1. 236

§ 236 LVwG – Androhung von Zwangsmitteln

(1)1Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden. 2Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 229 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie des § 230 kann das Zwangsmittel mündlich angedroht werden oder die Androhung unterbleiben.

(2)1In der Androhung ist eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Erfüllung der Verpflichtung der oder dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. 2Eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.

(3)1Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt, der vollzogen werden soll, verbunden werden. 2Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet oder dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist (§ 229 Abs. 1).

(4)1Die Androhung muß sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. 2Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. 3Unzulässig ist eine Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen den Zwangsmitteln vorbehält.

(5)Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6)1Im Falle der Ersatzvornahme (§ 238) ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. 2Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt.

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LVwG – Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 – SH

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