1 Der Beklagte hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. September 2016 beauftragt, welches den Beklagten mit 98.160,29 € beschwerte. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Beklagte Anträge mit einem Gegenstandswert von 36.204,74 € weiter verfolgt.
2 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Juni 2018 die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert dementsprechend auf 36.204,74 € festgesetzt.
3 Der Antragsteller beantragt Wertfestsetzung für seine anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.