(1)Zwangsmittel sind
das Zwangsgeld (§ 237),
die Ersatzvornahme (§ 238),
der unmittelbare Zwang (§ 239).
(2)Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden oder auf andere Weise erledigt ist.