung ist zwar gegeben, aber nicht erheblich.

Es fehlt an der Kausalität.

Volltext

Aufnahmen einer Dashcam können als Beweis verwertbar sein.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die Wirksamkeit setzt eine ordnungsgemäße Begründung voraus.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Die Klage wird abgewiesen.

Ein Verschulden ist nicht ersichtlich.

Der Vortrag ist unsubstantiiert.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.

Die Berufung war zulässig, aber unbegründet.

Die Berufung war zulässig, aber unbegründet.

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Das Gericht folgt der Auffassung der Vorinstanz.

Die Voraussetzungen liegen im Ergebnis nicht vor.

Der Vortrag ist unsubstantiiert.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsstand.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Die Klage wird abgewiesen.

Ein Verschulden ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Vortrag ist unsubstantiiert.

Das Gericht folgt der Auffassung der Vorinstanz.

Eine vorherige Warnung kann erforderlich sein.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

Der Vortrag ist unsubstantiiert.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsstand.

Die Wirksamkeit setzt eine ordnungsgemäße Begründung voraus.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die Klage wird abgewiesen.

Eine vorherige Warnung kann erforderlich sein.

Das Gericht folgt der Auffassung der Vorinstanz.

Es fehlt an der Kausalität.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

Ein Verschulden ist nicht ersichtlich.

Die Beweisaufnahme hat keinen neuen Aufschluss ergeben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Beweisaufnahme hat keinen neuen Aufschluss ergeben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

Die Frist wurde gewahrt.

Die Beweisaufnahme hat keinen neuen Aufschluss ergeben.

Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung.

Die Berufung war zulässig, aber unbegründet.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

Die Anfechtung greift nicht durch.

Die Erklärung ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

Eine vorherige Warnung kann erforderlich sein.

Es fehlt an der Kausalität.

KI

Im Zivilprozess ist die Videoaufnahme verwertbar.

Der Vortrag ist unsubstantiiert.

Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis.

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Die Erklärung ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Eine Pflichtverletzung ist zwar gegeben, aber nicht erheblich.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Es fehlt an der Kausalität.

Das Gericht folgt der Auffassung der Vorinstanz.

Die Voraussetzungen liegen im Ergebnis nicht vor.

Die Frist wurde gewahrt.

Die Erklärung ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.

Die Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.

Die Wirksamkeit setzt eine ordnungsgemäße Begründung voraus.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Gericht folgt der Auffassung der Vorinstanz.

Die Erklärung ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Vortrag ist unsubstantiiert.

Die Voraussetzungen liegen im Ergebnis nicht vor.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Es fehlt an der Kausalität.

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist maßgeblich.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsstand.

Ein Verschulden ist nicht ersichtlich.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Beweisaufnahme hat keinen neuen Aufschluss ergeben.

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.

Die Berufung war zulässig, aber unbegründet.

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor.

Ein Verschulden ist nicht ersichtlich.

Das Gericht folgt der Auffassung der Vorinstanz.

Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das Gericht folgt der Auffassung der Vorinstanz.

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist maßgeblich.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Eine vorherige Warnung kann erforderlich sein.

Die Anfechtung greift nicht durch.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Das Gericht folgt der Auffassung der Vorinstanz.

Eine Pflichtverletzung ist zwar gegeben, aber nicht erheblich.

Eine vorherige Warnung kann erforderlich sein.

Es fehlt an der Kausalität.

Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung.

Es fehlt an der Kausalität.

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Eine vorherige Warnung kann erforderlich sein.

Die Klage wird abgewiesen.

Eine Pflichtverletzung ist zwar gegeben, aber nicht erheblich.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung.

Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Berufung war zulässig, aber unbegründet.

Eine Pflichtverletzung ist zwar gegeben, aber nicht erheblich.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung.

Die Berufung war zulässig, aber unbegründet.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsstand.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung.

Der Vortrag ist unsubstantiiert.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Beweisaufnahme hat keinen neuen Aufschluss ergeben.

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor.

Die Frist wurde gewahrt.

Die Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis.

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor.

Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung.

Ein Verschulden ist nicht ersichtlich.

Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung.

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist maßgeblich.

Die Erklärung ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen.

Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.

Ein Verschulden ist nicht ersichtlich.

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