Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
Aktenzeichen | XIII ZA 8/23 |
Gericht | BGH 13. Zivilsenat |
Datum | 23. Februar 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag des Betroffenen vom 5. Oktober 2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut - 6. Zivilkammer - vom 16. Mai 2023 wird abgelehnt.
1 Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger und in Deutschland geboren. Mit Bescheid vom 31. Juli 2014 ordnete die beteiligte Behörde seine Ausweisung unter Androhung der Abschiebung in die Türkei an. Der Bescheid ist seit dem 16. Januar 2019 bestandskräftig.
2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2023 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis längstens 29. Juni 2023 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hiergegen hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2023, der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zugegangen am 22. Mai 2023, zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung beabsichtigt der Betroffene Rechtsbeschwerde einzulegen, und hat hierfür erstmals am 23. Mai 2023 Verfahrenskostenhilfe beantragt. Der Senat hat diesen Antrag mit Beschluss vom 13. Juni 2023 unter Hinweis auf die fehlende Darlegung und Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 hat der zwischenzeitlich abgeschobene Betroffene, vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigte, erneut Verfahrenskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2023 (XIII ZA 3/23, juris) mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsbeschwerde ebenfalls abgelehnt. Ob der Betroffene nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung aufbringen konnte (§ 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wozu im Hinblick auf die neuen Lebensverhältnisse des Betroffenen jeglicher Vortrag fehlte, blieb mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen einen dritten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt.
3 Auch der dritte Verfahrenskostenhilfeantrag des Betroffenen ist abzulehnen. Dieser Antrag ist nicht nur - wie schon die vorausgegangenen Anträge - unbegründet, sondern bereits unzulässig.
4 Der Antrag ist zwar nicht bereits wegen entgegenstehender Rechtskraft der Beschlüsse über die vorausgehenden Anträge auf Verfahrenskostenhilfe unzulässig, weil diese nicht in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - XIII ZA 3/23, juris Rn. 6). Ihm fehlt aber wegen der bereits ergangenen Entscheidungen das Rechtsschutzbedürfnis.
5 Einem erneuten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn das Recht zur wiederholten Antragstellung missbraucht wird. Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines erneuten Antrages kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den neuen Vortrag an. Rechtsmissbräuchlich kann ein erneuter Antrag dann sein, wenn er mit einer von vornherein untauglichen Begründung versehen ist, beispielsweise lediglich auf die bisherige Begründung verweist oder diese nur wiederholt und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - VIII ZB 78/06, FamRZ 2009, 496 f. [juris Rn. 12]).
6 Danach ist der erneute Antrag rechtsmissbräuchlich. Er ist darauf gestützt, dass der Betroffene nicht vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sei, weil aufgrund einer von der beteiligten Behörde in einem Verwaltungsprozess am 10. Februar 2010 abgegebenen Erklärung es allen in Betracht kommenden Behörden verboten gewesen sei, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut eine Ausweisungsverfügung zu erlassen. Dies hatte der Betroffene schon zur Begründung seiner bisherigen Verfahrenskostenhilfeanträge geltend gemacht. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 11. Juli 2023 (XIII ZA 3/23, juris Rn. 14 f.) ausgeführt, dass der Betroffene ausweislich des bestandskräftigen Bescheids vom 31. Juli 2014 vollziehbar ausreisepflichtig war und der Haftrichter nicht zu überprüfen habe, ob die Behörde die Abschiebung zu Recht betreibe.
7 Der erneute Verfahrenskostenhilfeantrag ist zudem unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht nur, wie bereits mit Beschluss vom 11. Juli 2023 ausgeführt (XIII ZA 3/23, juris Rn. 11 ff.) unbegründet, sondern inzwischen wegen Verfristung auch unzulässig. Die Monatsfrist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG) lief am 21. Juni 2023 ab, da die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen den Beschluss des Landgerichts vom 16. Mai 2023, gegen den sich die beabsichtigte Rechtsbeschwerde richtet, am 22. Mai 2023 erhalten hat. Es besteht auch keine Aussicht, dass dem Betroffenen nach Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag auf entsprechenden Antrag gemäß § 17 Abs. 1 FamFG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, da die Frist nicht unverschuldet versäumt wurde.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gereicht einer Prozesspartei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist anstelle der Rechtsmitteleinlegung einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann nicht zum Verschulden, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei sowohl sich für arm halten als auch davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078 [juris Rn. 5] mwN; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66 [juris Rn. 5]; vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548 [juris Rn. 7]). Dieser Grundsatz gilt auch für die weitgehend in Anlehnung an die Prozesskostenhilfe ausgestaltete Verfahrenskostenhilfe, da insoweit keine Sonderregelungen bestehen (vgl. § 76 Abs. 1 FamFG).
9 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen konnte nicht davon ausgehen, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ausreichend dargetan zu haben. Der dritte Verfahrenskostenhilfeantrag, über den vorliegend zu entscheiden ist, enthielt keine Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Die dem ersten Verfahrenskostenhilfeantrag beigefügte Erklärung hatte der Senat schon hinsichtlich der Lebensverhältnisse des Betroffenen vor seiner Abschiebung nicht für ausreichend erachtet. Zu den neuen Lebensverhältnissen des Betroffenen fehlen jegliche Angaben. Überdies wurde der dritte Verfahrenskostenhilfeantrag, schon nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt.
Roloff Tolkmitt Picker
Holzinger Kochendörfer