25 W (pat) 534/22
Gegenstand Markenbeschwerdesache – „alphaflow (Wort-/Bildzeichen)“/„alfaview (Unionswortmarke)“ – weitgehende Waren-/Dienstleistungsidentität - durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - keine Zeichenähnlichkeit – kein gedankliches In-Verbindung-bringen - keine Verwechselungsgefahr
Aktenzeichen
25 W (pat) 534/22
Gericht
BPatG München 25. Senat
Datum
13. August 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2020 235 250

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. August 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richterinnen Butscher und Fehlhammer

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2022 aufgehoben, soweit die Löschung der Eintragung der Marke 30 2020 235 250 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 018 265 840 angeordnet worden ist.

2.

Der Widerspruch aus der Marke UM 018 265 840 gegen die Eintragung der Marke 30 2020 235 250 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Das am 6. September 2020 angemeldete Zeichen

2 ist am 28. September 2020 unter der Nummer 30 2020 235 250 als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen worden:

3 Klasse 9:

4 Anwendungssoftware für Cloud-Computing-Dienste; Anwendungssoftware; Computersoftware für Cloud-Computing-Dienste; Cloud-Server-Software; Herunterladbare Software für Cloud-Computing-Dienste; PC-Anwendungssoftware für Dokumentenkontrollsysteme; PC-Anwendungssoftware zur Verwaltung von Dokumentenkontrollsystemen; Web-Anwendungssoftware; Computersoftware; Computersoftware zur Konvertierung von Dokumentbildern in elektronische Formate; Computersoftware für das Dokumentenmanagement; Computersoftware zum Scannen von Bildern und Dokumenten; Content-Management-Software; Software für Enterprise-Content-Management [ECM]; Software für die Dokumentenautomatisierung; Workflow-Anwendungen; Workflowverwaltungssoftware; Workflowsoftware;

5 Klasse 38:

6 Beratung in Bezug auf Telekommunikation; Telekommunikation; Beratungsdienste in Bezug auf die Telekommunikation;

7 Klasse 42:

8 Cloud Hosting-Dienste; Cloud-Speicherdienste für elektronische Daten; Cloud-Speicherdienste für elektronische Dateien; Entwurf und Entwicklung von Betriebssoftware für den Zugriff und das Benutzen von Cloud-Computing-Netzwerken; Programmieren von Betriebssoftware zum Zugriff und zur Benutzung von Cloud-Computing-Netzwerken; Cloud-Computing; Beratungsleistungen im Bereich Cloud-Computernetze und -Anwendungen; Vermietung von Betriebssoftware für den Zugriff und die Benutzung von Cloud-Computing-Netzwerken; Aktualisieren von Computer-Software; Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisierung von Computersoftware für Dritte; Aktualisierung und Design von Computer-Software; Aktualisierung und Pflege von Computersoftware und Computerprogrammen; Aktualisierung und Upgrading von Computersoftware; Aktualisierung und Design von Computersoftware; Aktualisierung von Computerprogrammen; Aktualisierung und Wartung von Computerprogrammen; Aktualisierung von Computersoftware; Aktualisierung und Wartung von Computersoftware; Aktualisierung und Wartung von Computer-Software; Aktualisierung von Computerprogrammen für Dritte; Beratungs- und Informationsdienste zu Entwurf, Programmierung und Wartung von Computersoftware; Beratung bezüglich der Entwicklung von Computersystemen; Beratungs- und Consultingdienste in Bezug auf Computerhardware; Beratung in Bezug auf Computernetze mit unterschiedlichen Softwareumgebungen; Beratung in Bezug auf Tests von Anwendungssystemen; Beratungsdienste in Bezug auf Computersysteme; Beratung im Bereich Informationstechnologie; Beratung in Bezug auf Computernetzanwendungen; Beratungs- und Informationsdienste zur Integration von Computersystemen; Beratung und Entwicklung in Bezug auf Computersoftware; Beratung hinsichtlich Design und Entwicklung von Computerprogrammen; Beratungsdienste in Bezug auf den Entwurf von Computersystemen; Beratung bei der Konzeption von Computerhardware; Beratung auf dem Gebiet der Computersoftware; EDV-Beratung in Bezug auf die Analyse von Informationssystemen; Beratungsdienste in Bezug auf Software im Bereich E-Commerce; Beratungsdienste in Bezug auf den Entwurf von Computersoftware; Beratungsdienstleistungen bezüglich Computerprogrammierung; Beratungsleistungen zur Aktualisierung von Computersoftware; Beratung in Bezug auf Computersysteme; Beratung in Bezug auf Computer und Software; Beratungs- und Informationsdienste zum Entwurf von Computersoftware; Beratungsdienste in Bezug auf Computer; Beratungsdienste in Bezug auf Computersoftware; Beratung im Bereich der technologischen Entwicklung; Beratung in Bezug auf Computersoftware; Bereitstellung von Informationen und Beratung im Bereich Computersoftware; Beratungs- und Informationsdienste zu Architektur und Infrastruktur der Informationstechnologie; Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit; Beratungs- und Informationsdienste hinsichtlich Entwurf und Entwicklung von Computerhardware; Beratungsdienste in Bezug auf den Entwurf von Computerhardware; Beratungs- und Informationsdienste hinsichtlich Entwurf und Entwicklung von Computerperipheriegeräten; Beratungs- und Informationsdienstleistungen zur Computerprogrammierung; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie [IT]; Beratungsleistungen zur Analyse von Computersystemen; Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit; Beratung auf dem Gebiet des Softwaredesigns; Beratungsleistungen im Bereich Computersoftwarepflege; Beratungsdienste in Bezug auf Computerhardware; Beratung im Bereich der Telekommunikationstechnik; Beratung im Bereich Software as a Service [SaaS]; Beratung auf dem Gebiet des Softwareentwurfs; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Computersoftware; EDV-Beratung in Bezug auf den Entwurf von Informationssystemen; Beratung in den Bereichen Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Computersysteme; Beratungs- und Informationsdienste zur Wartung von Computersoftware; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Computer- und Videospielesoftware; Beratungs- und Informationsdienstleistungen in Bezug auf Informationstechnologie; Beratung in Bezug auf Computersystemanalysen; Beratung hinsichtlich Entwurf und Entwicklung von Computer-Datenbankprogrammen; Beratungsleistungen im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computersoftwareprogrammen; Beratung auf den Gebieten Informationstechnologie; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Computerprogrammierung; Beratungs- und Informationsdienste zu Computerperipheriegeräten; Beratungsleistungen zur Integration von Computersystemen; Computerprogrammierung für das Internet; Computersoftwarevermietung; Consulting und Beratung auf dem Gebiet der Computerhardware und -software; Computer-Projektmanagement im Bereich der Elektronischen Datenverarbeitung [EDV]; Consulting in Bezug auf Computersoftware; Computersoftwaredesign und Computersoftwareentwicklung; Computersoftwareentwicklungsleistungen; Computersoftwarewartung; Computer- und Informationstechnologieberatung; Computersoftwareberatungsdienste; Computerprogrammierung und Softwareentwicklung; Computersoftwareprogrammierung; Computersoftwareentwicklungsdienstleistungen; Computerprogrammierung und Wartung von Computerprogrammen; Computersoftwareinstallation und -wartung; Design und Entwicklung von Computersoftware; Computerprogrammierung zur Datenverarbeitung; Computersoftwareentwurf und Computersoftwareentwicklung; Computersoftwaredesign und -entwicklung; Computer- und Computersoftwarevermietung; Computersoftwarevermietungsdienste; Computersoftwareentwicklung für Dritte; Computerprogrammierungsberatung; Computersoftwareentwurf und -entwicklung; Computersoftwareberatung; Computersoftwareinstallation und Computersoftwarewartung; Design von Computersoftware für Dritte; Designdienstleistungen für Computersoftware; Design, Pflege und Aktualisierung von Computersoftware; Design, Pflege, Vermietung und Aktualisierung von Computersoftware; Design von Computersoftware; Design, Pflege und Update von Computersoftware; Design, Pflege und Update von Datenverarbeitungsprogrammen; Design, Pflege und Aktualisierung von Rechnersoftware; Design, Pflege und Aktualisierung von Datenverarbeitungsprogrammen; Design, Pflege und Update von Rechnersoftware; Designdienstleistungen für Computer-Software; Designdienstleistungen für Computerprogramme; Dienstleistungen für die Gestaltung von Rechnersoftware; Dienstleistungen für die Gestaltung von Computersoftware; Dienstleistungen für das Schreiben von Computerprogrammen; Dienstleistungen für den Entwurf von Software für die elektronische Datenverarbeitung; Dienstleistungen für die Gestaltung von Computer-Software; Dienstleistungen für das Schreiben von Computersoftware; Dienstleistungen für die Gestaltung von Datenverarbeitungsprogrammen; EDV-Beratung zur Anwenderbetreuung für die Informationstechnologie; Fachliche EDV-Beratung im Zusammenhang mit Computergeräten; Entwicklung und Wartung von Datenbanksoftware; Entwicklung und Wartung von Software; Entwicklung und Prüfung von Rechenmethoden, Algorithmen und Software; Entwicklung und Testen von Software; Entwicklung und Aktualisierung von Computersoftware; Entwicklung und Erstellung von Computerprogrammen für die Datenverarbeitung; Entwicklung von Computer-Software; Entwicklung von Rechnersoftware für Dritte; Entwicklung von Software für Rechner; Entwicklung von Software; Entwicklung von Software für Computer; Entwerfen, Zeichnen und auftragsgebundenes Schreiben von Computersoftware; Entwickeln von Software; Entwicklung von Anwendungslösungen für Computersoftware; Entwicklung von Computersoftware; Entwicklung von Computersoftware für Dritte; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware für Logistik, Lieferkettenmanagement und E-Business-Portale; Entwicklung von Computersoftware für Logistik, Supply-Chain-Management und E-Business Portale; Entwicklung, Aktualisierung und Pflege von Software und Datenbanken; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware zum Lesen, Übertragen und Ordnen von Daten; Entwurf und Entwicklung von Datenimport- und Datenverwaltungssoftware; Entwurf und Entwicklung von Datenverarbeitungssoftware; Entwurf, Entwicklung und Implementierung von Software; Entwurf, Entwicklung und Programmierung von Computersoftware; Entwurf, Erstellung und Programmierung von Webseiten; Entwurf, Wartung und Aktualisierung von Computersoftware; Entwurf, Wartung und Aktualisierung von Rechnersoftware; Entwurf, Wartung, Entwicklung und Aktualisierung von Computersoftware; Erstellen von Computersoftware für Dritte; Erstellen von Software; Erstellung und Aktualisierung von Computersoftware; Erstellung, Wartung, Pflege und Anpassung von Software; Fachliche Beratung bezüglich Computern; Fachliche Beratung bezüglich Computersoftware; Fachliche Beratungsdienste bezüglich Computersoftware; Fachliche Beratungsdienste bezüglich Computer; Forschung und Beratung in Bezug auf Computersoftware; Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software; Information und Beratung in Bezug auf Computersoftware; Installation und Wartung von Computersoftware; Installation und Wartung von Rechnersoftware; Installation von Computersoftware; Installation, Einrichtung und Pflege von Computersoftware; Installation, Reparatur und Wartung von Rechnersoftware; Installation, Wartung, Aktualisierung und Upgrades von Computersoftware; Integration von Computersoftware; Konfiguration von Computersoftware; Konzeption und Schreiben von Computersoftware; Kundenspezifische Softwareanpassung; Kundenspezifisches Design von Computersoftware; Kundenspezifisches Design von Softwarepaketen; Softwareerstellung; Fachliche Beratung in Bezug auf die Softwareerstellung; Softwareerstellungsleistungen; Programmieren von Computersoftware zum Lesen, Übertragen und Ordnen von Daten; Programmieren von Datenimport- und -verwaltungssoftware; Programmierung von Computern; Programmierung von Software für Informationsplattformen im Internet; Programmierung von Computersoftware zur Auswertung und Berechnung von Daten; Programmierung von Datenverarbeitungs- und Kommunikationssystemen; Programmierung von Software für E-Commerce-Plattformen; Programmierung von Software für Internetplattformen; Programmierung von Software zur elektronischen Datenverarbeitung [EDV]; Programmierung von Webseiten; Software as a Service [SaaS]; Software as a Service [SaaS] mit Software für maschinelles Lernen; Software-Beratung; Beratung zur Erstellung von Homepages und Internetseiten; Softwareberatung; Hard- und Softwareberatung; Technische Beratung bezüglich Computerprogrammierung; Softwaredesign; Softwaredesign und -entwicklung; Bereitstellung von Informationen im Bereich Computersoftwaredesign; Softwareengineering für Datenverarbeitungsprogramme; Softwareengineering; Softwareentwicklungsleistungen; Bereitstellung von Informationen für Computersoftwareentwicklung; Softwareentwicklung; Technische Beratung bezüglich Datenverarbeitung; Technische Beratung in Bezug auf Computer; Technische Beratung in Bezug auf Computerhard- und -software; Technische Beratung in Bezug auf Datenverarbeitung; Technische Beratung in Bezug auf die Installation und Pflege von Computersoftware; Technische Beratung in Bezug auf Produktentwicklung; Technische Beratung zur Anwendung und Nutzung von Computersoftware; Technische Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Technische Beratungsdienstleistungen bezüglich Computerprogrammierung; Technischer Support im Softwarebereich; Technologische Beratung in Bezug auf Computerprogramme; Testen von Computersoftware; Upgrading von Computersoftware; Vermietung und Pflege von Computersoftware; Vermietung von Anwendungssoftware; Vermietung von Computer-Software; Wartung und Aktualisierung von Computersoftware; Wartung und Aktualisierung von Software; Wartung und Aktualisierung von Software für Kommunikationssysteme; Wartung von Computer-Software; Installation, Reparatur und Wartung von Computersoftware; Wartung von Computersoftware.

9 Gegen die Eintragung der am 30. Oktober 2020 veröffentlichten Marke hat die Widersprechende als Inhaberin der am 3. Juli 2020 angemeldeten und am 12. November 2020 eingetragenen Unionswortmarke 018 265 840

10 alfaview

11 am 29. Januar 2021 Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke ist eingetragen für folgende Waren und Dienstleistungen:

12 Klasse 9:

13 Software; herunterladbare Software; herunterladbare Software in Bezug auf die Veröffentlichung und die gemeinsame Nutzung von digitalen Medien und Informationen über weltweite Computer- und Kommunikationsnetze; Instant-Messaging-Software; Kommunikationssoftware für den elektronischen Austausch von Sprache, Daten, Videos und Grafiken, auf die über Computer-, Mobil-, drahtlose und Telekommunikationsnetze zugegriffen werden kann; Software für die Verarbeitung von Bildern, Grafiken, Ton, Videos und Text; Software für Audio- und Videokonferenzen; Softwareentwicklungstools; Software zur Verwendung bei der Entwicklung von Computersoftware; Software zur Übertragung von Daten, Grafiken, Chats; Ton oder Video über elektronische Kommunikationsnetze; Software zur Erleichterung der Durchführung geschäftlicher Transaktionen über elektronische Kommunikationsnetze; Software für das Erstellen, Anbieten, Hosting und Bereitstellen von Onlinekonferenzen, Onlinesitzungen, Onlinevorführungen, Onlinebesichtigungen, Onlinepräsentationen und Onlinediskussionen, Onlineschulungen; Software für die Bereitstellung von Online-Räumen; Software für die Bereitstellung von Online-Veranstaltungsräumen; Software für die Kommunikationsverarbeitung; Anwendungssoftware für Cloud-Computing-Dienste; Datenkommunikationssoftware; Videokonferenzgeräte; Videokonferenzanlagen; Lautsprecher für Videokonferenzen; Bildschirme für Videokonferenzen; Software zur Ermöglichung von Telekonferenz-, Videokonferenz- und Bildschirmtelefondiensten; Alle vorstehend genannten Softwareprodukte in Bezug auf Software für das Erstellen, Anbieten, Hosten und Bereitstellen von Videokonferenzsystemen und -dienstleistungen, Online-Kursen, Online-Konferenzen, Online-Sitzungen, Online-Vorführungen, Online-Touren, Online-Präsentationen und Online-Diskussionen; alle vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit der Beratung und Hilfe bei Religions- und Beziehungsfragen;

14 Klasse 38:

15 Telekommunikation; Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellen von Kommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Online-Foren; Bereitstellung von Online-Räumen; Bereitstellung von Online-Veranstaltungen; Durchführung von Videokonferenzen; elektronische Nachrichtenübermittlung; Sprachübermittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste); elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Telekonferenzdienstleistungen; Übermittlung digitaler Dateien; Übermittlung von Nachrichten; Videokonferenzdienstleistungen; Bereitstellung von Anlagen für Videokonferenzen; Kommunikationsdienste zur Durchführung von Videokonferenzen; Vermietung von Anlagen und Geräten für Videokonferenzen; Videokommunikationsdienste; vorgenannte Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit der Beratung und Hilfe bei Religions- und Beziehungsfragen;

16 Klasse 41:

17 Ausbildung; Unterhaltung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Aus- und Fortbildung, berufliche Weiterbildung und Qualifizierung, Organisation und Durchführung von Seminaren; Coaching [Ausbildung]; Aufzeichnung von Videoaufnahmen; berufliche Umschulungen; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Dienstleistungen von Dolmetschern; Dienstleistungen von Schulen [Ausbildung]; Dolmetschen der Gebärdensprache; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Erstellen von Untertiteln; Erziehung und Unterricht; Fernunterricht; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien; pädagogische Beratung; Privatunterricht; Schulung; Unterricht; Betrieb von Schulen; Durchführung von Kursen zur Prüfungsvorbereitung; Training; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Onlineschulungen; vorgenannte Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit der Beratung und Hilfe bei Religions- und Beziehungsfragen;

18 Klasse 42:

19 Aktualisieren von Computersoftware; Cloud-Computing; Installation und Wartung von Software; Server-Hosting; Software as a Service [SaaS]; technische Beratung; Vermietung von Computersoftware; Platform as a Service [PaaS] mit Softwareplattformen für die Übertragung von Bildern, audiovisuellen Inhalten, Videoinhalten und Mitteilungen; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software für Video-Konferenzsysteme; IT-Beratungs-, -Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen für Video-Konferenzsysteme; Vermietung von Computerhardware und -anlagen für Video-Konferenzsysteme; vorgenannte Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit der Beratung und Hilfe bei Religions- und Beziehungsfragen.

20 Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 018 265 840 mit Beschluss vom 2. März 2022 die vollständige Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2020 235 250 wegen Verwechslungsgefahr angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „alfaview“ sei durchschnittlich, da ihr begrifflicher Gehalt keinen Bezug zu den von ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aufweise. Zwar habe das englische Substantiv „view“ die Bedeutungen „Sicht, Ansicht, Bildschirmansicht, Besichtigung, Einsicht“. Allerdings sei dieser Zeichenbestandteil mit dem weiteren Zeichenelement „alfa“, bei dem offenbleibe, ob es als Kurzwort für „alphabetisch“, „alphanumerisch“ oder als Hinweis auf den „ersten Vertreter einer Serie“ zu verstehen sei, zu einem Gesamtbegriff verbunden, dem keine konkrete Aussage entnommen werden könne. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei nicht vorgetragen oder ersichtlich. Auch eine Schwächung durch benutzte Drittmarken liege nicht vor. Zum Zeitpunkt des Beschlusses seien zwar insgesamt 27 Marken mit dem Bestandteil „alfa“ im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen, allerdings seien sie nicht mit der Widerspruchsmarke unmittelbar vergleichbar, so dass sich daraus nicht deren originäre Kennzeichnungsschwäche ableiten lasse.

21 Die Vergleichsmarken unterschieden sich im schriftbildlichen Gesamteindruck, da die angegriffene Wort-/Bildmarke farbig grafisch ausgestaltet sei, während es sich bei der älteren Marke um ein Wort handele. In klanglicher Hinsicht kämen sie sich jedoch sehr nahe, da die Übereinstimmungen in den klangprägenden Merkmalen, die den Gesamteindruck einer Marke bestimmten, die Abweichungen überwögen. So stimmten die beiderseitigen Marken in der Anzahl der Silben (je drei), in der Betonung und am stärker beachteten Wortanfang „alfa-“ bzw. „alpha-“ überein, wobei dieser über keinerlei Kennzeichnungsschwäche verfüge. Die Abweichungen am beiderseits eher dunkelklingenden Wortende würden demgegenüber leicht überhört. Ein sicheres Auseinanderhalten der Marken im Geschäftsverkehr sei gerade bei ungünstigen akustischen (telefonischen) Verständigungsbedingungen oder unter Zugrundelegung einer undeutlichen Erinnerung nicht mehr gewährleistet.

22 Die sich nach der Registerlage gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen mit ihren jeweiligen Schwerpunkten auf Telekommunikation und Software seien teilweise identisch, teilweise zumindest mittelgradig ähnlich. So fielen unter die für die Widerspruchsmarke eingetragenen weiten Oberbegriffe „Software und herunterladbare Software“ in Klasse 9, „Telekommunikation“ in Klasse 38 und „Aktualisieren von Computersoftware; Installation und Wartung von Software; Vermietung von Computersoftware; Cloud-Computing; Server-Hosting; Software as a Service [SaaS]; technische Beratung“ in Klasse 42 sämtliche von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klasse 38 sowie die meisten Dienstleistungen der Klasse 42. Insoweit bestehe daher Waren- und Dienstleistungsidentität. Die übrigen softwarebezogenen Dienstleistungen der angegriffenen Marke in Klasse 42, insbesondere die technischen Beratungsleistungen, seien den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke in Klasse 42 in beachtlichem Maße ähnlich.

23 Dies gelte trotz der grundlegenden Abweichung zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware auch für die Dienstleistung „Computervermietung“ (Klasse 42) der angegriffenen Marke und die Ware „Software“ (Klasse 9) der Widerspruchsmarke. Angesichts durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, einer bis zur Identität reichenden Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie der beachtlichen klanglichen Ähnlichkeit der Vergleichsmarken bestehe vollumfänglich Verwechslungsgefahr.

24 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Ihrer Ansicht nach sei nicht von Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der beiderseitigen Waren bzw. Dienstleistungen auszugehen, so dass eine Verwechslungsgefahr, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, nicht bestehe. Wie sich aus den Ausführungen im Beschluss der Markenstelle zur Bedeutung der Widerspruchsmarke „alfaview“ ergebe, sei ihre Kennzeichnungskraft allenfalls unterdurchschnittlich. Sie lasse zudem nicht auf das konkrete Geschäftsfeld schließen und sei daher zur Abgrenzung von anderen Mitbewerbern ungeeignet. Im Übrigen werde sie erst seit Kurzem beworben, so dass sie auf dem Markt noch nicht etabliert sei. Eine Klangähnlichkeit der Marken „alfaview“ und

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Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

sei nicht gegeben; die Markenstelle habe insoweit die tatsächliche Aussprache der Marken verkannt. Die Unterschiede im jeweils zweiten Bestandteil der zusammengesetzten Marken seien deutlich. Das Element „-view“ der Widerspruchsmarke werde spitz und hoch ausgesprochen, wohingegen die Aussprache des Elements „flow“ der angegriffenen Marke monoton und sonor sei. Zudem weise sie keine Klangspitzen auf. Maßgeblich sei die englische Aussprache, wonach „view“ wie „wjuh“ - also weich - und „flow“ wie „flohu“ wiedergegeben würden. Der Abstand der Marken sei damit ausreichend groß, um eine Verwechslung auszuschließen. Ungünstige akustische Verständigungsbedingungen könnten nicht als Kriterium herangezogen werden, da durch schlechte Telefonleitungen bedingte Sprachqualitätsmängel heutzutage kaum noch zu erwarten seien. Darüber hinaus bestehe auch keine schriftbildliche Zeichenähnlichkeit. Die Buchstaben unterschieden sich zu mindestens 50 %. Ausreichende Übereinstimmungen in der Schreibweise wiesen weder die Bestandteile „alpha“ und „alfa“ noch die Elemente „flow“ und „view“ auf. In der Wort-/Bildmarke

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seien die griechischen Buchstaben „Alpha“ und „Omega“ im Sinne von „Anfang bis Ende“ zu verstehen, was jedem durchschnittlichen Betrachter auffallen werde. Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen wiesen lediglich geringe Schnittmengen auf, da die Inhaberin der angegriffenen Marke hauptsächlich Apps für innerbetriebliche Organisation und „d.velop-Cloud-Lösungen“ entwickle sowie sich mit dem Dokumentenmanagement und der Abbildung von digitalen Geschäftsprozessen befasse, während die Widersprechende Software für Videokonferenzen für Unternehmen und Bildungseinrichtungen anbiete. Überschneidungen gebe es allenfalls in den Bereichen „Aktualisieren von Computersoftware“, „Cloud-Computing“ und „Software as a Service (SaaS)“ in Klasse 42. Diese Kategorien seien jedoch nicht Kernkompetenzen eines Unternehmens, sondern Folgedienstleistungen, die bei ordnungsgemäßer Unternehmensführung zwangsläufig bei Markenanmeldungen anzugeben seien. Diese Tätigkeiten würden erst bei bereits bestehendem Kundenkontakt erbracht, so dass eine Verwechslung der Unternehmen ausscheide.

25 Nachdem die Markenstelle im angefochtenen Beschluss (Ziffer 2 der Beschlussformel) die Aussetzung der Entscheidung über einen weiteren gegen die Eintragung der angegriffenen Marke gerichteten Widerspruch eines anderen Widersprechenden bis zur Rechtkraft der Entscheidung im hiesigen Verfahren angeordnet hat, beantragt die Inhaberin der angegriffenen Marke sinngemäß,

1.

26 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2022 aufzuheben, soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2020 235 250 wegen des Widerspruchs aus der Marke UM 018 265 840 angeordnet worden ist, und

2.

27 den Widerspruch aus der Unionsmarke UM 018 265 840 zurückzuweisen.

28 Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

29 die Beschwerde zurückzuweisen.

30 Sie ist der Auffassung, die Markenstelle habe die Widerspruchsmarke zu Recht als durchschnittlich kennzeichnungskräftig beurteilt. Da sie keinerlei beschreibende Anklänge in Bezug auf die von ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweise, verfüge sie von Haus aus, unabhängig von der Benutzungslage, über einen normalen Grad an originärer Kennzeichnungskraft. Eine Benutzung am Markt sei allenfalls dann relevant, wenn es um den Nachweis einer gesteigerten Kennzeichnungskraft gehe, die jedoch vorliegend nicht geltend gemacht werde. Ebenfalls zutreffend sei die Markenstelle von hoher klanglicher Ähnlichkeit der Vergleichszeichen ausgegangen. Die ersten beiden Silben „alpha“ und „alfa“ der beiden Marken seien klanglich identisch. Die Unterschiede am jeweiligen Ende blieben vernachlässigbar, so dass insgesamt von einer überdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit ausgegangen werden müsse. Diese werde nicht durch die abweichenden Begriffsgehalte der zweiten Markenteile „flow“ und „view“ kompensiert. Zum einen würden sie vom angesprochenen allgemeinen Durchschnittsverbraucher nicht erkannt, der sich folglich an ihnen nicht zur Unterscheidung der Kollisionsmarken orientieren werde.

31 Zum anderen setze ihre Berücksichtigung eine unzulässige Vermengung von klanglicher und begrifflicher Zeichenähnlichkeit voraus. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke argumentiere, die tatsächlichen Geschäftsbereiche der von den Marken beanspruchten Dienstleistungen überschnitten sich nicht, verkenne sie, dass es für die Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Verwechslungsgefahr nicht auf die tatsächlichen Benutzungsverhältnisse ankomme.

32 Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Oktober 2023 hat der Senat die Beteiligten darüber informiert, dass nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe, so dass die Beschwerde voraussichtlich Aussicht auf Erfolg haben und die Löschungsentscheidung der Markenstelle aufzuheben sein werde.

33 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten, den rechtlichen Hinweis des Senats und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

34 Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat auch in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG, so dass die von der Markenstelle angeordnete Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen ist.

1.

35 Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2019, 173 - Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 33 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit sowie das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

36 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist nicht zu befürchten, dass die beiderseitigen Marken in rechtserheblichem Umfang miteinander verwechselt werden.

a)

37 Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, weitgehend identisch, da die für die Widerspruchsmarke eingetragenen weiten Oberbegriffe „Software“ und „herunterladbare Software“ in Klasse 9, „Telekommunikation“ in Klasse 38 sowie „Aktualisieren von Computersoftware; Cloud-Computing; Installation und Wartung von Software; Server-Hosting; Software as a Service [SaaS]; technische Beratung; Vermietung von Computersoftware“ in Klasse 42 den Großteil der Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke umfassen. Maßgeblich ist allein die Registerlage, auf die tatsächlichen Benutzungsverhältnisse kommt es, wie die Widersprechende zu Recht angemerkt hat, nicht an. Inwieweit die Kollisionsmarken über den Bereich der identischen Waren und Dienstleistungen hinaus auch für solche geschützt sind, die möglicherweise nur ähnlich zueinander sind, kann dahinstehen, weil die vorhandenen Zeichenunterschiede selbst bei Kennzeichnung identischer Waren und Dienstleistungen ausreichend sind, um Verwechslungen zu verhindern.

b)

38 Von den kollisionsrelevanten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 auf Seiten der jüngeren Marke werden vornehmlich Fachleute aus der IT-Branche, aber auch interessierte und vorinformierte Durchschnittsverbraucher angesprochen.

c)

39 Der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit ist, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzubilligen, obgleich sie sich aus zwei kennzeichnungsschwachen Bestandteilen zusammensetzt.

40 So wird der Begriff „alpha“ im Bereich der Software-Entwicklung häufig zur Bezeichnung der ersten lauffähigen Programmversion, der sog. Alpha-Version, verwendet (vgl. „https://de.wikipedia.org/wiki/Entwicklungsstadium_(Software)“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Oktober 2023).

41 Zudem ist er in zahlreichen Softwarebezeichnungen bzw. Firmennamen von Softwareunternehmen zu finden, wie etwa „ProAlpha“, „Alpha Business Solutions“, „alpha trading solutions GmbH“, „alpha-bit GmbH“, „Alpha Anywhere“ oder „ALPHAPLAN“ (Verwendungsbeispiele übermittelt als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Oktober 2023). Die Komponente „alfa“ der älteren Marke stimmt klanglich vollständig mit dem Wort „alpha“ überein, so dass sie mit diesem vom Verkehr gleichgesetzt wird. Damit weist sie zumindest einen beschreibenden Anklang und einen gewissen Mangel an Originalität auf.

42 Der zweite Bestandteil „view“ der Widerspruchsmarke ist das englische Wort für u. a. „Sicht, Ansicht“ (vgl. „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/view“) und dient häufig als Kurzbezeichnung für Softwareprogramme, mit denen Bilder, Daten, Informationen oder Ergebnisse dargestellt und bearbeitet werden können (vgl. z. B. „Google Street View“, „PDF-XChange Viewer“, „JPEGView“ oder „PDF XView“).

43 Damit sind die Einzelbestandteile der älteren Marke für sich genommen in ihrer Unterscheidungskraft eingeschränkt. Gleichwohl kann ihrer Kombination „alfaview“ keine klar verständliche Sachaussage und damit auch keine eindeutig beschreibende Bedeutung im Kontext der beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnommen werden, so dass die Markenstelle die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke insgesamt zu Recht als noch durchschnittlich eingestuft hat. Anders als die Inhaberin der jüngeren Marke meint, ist insoweit unerheblich, ob und in welchen Umfang sie ihre Marke auf dem Markt bereits etabliert hat. Denn die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird bestimmt durch ihre Eignung, sich unabhängig von der Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33  Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2015, 1127 Rdnr. 10  ISET/ISETsolar m. w. N.).

44 Die Benutzung der Widerspruchsmarke kann aber, soweit sie eine erhöhte Verkehrsbekanntheit bewirkt, zu einer Steigerung der Kennzeichnungskraft führen. Hierfür sind vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte erkennbar.

d)

45 Trotz weitgehender Waren- und Dienstleistungsidentität sowie durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält die angegriffene Marke zu dieser einen noch ausreichenden Abstand ein, so dass unmittelbare Verwechslungen im Sinne von irrtümlichem Füreinanderhalten der Marken nicht zu befürchten sind.

46 Die Ähnlichkeit von Marken ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil sie auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Markenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise, die eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfassen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten (vgl. BGH GRUR 2016, 283 Rn. 37 - BioGourmet m. w. N.).

(1)

47 Die Kollisionsmarken unterscheiden sich in der Gesamtheit sowohl in ihren zweiten Markenbestandteilen „flΩw“ (angegriffene Marke) und „view“ (Widerspruchsmarke) als auch in der grafischen Ausgestaltung der jüngeren Marke, die keinerlei Entsprechung in der Älteren findet. Zudem divergieren die ersten Markenkomponenten optisch aufgrund der Schreibweise mit „α“ bzw. „ph“ einerseits und „a“ bzw. „f“ andererseits. In der Gesamtheit ist die Unterscheidbarkeit beider Marken damit ausreichend gewährleistet.

(2)

48 Allerdings schließt der Grundsatz, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen zunächst in ihrer Gesamtheit zu vergleichen sind, nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. BGH GRUR 2009, 484 Rn. 32 - Metrobus; GRUR 2012, 64 Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2013, 833 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2019, 1058 Rn. 34 - KNEIPP). Prägenden Charakter hat ein Zeichenelement, wenn die weiteren Komponenten des mehrgliedrigen Zeichens in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen, wobei auch beschreibende Bestandteile nicht von vorneherein aus der Betrachtung ausgeschlossen werden dürfen (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 46 - Hanson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2020, 870 - INJEKT/INJEX). Bei der Beurteilung der klanglichen Zeichenähnlichkeit ist dabei vom Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr bei der Begegnung mit Wort-/Bildmarken in aller Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung beimisst.

(a)

49 Ausgehend von diesen Grundsätzen wird der Gesamteindruck der jüngeren Marke in klanglicher Hinsicht von ihrem Wortbestandteil „αlphaflΩw“ geprägt. Die griechischen Buchstaben „α“ und „Ω“ gleichen von ihrem Aussehen den lateinischen Buchstaben „a“ und „o“. Insofern wird der Verkehr die angegriffene Marke mit „alphaflow“ benennen. Mit dem zweiten Element „flow“ setzt sie sich klanglich hinreichend von der Widerspruchsmarke „alfaview“ ab. Zwar werden Wortanfänge, worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat, in der Regel stärker beachtet als Wortendungen. Zudem sind Erstere im vorliegenden Fall, insoweit ist der Widersprechenden zu folgen, klanglich identisch, weil sich die unterschiedlichen Schreibweisen „alpha“ und „alfa“ phonetisch nicht auswirken. Gleichwohl verleihen die Endungen „flow“ und „view“ den jeweiligen Marken die unterschiedlichen Klangbilder [fləʊ] (englische Aussprache) bzw. [floʊ] (amerikanische Aussprache) einerseits und [vju] andererseits. Die jüngere Marke klingt somit wesentlich heller. Zudem fällt bei ihr der l-Laut auf, während bei der Widerspruchsmarke der j-Laut deutlich zu Tage tritt.

50 Zu diesen rein klanglichen Abweichungen kommt, dass beide Bestandteile, „flow“ und „view“ Begriffsgehalte verkörpern, die die bestehenden klanglichen Ähnlichkeiten kompensieren und dem Verkehr das (akustische) Auseinanderhalten der Marken erleichtern. Die Berücksichtigung eines abweichenden Sinngehalts bei der Beurteilung der klanglichen Zeichenähnlichkeit basiert auf dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr sehr ähnlich klingende Wörter dann besser voneinander unterscheiden kann, wenn sie eine (unterschiedliche) Bedeutung aufweisen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 318 ff.). Es handelt sich mithin um eine tatsächliche Beobachtung, die als allgemeine Lebenserfahrung in die Ermittlung der maßgeblichen Auffassung des Verkehrs bzw. seiner Wahrnehmung einzubeziehen ist, nicht aber, wie von der Widersprechenden moniert, um eine unzulässige Vermengung der Kriterien zur Bestimmung der klanglichen und begrifflichen Zeichenähnlichkeit.

51 Wie bereits ausgeführt, weist der Begriff „view“ im vorliegend maßgeblich betroffenen Waren- und Dienstleistungsbereich der Klassen 9, 38 und 42 typischerweise auf Softwareprogramme zur Darstellung und Visualisierung von Daten hin. Das ebenfalls aus dem Englischen stammende Wort „flow“ für u. a. „Fluss, Ablauf, Verlauf“ ist häufig Teil von Softwarebezeichnungen und gibt darin in der Regel an, dass es sich um Programme für die Abbildung und Unterstützung von Verfahren oder Prozessen handelt (in Anlehnung an Begriffe wie beispielsweise „workflow“ oder „cashflow“). Der daran gewöhnte, von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen vornehmlich angesprochene Fachverkehr wird diese Bedeutungen ohne Weiteres erfassen und sich daran zur Unterscheidung der Kollisionsmarken orientieren. Aber auch der als Käufer von Software bzw. Abnehmer von Telekommunikations- und IT-Dienstleistungen ebenfalls zu berücksichtigende Durchschnittsverbraucher wird die durch Wörter des englischen Grundwortschatzes vermittelten abweichenden Begrifflichkeiten erkennen und sie zur Abgrenzung heranziehen. Auch wenn es sich bei „flow“ und „view“ um beschreibende oder zumindest sachbezogene Angaben handelt, werden sie nicht unberücksichtigt bleiben. Zum einen sind sie durch die unmittelbare Zusammenschreibung formal mit dem vorangehenden Wortelement „alpha“ bzw. „alfa“ verbunden. Zum anderen bilden sie mit ihm eine übliche Softwarebezeichnung, so dass die beiden Markenbestandteile „alpha“ und „flow“, aber auch „alfa“ und „view“ jeweils inhaltlich miteinander verknüpft sind. Zudem spricht gegen eine Verkürzung der Vergleichsmarken auf ihre ersten Elemente, dass auch die Begriffe „alpha“ und „alfa“, wie oben dargestellt, für sich genommen eine gewisse Kennzeichnungsschwäche aufweisen und sich damit nicht zur alleinigen Prägung des Gesamteindrucks der jeweiligen Marken eignen.

(b)

52 Eine relevante schriftbildliche Ähnlichkeit liegt aufgrund der markanten grafischen Ausgestaltung des Wortbestandteils der angegriffenen Marke ebenfalls nicht vor. Zudem führen die abweichenden Buchstaben „ph“ sowie „flo“ einerseits und „f“ sowie „vie“ andererseits zu einem ausreichend unterscheidbaren Schriftbild. Darüber hinaus wirkt der bereits oben angesprochene Sinngehalt der Markenbestandteile „flow“ und „view“ Verwechslungen aufgrund des Schriftbildes entgegen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9 Rn. 318 ff.).

(c)

53 Letztere verleihen den Kollisionsmarken eine ersichtlich abweichende Bedeutung, so dass auch eine begriffliche Markenähnlichkeit ausscheidet. Allein die Übereinstimmung zweier Komposita in nur einem ihrer Bestandteile führt nicht dazu, dass sie in ihrer maßgeblichen Gesamtheit denselben oder nahezu denselben Sinngehalt aufweisen. Dies insbesondere dann nicht, wenn es sich, wie hier, im Gesamtgefüge des Kompositums nur um das Bestimmungswort („alpha“ bzw. „alfa“) und nicht um das für den Bedeutungsgehalt wesensbestimmende Grundwort („flow“ bzw. „view“) handelt.

e)

54 Auch eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklicher Verbindung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz, MarkenG ist zu verneinen. Eine solche liegt dann vor, wenn anzunehmen ist, dass die als verschieden erkannten Kollisionsmarken aufgrund ihrer Gemeinsamkeiten irrtümlicherweise demselben Unternehmen oder wirtschaftlich und/oder organisatorisch miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet werden (vgl. BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 35. Edition, § 9 Rn. 72 ff.). Hiervon kann vorliegend ebenfalls nicht ausgegangen werden. Insbesondere liegt eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens oder aufgrund mittelbarer begrifflicher Annäherungen der beiderseitigen Marken nicht vor.

(1)

55 Erstere setzt voraus, dass der Verkehr die Kollisionsmarken aufgrund eines gemeinsamen Bestandteils als Zeichen einer zusammengehörigen Markenserie desselben Inhabers ansieht. Das Vorliegen einer Zeichenserie setzt dabei die tatsächliche Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil voraus, da nur dann davon ausgegangen werden kann, dass die angesprochenen Verkehrskreise das gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in Verbindung bringen (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 64 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 40 - Volkswagen/Volks.Inspektion). Vorliegend fehlt es - ungeachtet der originären Kennzeichnungsschwäche der Bestandteile „alpha“ und „alfa“, der an ihrer Eignung als Stammbestandteil zweifeln lässt - an jeglichen Anhaltspunkten für eine auf dem Markt präsente Markenserie der Widersprechenden.

(2)

56 Eine mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn wegen einer gewissen Ähnlichkeit des Sinngehalts sowie einer einander entsprechenden Markenbildung trotz der begrifflichen Unterschiede dieselbe betriebliche Herkunft nahegelegt wird (vgl. BPatG GRUR 1984, 655 - Black John/Lord John). Beides ist hier nicht der Fall: Zum einen reicht die Übereinstimmung in nur einem Bestandteil für die Annahme eines ähnlichen Sinngehalts nicht aus. Zum anderen haben die Vergleichsmarken ein anderes Erscheinungsbild. Die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke verleiht ihr eine eigene Charakteristik, die mit der reinen Wortmarke der Widersprechenden nicht in Verbindung gebracht wird.

(3)

57 Sonstige Fälle der Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen sind nicht ersichtlich.

2.

58 Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen besteht keine Veranlassung, so dass es bei der Regelung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG verbleibt, nach der jede Beteiligte die ihr erwachsenen Kosten selbst trägt.

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