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dashcam beweis

Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung.

Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung.

Eine Pflichtverletzung ist zwar gegeben, aber nicht erheblich.

Es fehlt an der Kausalität.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Das Gericht folgt der Auffassung der Vorinstanz.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Die Beweisaufnahme hat keinen neuen Aufschluss ergeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Eine vorherige Warnung kann erforderlich sein.

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die Voraussetzungen liegen im Ergebnis nicht vor.

Die Anfechtung greift nicht durch.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Die Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das Gericht folgt der Auffassung der Vorinstanz.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

Die Wirksamkeit setzt eine ordnungsgemäße Begründung voraus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Vortrag ist unsubstantiiert.

Die Berufung war zulässig, aber unbegründet.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.

Ein Anspruch besteht dem Grunde nach.

Die Frist wurde gewahrt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Die Berufung war zulässig, aber unbegründet.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Es fehlt an der Kausalität.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsstand.

Ein Verschulden ist nicht ersichtlich.

Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.

Die Voraussetzungen liegen im Ergebnis nicht vor.

Ein Verschulden ist nicht ersichtlich.

Die Anfechtung greift nicht durch.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsstand.

Die Frist wurde gewahrt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.

Die Erklärung ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Eine Pflichtverletzung ist zwar gegeben, aber nicht erheblich.

Die Anfechtung greift nicht durch.

Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Voraussetzungen liegen im Ergebnis nicht vor.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung.

Die Beweisaufnahme hat keinen neuen Aufschluss ergeben.

Die Beweisaufnahme hat keinen neuen Aufschluss ergeben.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsstand.

Die Beweisaufnahme hat keinen neuen Aufschluss ergeben.

Die Frist wurde gewahrt.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Eine Pflichtverletzung ist zwar gegeben, aber nicht erheblich.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Vortrag ist unsubstantiiert.

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist maßgeblich.

Es fehlt an der Kausalität.

Das Gericht folgt der Auffassung der Vorinstanz.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist maßgeblich.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Ein Anspruch besteht dem Grunde nach.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsstand.

Der Vortrag ist unsubstantiiert.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist maßgeblich.

Volltext

Aufnahmen einer Dashcam können als Beweis verwertbar sein.

Die Anfechtung greift nicht durch.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Die Beweisaufnahme hat keinen neuen Aufschluss ergeben.

Die Wirksamkeit setzt eine ordnungsgemäße Begründung voraus.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist maßgeblich.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung.

Die Voraussetzungen liegen im Ergebnis nicht vor.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsstand.

Die Anfechtung greift nicht durch.

Eine vorherige Warnung kann erforderlich sein.

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor.

Ein Anspruch besteht dem Grunde nach.

Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsstand.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die Wirksamkeit setzt eine ordnungsgemäße Begründung voraus.

Die Frist wurde gewahrt.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung.

Die Erklärung ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor.

Die Wirksamkeit setzt eine ordnungsgemäße Begründung voraus.

Ein Verschulden ist nicht ersichtlich.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Beweisaufnahme hat keinen neuen Aufschluss ergeben.

Die Erklärung ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Die Voraussetzungen liegen im Ergebnis nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Das Gericht folgt der Auffassung der Vorinstanz.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung.

Ein Verschulden ist nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor.

Ein Verschulden ist nicht ersichtlich.

Die Beweisaufnahme hat keinen neuen Aufschluss ergeben.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsstand.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.

KI

Im Zivilprozess ist die Videoaufnahme verwertbar.

Eine vorherige Warnung kann erforderlich sein.

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist maßgeblich.

Das Gericht folgt der Auffassung der Vorinstanz.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsstand.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Ein Verschulden ist nicht ersichtlich.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.

Eine vorherige Warnung kann erforderlich sein.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung.

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor.

Es fehlt an der Kausalität.

Der Vortrag ist unsubstantiiert.

Die Wirksamkeit setzt eine ordnungsgemäße Begründung voraus.

Eine vorherige Warnung kann erforderlich sein.

Der Vortrag ist unsubstantiiert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Anfechtung greift nicht durch.

Eine vorherige Warnung kann erforderlich sein.

Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.

Die Frist wurde gewahrt.

Eine Pflichtverletzung ist zwar gegeben, aber nicht erheblich.

Das Gericht folgt der Auffassung der Vorinstanz.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

Die Frist wurde gewahrt.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsstand.

Die Beweisaufnahme hat keinen neuen Aufschluss ergeben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist maßgeblich.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Die Frist wurde gewahrt.

Die Voraussetzungen liegen im Ergebnis nicht vor.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.

Der Vortrag ist unsubstantiiert.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsstand.

Der Vortrag ist unsubstantiiert.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung.

Das Gericht folgt der Auffassung der Vorinstanz.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Die Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis.

Ein Verschulden ist nicht ersichtlich.

Die Berufung war zulässig, aber unbegründet.

Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsstand.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gerichtsstand.

Die Wirksamkeit setzt eine ordnungsgemäße Begründung voraus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis.

Eine vorherige Warnung kann erforderlich sein.

Die Voraussetzungen liegen im Ergebnis nicht vor.

Das Gericht folgt der Auffassung der Vorinstanz.

Die Voraussetzungen liegen im Ergebnis nicht vor.

Eine Pflichtverletzung ist zwar gegeben, aber nicht erheblich.

Die Kammer schließt sich der überwiegenden Ansicht an.

Die Erklärung ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung.

Die Voraussetzungen liegen im Ergebnis nicht vor.

Die Anfechtung greift nicht durch.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die Erklärung ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen.

Die Beweisaufnahme hat keinen neuen Aufschluss ergeben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Erklärung ist nach objektivem Empfängerhorizont auszulegen.

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist maßgeblich.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beweisaufnahme hat keinen neuen Aufschluss ergeben.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

Die Beklagte befand sich nicht in Verzug.

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