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Aktenzeichen | IV ZR 20/25 |
Gericht | BGH 4. Zivilsenat |
Datum | 18. März 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Gegenvorstellung vom 19. Februar 2026 gibt keine Veranlassung zur Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 18. Februar 2026.
1 Eine Abänderung des Beschlusses vom 18. Februar 2026, mit dem der Senat den Streitwert auf die Stufe bis 2.400.000 € festgesetzt hat, ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagtenvertreters in dem Schriftsatz vom 19. Februar 2026 nicht veranlasst. Der Streitwert ist zu Recht im Wege der Addition der Verurteilung der Beklagten durch das Berufungsgericht zur Zahlung und der vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 595.000 € bestimmt worden (§ 45 Abs. 3 GKG).
2 Anderes gilt nicht deshalb, weil sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich gegen die Verurteilung zur Zahlung gewendet und die Zurückweisung der Hilfsaufrechnung nicht "gesondert" angegriffen hätte. Die Beklagte hat die Hilfsaufrechnung weder ausdrücklich noch konkludent fallengelassen. Sie hat sich (lediglich) darauf berufen, die Hilfsaufrechnung falle nicht zur Entscheidung an, weil die Klage abzuweisen sei. Mit dieser Behauptung, die sich nicht bestätigt hat, hat die Beklagte nicht die Zurückweisung der hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung akzeptiert. Der Streitfall liegt daher anders als der Fall des von der Gegenvorstellung angeführten Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2022 (VII ZR 635/21, juris Rn. 2).
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz
Rust Piontek