Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
Aktenzeichen | AnwZ (Brfg) 3/26 |
Gericht | BGH Senat für Anwaltssachen |
Datum | 22. Februar 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. September 2025 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
1 Der Kläger ist seit dem Jahr 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 17. April 2025 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verlusts der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge strafgerichtlicher Verurteilung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 19. September 2025, dem Kläger zugestellt am 14. November 2025, als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat am 10. Dezember 2025 Berufung gegen das Urteil eingelegt.
2 Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 hat der Senat den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Eine inhaltliche Stellungnahme ist nicht erfolgt.
3 Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft. Eine Auslegung als oder eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommt vorliegend nicht in Betracht.
4 Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft.
5 Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. März 2022 - AnwZ (Brfg) 34/21, juris Rn. 5 ff.; vom 20. Oktober 2023 - AnwZ (Brfg) 27/23, NJW-RR 2024, 196 Rn. 4 f.; jeweils mwN). In der am 10. Dezember 2025 eingegangenen Rechtsmittelschrift wurde das erhobene Rechtsmittel - trotz ordnungsgemäßer Belehrung über das statthafte Rechtsmittel durch den Anwaltsgerichtshof - vom Kläger optisch hervorgehoben ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet. Von einer Zulassung des Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede. Auch sonst finden sich dort keine Anhaltspunkte für eine etwa bestehende Absicht des Klägers, entgegen seiner Rechtsmittelerklärung nicht Berufung einzulegen, sondern die Zulassung der Berufung zu beantragen.
6 Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u.a. voraus, dass der Kläger diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. März 2022 - AnwZ (Brfg) 34/21, juris Rn. 10 mwN). Daran fehlt es. Das Urteil ist am 14. November 2025 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist ist daher gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB am 15. Dezember 2025 abgelaufen, ohne dass entsprechende Anträge gestellt worden sind.
7 Die vom Kläger neben der Berufung beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist von vornherein unbehelflich und bedarf deshalb keiner Entscheidung.
8 Soweit § 235 StPO in Strafverfahren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten ermöglicht, fehlt eine vergleichbare Vorschrift in der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Anwaltsgerichtshof ist vielmehr gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 318 ZPO an sein am 19. September 2025 verkündetes Urteil gebunden und kann es weder abändern noch aufheben (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1991, 587, 588; BFHE 154, 17, 23; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 60 Rn. 5). Er kann deshalb auch keine der Urteilsfindung vorausgehenden Verfahrenshandlungen - wie etwa eine (weitere) mündliche Verhandlung - mehr vornehmen (vgl. BVerwG aaO).
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Guhling Grüneberg Ettl
Merk Schmittmann