1. 235

§ 235 LVwG – Zwangsmittel

(1)Zwangsmittel sind

1.

das Zwangsgeld (§ 237),

2.

die Ersatzvornahme (§ 238),

3.

der unmittelbare Zwang (§ 239).

(2)Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden oder auf andere Weise erledigt ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LVwG – Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 – SH

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