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Aktenzeichen | AnwSt (B) 9/25 |
Gericht | BGH Senat für Anwaltssachen |
Datum | 23. Februar 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Juni 2025 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
2 Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht, der zudem auch in Ansehung der Beschwerdebegründung eine unwiderrufliche und unanfechtbare Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch erklärt hat (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 6. Dezember 1961 - 2 StR 485/60, BGHSt 17, 14, 18; Beschluss vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 258; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., § 318 Rn. 2a, § 302 Rn. 13 mwN; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 302 Rn. 10, 22). Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer daher ebenfalls nicht dargelegt.
3 Der Kostenausspruch folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Limperg Grüneberg Scheuß
Merk Schmittmann