Findet nicht nur wortwörtliche Treffer, sondern auch inhaltlich ähnliche Stellen.
Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen
schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
IX ZB 8/23
IX ZB 8/23
Aktenzeichen
IX ZB 8/23
Gericht
BGH 9. Zivilsenat
Datum
10. November 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2024 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
1.
1Die Eingaben des Beklagten vom 23. und 29. Oktober 2024 sind als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegen. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beklagte die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht darlegt und weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auch eine Anhörungsrüge unterliegt dem bei dem Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 94/20, juris Rn. 1 mwN).
2.
2Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst.
3.
3Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
Schoppmeyer Schultz Selbmann
Harms Kunnes
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.