2 Wie das Landgericht (noch) zutreffend gesehen hat, findet gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers im Hinblick auf den Umfang der beantragten Abänderung in Höhe von 113,05 € (allein) die befristete Erinnerung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt.
3 Die (richterliche) Entscheidung über die befristete Erinnerung nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger ist unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - IX ZA 52/10, ZIP 2011, 1170 Rn. 3; OLG Stuttgart, Rpfl 2008, 475 Rn. 8; BayObLG, FamRZ 2003, 189; MünchKommZPO/Lipp, 4. Aufl., § 573 Rn. 15; MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 Rn. 135; Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 104 Rn. 32; HK-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 104 Rn. 45). Der Zweck der befristeten Erinnerung erschöpft sich darin, eine Entscheidung des Richters herbeiführen zu können. Bei der abschließenden Entscheidung des Richters handelt es sich nicht um eine Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht. Nur dann aber wäre die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft.