IX ZB 8/23
IX ZB 8/23
Aktenzeichen
IX ZB 8/23
Gericht
BGH 9. Zivilsenat
Datum
10. November 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2024 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
1.

1 Die Eingaben des Beklagten vom 23. und 29. Oktober 2024 sind als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegen. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beklagte die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht darlegt und weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auch eine Anhörungsrüge unterliegt dem bei dem Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 94/20, juris Rn. 1 mwN).

2.

2 Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst.

3.

3 Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Schoppmeyer        Schultz        Selbmann

                 Harms          Kunnes

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