NotSt (Brfg) 1/23
NotSt (Brfg) 1/23
Aktenzeichen
NotSt (Brfg) 1/23
Gericht
BGH Senat für Notarsachen
Datum
09. Dezember 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 17. März 2023 ist wirkungslos.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Entscheidungsgründe
1.

1 Der Kläger hat gegen den Beklagten, der 1992 als Rechtsanwalt zugelassen und am 7. Oktober 1999 zum Notar für den Bezirk des Kammergerichts bestellt worden war, Disziplinarklage mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Amt erhoben. Nachdem der Kläger den Beklagten auf dessen Antrag mit Wirkung vom 30. April 2024 aus dem Amt des Notars entlassen und das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren in der Folge eingestellt hat, hat er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 3 BDG, § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

2.

2 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren entsprechend § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 3 BDG, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluss einzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 - 2 AV 3.09, BeckRS 2015, 50822); das in erster Instanz ergangene Urteil des Kammergerichts ist entsprechend § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 3 BDG, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO wirkungslos.

3.
a)

3 Über die Kosten des Verfahrens ist nach übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, §§ 3, 77 Abs. 1 BDG, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, wobei eine summarische Prüfung genügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2015 - NotZ(Brfg) 2/14, juris Rn. 3; vom 26. November 2007 - NotZ 33/07, juris Rn. 1 und vom 24. Juli 2006 - NotZ 5/06, juris Rn. 1).

b)

4 Es entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

aa)

5 a a) Zwar hat der Kläger das Disziplinarverfahren eingestellt. Grund hierfür war jedoch allein, dass der Kläger den Beklagten auf dessen Antrag aus dem Amt des Notars entlassen hat, dieser daher nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Bundesnotarordnung unterfällt und mithin die disziplinarrechtliche Verfolgbarkeit des dem Beklagten angelasteten Disziplinarvergehens weggefallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2019 - NotSt(Brfg) 3/18, juris Rn. 3 f. mwN).

bb)

6 b b) Für die Kostenentscheidung maßgebend ist damit, dass die Rechtsverfolgung des Beklagten ohne sein Ausscheiden aus dem Notaramt und die daraufhin erfolgte Einstellung des Disziplinarverfahrens keine Erfolgsaussichten gehabt hätte.

7 Der disziplinarisch bereits erheblich und einschlägig vorbelastete Beklagte hat, wie sich schon weitgehend aus der Urkundenlage ergibt und er auch selbst mit seinen Einlassungen nur teilweise in Abrede gestellt hat, über einen längeren Zeitraum vielfach und schwerwiegend gegen notarielle Kernpflichten verstoßen. Er hat insbesondere wiederholt seine aus § 14 Abs. 2 BNotO folgende Pflicht zur Ablehnung unrechtmäßiger und unredlicher Amtshandlungen sowie die Neutralitätspflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO und die Pflichten zur notariellen Beratung und Belehrung aus § 17 Abs. 1 BeurkG verletzt. Auch hat er gegen die der Durchführung von Verwahrungsgeschäften dienenden notariellen Verfahrensvorschriften sowie gegen die Prüf- und Aussetzungspflicht aus § 1597a Abs. 2 BGB verstoßen. Durch verschiedene Amtspflichtverletzungen des Beklagten wurden Vermögensinteressen Dritter konkret gefährdet. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände wäre daher eine weniger eingriffsintensive Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Amt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNotO) voraussichtlich nicht in Betracht gekommen.

8 So liegt schon unter Berücksichtigung der urkundlich belegten und vom Beklagten nicht bestrittenen Umstände die Annahme nahe, dass der Beklagte das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Rechtmäßigkeit seiner Amtsführung endgültig verloren hat und die durch sein gravierendes Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsstandes der Notare und der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege bei einer Fortsetzung der Amtstätigkeit des Beklagten nicht wiedergutzumachen gewesen wäre.

9 Überdies hätte voraussichtlich aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden müssen, der Beklagte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Amtspflichten verstoßen, zumal er selbst die Einleitung des der Klage zugrundeliegenden Disziplinarverfahrens nicht zum Anlass genommen hat, nunmehr seinen Amtspflichten zu entsprechen. Dass die Vernehmung der zum ursprünglich anberaumten Verhandlungstermin geladenen Zeugen Umstände zutage gefördert hätte, die in der Gesamtschau trotz der aufgeführten Tatsachen eine positive Prognose hätten rechtfertigen können, ist nach einer - im Rahmen der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache ausnahmsweise zulässigen - Antizipation des mutmaßlichen Beweisergebnisses (vgl. zu § 91a ZPO OLG Dresden, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 4 U 420/16, juris Rn. 6 mwN; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 1 W 15/17, NJW-RR 2017, 1149 Rn. 19 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09, juris Rn. 16) - auch mit Blick auf den substanzarmen Vortrag des Beklagten zur angeblich nachhaltigen Änderung seiner Beurkundungspraxis und den mit Schriftsatz des Klägers vom 26. April 2024 vorgelegten Kurzbericht des Präsidenten des Landgerichts Berlin II vom 17. Januar 2024 über die Ergebnisse der Prüfung der Amtsgeschäfte des Beklagten vom 9. bis 11. Januar 2024 - derart unwahrscheinlich, dass der nicht abschließend zu beurteilende Ausgang der ursprünglich beabsichtigten Beweisaufnahme eine Kostenbeteiligung des Klägers nicht zu rechtfertigen vermag.

cc)

10 Ungeachtet dessen und damit als selbständig tragendem Grund entspricht die volle Kostenbelastung des Beklagten auch deshalb billigem Ermessen, weil der Beklagte durch seinen nach der Verfügung des Senats vom 5. April 2024 gestellten Antrag auf Entlassung aus dem Amt des Notars die Erledigung des Verfahrens aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt und damit seinem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Unterliegen im Verfahren zuvorgekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 1 C 4/05, juris Rn. 2).

Herrmann     

RiBGH Reiter

ist wegen Eintritts

in den Ruhestand

zum 01. Januar 2025

verhindert zu

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Pernice

Herrmann

Notarin Kuske ist

krankheitsbedingt

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     Bord     

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