XI ZR 61/25
XI ZR 61/25
Aktenzeichen
XI ZR 61/25
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
28. April 2026
Dokumenttyp
Urteil
Leitsatz
1.

Einem Kläger, der aus einem Prämiensparvertrag weitere Vertragszinsen beanspruchen kann, kann ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, sondern auch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zustehen.

2.

Die Kosten für ein Privatgutachten zur Berechnung von Zinsansprüchen aus Prämiensparverträgen sind nicht ersatzfähig, wenn das Gutachten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung gänzlich unbrauchbar ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Mai 2025 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 26. Juli 2024 hinsichtlich des Antrags auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2022 zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 26. Juli 2024 im Tenor zu 1. wie folgt abgeändert und insoweit zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.205,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 627,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2022 zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von weiteren Zinsen in Höhe von insgesamt 36.564,43 € aus zwei Prämiensparverträgen.

2 Der Kläger schloss am 17. Juli 2004 mit der Beklagten zwei Prämiensparverträge (im Folgenden: Sparverträge) ab. Die vom Kläger monatlich zu leistenden Sparraten betrugen 1.000 € bzw. 2.000 €. In den Sparverträgen heißt es jeweils:

"3. Zinsen und Prämien

Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, zzt. 1,750 %, am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie gemäß der nachfolgenden Prämienstaffel auf die geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres [...]"

3 Die Prämienstaffel bestimmt im dritten Sparjahr erstmalig eine Sparprämie in Höhe von 3% und sieht in den Folgejahren Erhöhungen der Sparprämie bis zum Erreichen der Höchstprämie im 15. Sparjahr in Höhe von 50% vor.

4 Der Kläger zahlte in der Zeit von Juli 2004 bis einschließlich Oktober 2020 bzw. bis einschließlich November 2020 die vereinbarten Sparraten. Die Sparverträge wurden von den Parteien einvernehmlich zum 2. November 2020 bzw. zum 18. Dezember 2020 beendet. Die Beklagte berechnete für beide Sparverträge ein Sparguthaben einschließlich Zinsen, das sie an den Kläger auszahlte.

5 Der Kläger hält die Regelungen in den Sparverträgen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Beklagten vorgenommene variable Verzinsung für zu niedrig. Er holte zur Überprüfung der von der Beklagten vorgenommenen Zinsanpassungen ein Privatgutachten der Verbraucherzentrale     vom 24. März 2022 ein. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5. Juli 2022 forderte er die Beklagte unter Bezugnahme auf das vorgenannte Gutachten und unter Fristsetzung bis zum 19. Juli 2022 auf, weitere Zinsen in Höhe von insgesamt 36.564,43 € nachzuzahlen.

6 Mit seiner Klage begehrt der Kläger aus den Sparverträgen weitere Zinszahlungen in Höhe von 12.522,18 € und in Höhe von 24.042,25 €, jeweils nebst Zinsen seit dem 20. Juli 2022, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 € und Kosten für das eingeholte Privatgutachten der Verbraucherzentrale     in Höhe von 170 €, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung weiterer Zinsen aus den Sparverträgen in Höhe von insgesamt 5.205,10 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat.

Entscheidungsgründe

7 Die Revision des Klägers ist hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten teilweise begründet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

I.

8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9 Das sachverständig beratene Landgericht habe bei der Berechnung der weiteren Zinsen aus den Sparverträgen in Höhe von insgesamt 5.205,10 € im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung rechtsfehlerfrei als Referenzzins die nach der Svensson-Methode ermittelten Renditen von 7-jährigen endfälligen Bundesanleihen (Bundesbank-Zeitreihe BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A, ehemalige Zeitreihe WZ9820, Zinsstrukturkurve (Svensson-Methode) / Börsennotierte Bundeswertpapiere / 7,0 Jahr(e) RLZ / Monatswerte) zugrunde gelegt. Diese Zeitreihe erfülle das Kriterium der Langfristigkeit und trage darüber hinaus dem Umstand des ratierlichen Besparens der Sparverträge Rechnung. Die mit den Sparverträgen verbundene durchschnittliche Kapitalbindung von knapp 7½ Jahren schlage sich in der gewählten Zeitreihe nieder. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Zeitreihe mit Restlaufzeiten von 7½ Jahren nicht vorliege, komme eine solche mit Restlaufzeiten von 7 Jahren der durchschnittlichen Kapitalbindung von knapp 7½ Jahren am nächsten. Die Zeitreihe umfasse risikolose Nullkuponanleihen des Bundes und spiegele damit wider, dass die Sparverträge nahezu kein Ausfallrisiko hätten.

10 Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien dem Kläger von der Beklagten nicht zu erstatten, weil sich diese zum Zeitpunkt der Entstehung der Rechtsanwaltskosten nicht in Verzug befunden habe. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten in Höhe von 170 € für die Einholung des Privatgutachtens der Verbraucherzentrale       bestehe ebenfalls nicht, da die Berechnungen in dem Privatgutachten nicht vertragskonform seien.

II.

11 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in einem Punkt nicht stand.

1.

12 Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den vom Berufungsgericht mit sachverständiger Hilfe im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmten Referenzzins wendet.

13 Der Senat hat mit Urteil vom 9. Dezember 2025 (XI ZR 64/24, WM 2026, 65 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) bereits entschieden und eingehend begründet, dass die vom Berufungsgericht im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zur Berechnung der von der Beklagten aus den Sparverträgen zu zahlenden weiteren Zinsen herangezogene Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WZ9820 bei vergleichbaren Sparverträgen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Revision bringt in dem Zusammenhang keine neuen Argumente vor. Sie macht auch nicht geltend, dass die auf Basis der genannten Zeitreihe vom Berufungsgericht mit sachverständiger Hilfe festgestellte Zinsnachberechnung fehlerhaft ist.

2.

14 Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft einen Anspruch des Klägers auf anteilige Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verneint.

a)

15 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht als Verzugsschaden aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB beanspruchen kann. Denn die Beklagte kann auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts frühestens durch das Schreiben der vom Kläger vorgerichtlich beauftragten Rechtsanwälte vom 5. Juli 2022 mit der Zahlung weiterer Zinsen in Verzug geraten sein. Da die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten allerdings zuvor, nämlich mit der Mandatierung der Rechtsanwälte durch den Kläger im Juni 2022, angefallen waren, stellen sie keinen Verzugsschaden dar.

b)

16 Dem Kläger steht gegen die Beklagte jedoch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz von anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu.

aa)

17 Die Beklagte hat ihre Pflicht aus den Sparverträgen zur vertragsgemäßen Anpassung des wirksam vereinbarten variablen Zinssatzes verletzt.

18 Sie hat die Berechnung der Zinsen aus den Sparverträgen zwar nicht auf die unwirksame Zinsanpassungsklausel gestützt, so dass sich eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwendung einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen unwirksamen Klausel ergibt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, WM 2010, 1514 Rn. 24 und Senatsurteil vom 19. November 2024 - XI ZR 139/23, BGHZ 242, 216 Rn. 33, jeweils mwN). Die Beklagte ist vielmehr mit dem Kläger und im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 153 ff. und vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 29 mwN) von der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel ausgegangen. Soweit sie aber gegenüber dem Kläger behauptet hat, die Berechnung der variablen Zinsen im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs vorgenommen zu haben, trifft diese Behauptung nicht zu. Die Beklagte hat ihrer Zinsberechnung zu geringe variable Vertragszinssätze zugrunde gelegt und damit ihre Pflicht zur vertragsgemäßen Zinsanpassung aus den Sparverträgen verletzt.

19 Die von der Beklagten vorgenommenen Zinsanpassungen entsprechen in wesentlichen Punkten nicht den Vorgaben des Senats, denen Zinsanpassungen bei Sparverträgen der vorliegenden Art im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB genügen müssen. Entgegen der seit dem Jahr 2010 gefestigten Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 26 f., vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 25, vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff., vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 21 ff., vom 25. April 2023 - XI ZR 225/21, juris Rn. 22 und vom 23. September 2025 - XI ZR 29/24, BGHZ 244, 356 Rn. 56) hat die Beklagte bei den von ihr vorgenommenen Zinsanpassungen nicht das Verhältnis des bei Vertragsbeginn konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzins gewahrt, sondern ist von einem gleichbleibenden absoluten Abstand zwischen Referenzzins und anfänglichem Vertragszinssatz ausgegangen. Im Widerspruch zur - ebenfalls gefestigten - Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 13. April 2010, aaO Rn. 25, vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 23, vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 59 und vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 27) hat die Beklagte - ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung - Zinsanpassungen nur bei Überschreiten einer Anpassungsschwelle, nämlich nur bei Veränderungen des Referenzzinses um mindestens 0,1 Prozentpunkte, vorgenommen und nicht bei jeder Veränderung des Referenzzinses. Darüber hinaus hat sie entgegen der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 13. April 2010, aaO, vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 40 und vom 9. Juli 2024, aaO) den Vertragszins nicht in einem monatlichen Rhythmus, sondern jeweils nur zum "14. Kalendertag eines jeden Kalenderquartals" angepasst, obwohl dies vertraglich nicht vereinbart worden ist. Nicht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung steht zudem die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Referenzzinses nach der Methode der gleitenden Durchschnitte. Diese Methode ist für die Bestimmung des Referenzzinses für Sparverträge der vorliegenden Art untauglich (Senatsurteile vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 23 f., vom 25. April 2023, aaO Rn. 19 und vom 9. Juli 2024, aaO Rn. 25 ff. mwN). Schließlich genügt auch der von der Beklagten verwendete Referenzzins nicht den Vorgaben des Senats, die ein Referenzzins für Zinsanpassungen in Sparverträgen der vorliegenden Art erfüllen muss. Denn die Beklagte hat für die Berechnung des Referenzzinses mit einem Gewicht von 20% ein 6-Monatsgeld herangezogen. Dieser Geldmarktsatz ist angesichts seiner kurzen Fristigkeit als Referenzzins für die vorliegenden Sparverträge gänzlich untauglich (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 85 und vom 9. Dezember 2025 - XI ZR 64/24, WM 2026, 65 Rn. 24 f.). Nach dem Konzept der vorliegenden Sparverträge ist es allein interessengerecht, einen Referenzzins oder eine Kombination aus Referenzzinsen des Kapitalmarkts mit langer Fristigkeit heranzuziehen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010, aaO Rn. 22 f., vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 22 und vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 84 f.).

bb)

20 Die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Kläger mit der Geltendmachung der weiteren Zinsen aus den Sparverträgen im Juni 2022 war auch erforderlich und zweckmäßig (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteile vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21, WM 2023, 192 Rn. 18 f. mwN und vom 10. Januar 2023 - VI ZR 67/20, ZIP 2023, 418 Rn. 23).

21 Der Kläger bat die Beklagte bereits Ende des Jahres 2021 um Mitteilung der Grundlagen für ihre Berechnung der Zinsen aus den Sparverträgen. Im März 2022 teilte er ihr die Berechnung der Zinsen durch die Verbraucherzentrale      mit. Nachdem die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2022 und vom 2. Mai 2022 jeweils eine Nachberechnung der Zinsen ablehnte und zu Unrecht behauptete, ihre Berechnung genüge den Vorgaben des Bundesgerichtshofs, war die Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts durch den Kläger erforderlich und zweckmäßig, um die gegen die Beklagte bestehenden Zinsansprüche zu verfolgen.

cc)

22 Die Beklagte hat die vertragswidrigen Zinsanpassungen auch schuldhaft vorgenommen (§ 276 BGB). Ihr Verschulden wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zur Entlastung hat sie nichts vorgebracht.

dd)

23 Der Kläger kann die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Höhe nach insoweit verlangen, als seine Forderung der Beklagten gegenüber objektiv berechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16, NJW 2017, 3588 Rn. 7). Da die Klage in Höhe von 5.205,10 € begründet ist, errechnet sich bei einer 1,3-Geschäftsgebühr, einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 € und bei einer Umsatzsteuer von 19% nach der gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bis zum 31. Mai 2025 geltenden Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG ein Anspruch des Klägers in Höhe von 627,13 €.

ee)

24 Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen folgt aus § 291 BGB und besteht entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem 16. September 2022, nachdem die Klage am Vortag zugestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 44).

3.

25 Einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten in Höhe von 170 € für das von ihm vorgerichtlich eingeholte Privatgutachten der Verbraucherzentrale     hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ein solcher Anspruch besteht vorliegend weder aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB noch aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB.

26 Nach diesen Vorschriften können die für die Einholung eines Privatgutachtens angefallenen Kosten, wenn sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind, bei Vorliegen einer Pflichtverletzung bzw. eines Verzugs des Anspruchsgegners zwar als Schaden ersatzfähig sein (vgl. zu Prämiensparverträgen LG Kempten, BeckRS 2022, 53852 Rn. 41; vgl. allgemein Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 249 Rn. 57). Das vom Kläger eingeholte Privatgutachten der Verbraucherzentrale Bayern war für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung aber gänzlich unbrauchbar, so dass die insoweit angefallenen Kosten nicht ersatzfähig sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 11 U 54/15, r+s 2017, 218 Rn. 6 ff.).

27 Das eingeholte Privatgutachten legt für die Berechnung der nachzuzahlenden Zinsen den gleitenden Durchschnitt der Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe / RLZ von über 9 bis 10 Jahren (ehemalige Zeitreihe WX4260 der Deutschen Bundesbank) als Referenzzins zugrunde. Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist der Referenzzins für Sparverträge der vorliegenden Art gerade nicht nach der Methode gleitender Durchschnitte zu berechnen (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 23 f., vom 25. April 2023 - XI ZR 225/21, juris Rn. 19 und vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 25 ff. mwN). Diese Rechtsprechung war der Verbraucherzentrale       zum Zeitpunkt der Erstellung ihres Gutachtens im März 2022 bekannt. Auf Seite 4 des Gutachtens wird das Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 (aaO) ausdrücklich im Zusammenhang mit den Parametern zitiert, die vom Bundesgerichtshof für eine Zinsanpassung bei vergleichbaren Sparverträgen als interessengerecht angesehen werden. In diesem Urteil hat der Senat zu vergleichbaren Sparverträgen ausgeführt, dass die Anpassung des Vertragszinses nicht auf der Grundlage eines Referenzzinses vorzunehmen ist, der nach der Methode gleitender Durchschnitte berechnet ist, wenn im Sparvertrag, wie hier, keine Anpassungsschwelle vorgesehen ist. In einem solchen Fall ist es beiderseits interessengerecht, dass jede Veränderung des zutreffenden Referenzzinses ohne Erreichen eines bestimmten Schwellenwerts und ohne zeitliche Verzögerung zu einer entsprechenden Anpassung des Vertragszinses führt (Senatsurteil vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 23). Diese Erwägungen gelten ohne Weiteres auch für die hier im Streit stehenden Sparverträge des Klägers. Da das Privatgutachten der Verbraucherzentrale       bei der Wahl des Referenzzinses die Senatsrechtsprechung nicht berücksichtigt hat, kommt es im Rahmen der Berechnung der nachzuzahlenden Zinsen zu gänzlich unbrauchbaren Ergebnissen.

III.

28 Das angefochtene Urteil ist danach auf die Revision aufzuheben, soweit das Berufungsgericht den Klageantrag hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat insoweit eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO), da die Aufhebung des Urteils insoweit nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist.

Ellenberger

Grüneberg

Matthias

     Derstadt     

Schild von Spannenberg

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