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Aktenzeichen | IV ZR 184/24 |
Gericht | BGH 4. Zivilsenat |
Datum | 18. März 2026 |
Dokumenttyp | Urteil |
Zu den Anforderungen an die "Bezifferung" eines (hier: sogenannten kapitalmarktabhängigen) Stornoabzugs gemäß § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung (Klageantrag zu 2) abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten, die die Bemessung eines kapitalmarktabhängigen Stornoabzugs bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen betreffen.
2 Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Der Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, das unter anderem Lebens- und Rentenversicherungen anbietet. § 16 der von ihm verwendeten "Allgemeine[n] Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif A (AB )" (im Folgenden: AVB) lautet auszugsweise wie folgt:
"…
Leistung bei Kündigung
Bei einer Kündigung zahlen wir den Rückkaufswert (siehe Absätze 3 und 7), vermindert um Abzüge (siehe Absätze 4 bis 6).
…
Rückkaufswert
Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrags. …
Abzüge
Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir Abzüge nach den Absätzen 5 und 6 vor. …
…
Abzug als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs
Als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs aufgrund vorzeitiger Fälligkeit erfolgt ein Abzug, der in Prozent des Deckungskapitals erhoben wird. Mit diesem Abzug wird der Umstand berücksichtigt, dass alle Verträge über ihre Laufzeit hinweg zu den Erträgen beitragen. Diese Erträge fallen in der Regel erst in späteren Versicherungsjahren an. Vorzeitige Vertragsauflösungen bei steigenden Zinsen am Kapitalmarkt schmälern daher den tariflich kalkulierten Ertrag. Der Abzug ist abhängig von dem Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sofern dieser Zinssatz nicht mehr von der Deutschen Bundesbank ermittelt wird, kann ein vergleichbarer Index der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank herangezogen werden.
Die Höhe des Abzugs richtet sich nach der folgenden Differenz: Von dem Zinsswapsatz, der für den dritten Monat vor dem Beendigungstermin veröffentlicht wurde, wird der für den gleichen Monat gebildete Zehnjahresdurchschnitt dieses Zinsswapsatzes abgezogen. Sollte die zurückgelegte Laufzeit Ihres Vertrags bis drei Monate vor dem Beendigungstermin weniger als zehn Jahre betragen haben, wird der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis drei Monate vor dem Beendigungstermin für die Ermittlung des Durchschnittswerts zugrunde gelegt. Die sich ergebende Differenz ist maßgeblich für die Kapitalmarktsituationen 1 bis 4.
Kapitalmarktsituation 1 (Differenz von weniger als 0,5 Prozentpunkte): kein Abzug
Kapitalmarktsituation 2 (Differenz zwischen 0,5 und weniger als 1 Prozentpunkt): 5 Prozent Abzug
Kapitalmarktsituation 3 (Differenz zwischen 1 und weniger als 1,5 Prozentpunkte): 10 Prozent Abzug
Kapitalmarktsituation 4 (Differenz ab 1,5 Prozentpunkte): 15 Prozent Abzug
Der Abzug fällt bei Beendigung in den letzten zehn Jahren der Aufschubzeit linear auf 0 Prozent. Die für Ihren Vertrag zum Zeitpunkt der Abfindung maßgebliche Kapitalmarktsituation können Sie bei uns erfragen.
…"
3 Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 beanstandete der Kläger die Verwendung von Klauseln zum kapitalmarktabhängigen Stornoabzug in verschiedenen vom Beklagten verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen als rechtlich unzulässig und verlangte vom Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Aufwendungsersatz. Der Beklagte wies dieses Verlangen zurück.
4 Mit der Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit von § 16 Abs. 5 AVB und inhaltsgleicher Klauseln geltend und nimmt den Beklagten darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Darüber hinaus begehrt der Kläger Auskunft darüber, mit welchen namentlich zu bezeichnenden Verbrauchern ein die Klausel enthaltender Vertrag über eine Renten- bzw. Kapitallebensversicherung zustande gekommen ist, ferner es dem Beklagten aufzugeben, die betroffenen Verbraucher mittels eines in seinem Klageantrag vorformulierten Schreibens, hilfsweise in geeigneter Weise, über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Schließlich nimmt er den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
5 Das erstinstanzlich angerufene Oberlandesgericht, das seine Zuständigkeit für alle Klageanträge angenommen hat, hat der Klage - nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - stattgegeben, soweit der Kläger von dem Beklagten die Unterlassung der Verwendung der Klausel in § 16 Abs. 5 AVB oder inhaltsgleicher Klauseln sowie Ersatz der Abmahnkosten begehrt hat. In Bezug auf den vom Kläger geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch hat es der Klage insoweit stattgegeben, als es den Beklagten dazu verurteilt hat, die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
6 Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger wendet sich mit seiner Anschlussrevision gegen die Abweisung seiner Auskunftsanträge (Klageantrag zu 2).
7 Revision und Anschlussrevision haben Erfolg. Sie führen im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8 Das Oberlandesgericht, dessen Urteil unter anderem in VersR 2025, 153 veröffentlicht ist, hat die Klage insgesamt als zulässig angesehen, da die ausschließliche (Eingangs-)Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in der seit dem 13. Oktober 2023 geltenden Fassung insgesamt gegeben sei. Seine Zuständigkeit gelte nicht nur für den auf § 1 UKlaG gestützten Unterlassungsanspruch, sondern erfasse auch die weiteren Anträge auf Auskunft und Folgenbeseitigung. Zwar handele es sich bezogen auf den Unterlassungsanspruch um prozessual unterschiedliche Streitgegenstände. Seine Zuständigkeit folge jedoch aus einer am Normzweck ausgerichteten Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Danach erfassten "Klagen nach diesem Gesetz" auch den Unterlassungsanspruch flankierende Annexanträge zumindest dann, wenn diese gemeinsam mit dem Unterlassungsanspruch in einer Klage geltend gemacht würden.
9 Es bestehe ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG. Die monierte Klausel sei unwirksam. Das folge aus § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB, denn die Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG nicht zu vereinbaren. Sie mache den Abzug von der Entwicklung einer (zusätzlichen) Variablen abhängig, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht existiere, da sie erst zukünftig bestimmt und veröffentlicht werde. Der Stornoabzug könne dann nicht mehr als beziffert im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden, wenn - wie vorliegend - auf einen im Zeitlauf stetiger Veränderung unterliegenden Referenzzinssatz (Indexwert) verwiesen werde, der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer angesichts seiner komplexen Berechnungsmodalitäten nicht mehr nachvollziehbar sei und zudem vom Versicherer erst nach der tatsächlichen Kündigung des Versicherungsnehmers angegeben werden könne. Es trete hinzu, dass die Abzüge je nach Kapitalmarktsituation um bis zu 15 % differierten und der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht ansatzweise in der Lage sein könne, die damit verbundene wirtschaftliche Bedeutung zu überblicken. Im Ergebnis führe die Klausel gerade bei klassischen (nicht fondsgebundenen) Renten- und Lebensversicherungen einseitig zu einer (spekulativen) Zinswette (nur) zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Das sei mit dem Willen des Gesetzgebers und dem Normzweck des § 169 VVG nicht zu vereinbaren.
10 Die Klausel verstoße zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Versicherungsnehmer vermöge bei Vertragsschluss nicht abzuschätzen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe seine mit dem Versicherungsprodukt verbundene Renditeerwartung im Fall einer Kündigung erfüllt werde, da diese von der künftigen Entwicklung des Kapitalmarkts abhänge. Bei der Ermittlung des Zehnjahresdurchschnitts des Indexwertes (Zinsswapsatzes) sei zudem unklar, ob der Durchschnitt lediglich bezogen auf den jeweils gleichen Monat oder alle Monatswerte in einem Zehnjahreszeitraum zu bilden sei.
11 Einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB habe der Kläger gegen den Beklagten demgegenüber nicht. Sein Auskunftsbegehren diene nicht der Vorbereitung seiner Ansprüche auf Unterlassung und Folgenbeseitigung, sondern allenfalls zur eventuellen Kontrolle im Vollstreckungsverfahren. Angesichts der Vielzahl der betroffenen Versicherungsnehmer erscheine die voraussetzungslose und uneingeschränkte Offenlegung sämtlicher einschlägiger Versicherungsdaten ohnedies unverhältnismäßig und datenschutzrechtlich bedenklich.
12 Der Kläger habe gegen den Beklagten aber einen Folgenbeseitigungsanspruch aus § 3a i.V.m. § 8 Abs. 1 UWG. Der Verstoß einer Klausel gegen § 307 BGB könne einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellen. Der Verwender sei aber lediglich verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die beanstandeten Klauseln unwirksam seien. Wie beim wettbewerblichen Folgenbeseitigungsanspruch müsse es auch beim Folgenbeseitigungsanspruch aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen dem Schuldner überlassen bleiben, wie er den Störungszustand beseitige. Der Anspruch beinhalte daher weder die Versendung eines im Wortlaut vorgegebenen Berichtigungsschreibens noch eines Berichtigungsschreibens des Inhalts, wie es der vom Kläger gestellte Hilfsantrag vorgebe.
13 Die Revision hat Erfolg.
14 Die Revision ist aufgrund der inhaltlich unbeschränkten Zulassung durch das Oberlandesgericht gemäß § 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. §§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unmittelbar gegen das erstinstanzliche Urteil statthaft (vgl. jurisPK-BGB/Baetge, 10. Aufl. § 6 UKlaG Rn. 21; GrünHome/Grüneberg, BGB 85. Aufl. § 6 UKlaG Rn. 4; Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG 44. Aufl. § 6 UKlaG Rn. 11; Staudinger/Piekenbrock, BGB (2025) § 6 UKlaG Rn. 20; s. auch BT-Drucks. 20/6520, S. 118) und auch im Übrigen zulässig.
15 Die Revision ist auch begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Oberlandesgericht dem Kläger weder den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG noch die daneben geltend gemachten Ansprüche auf Folgenbeseitigung und Ersatz der Abmahnkosten zusprechen.
16 Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe seine (Eingangs-)Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG zu Unrecht auch hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Folgenbeseitigung bejaht.
17 Nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Durch diese Vorschrift sollen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 106 re. Sp.). Eine Zuständigkeitsüberprüfung durch das Revisionsgericht findet daher nicht statt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2016 - IV ZR 50/16, VersR 2017, 118 Rn. 9; BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 143/21, Grundeigentum 2022, 531 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht - wie hier - seine Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG angenommen hat und erstinstanzlich tätig geworden ist (vgl. Lindacher/Pamp in Pfeiffer, AGB-Recht 8. Aufl. § 6 UKlaG Rn. 16). § 545 Abs. 2 ZPO differenziert nicht nach der Länge des dem Revisionsverfahren vorausgehenden Instanzenzuges. Wie § 6 Abs. 1 UKlaG (vgl. BT-Drucks. 20/6520, S. 118; Lindacher/Pamp aaO Rn. 2) zielt die Bestimmung auf eine Verfahrensbeschleunigung. Das von beiden Normen übereinstimmend verfolgte Regelungsanliegen würde durch die Zulassung einer revisionsrechtlichen Nachprüfung der Zuständigkeitsfrage verfehlt.
18 Ob eine Überprüfung der Zuständigkeit im Revisionsverfahren ausnahmsweise dann erfolgen kann, wenn die Entscheidung des Tatrichters auf Willkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf, § 545 Rn. 18 [Stand: 1. Dezember 2025]; MünchKomm-ZPO/Krüger, 7. Aufl. § 545 Rn. 20; dagegen - zu § 513 ZPO - BeckOK-ZPO/Wulf/Gaier, § 513 Rn. 11 [Stand: 1. Dezember 2025]), kann offenbleiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2016 - IV ZR 50/16, VersR 2017, 118 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 495/20, NJW-RR 2021, 1501 Rn. 15; jeweils m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, insbesondere liegt - entgegen der Auffassung der Revision - kein Fall einer willkürlichen Annahme seiner Zuständigkeit durch das Oberlandesgericht vor.
19 Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 495/20, NJW-RR 2021, 1501 Rn. 16; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. November 2007 - IV ZR 149/04, juris Rn. 9; jeweils m.w.N.).
20 Gemessen daran hat das Oberlandesgericht seine Zuständigkeit nicht mit schlechthin unvertretbarer Begründung angenommen. Es hat seine Zuständigkeit auch für die Ansprüche auf Auskunft und Folgenbeseitigung ausführlich unter Bezugnahme auf den durch den Gesetzgeber mit der Einführung der (Eingangs-)Zuständigkeit der Oberlandesgerichte verfolgten Normzweck begründet. Ergänzend hat es sich auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angestellten Erwägungen zur vergleichbaren Frage gestützt, ob Ansprüche aufgrund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen von der Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung erfasst wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - I ZR 93/15, MMR 2017, 169 Rn. 22 ff.). Von einer nicht mehr verständlichen, unter keinem denkbaren Aspekt vertretbaren Rechtsanwendung des Oberlandesgerichts kann mithin keine Rede sein.
21 Zu Recht wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB und inhaltsgleiche Klauseln des Beklagten zum Stornoabzug seien gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie gegen das in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG enthaltene Erfordernis der Bezifferung verstießen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts erfüllt die in § 16 Abs. 5 AVB enthaltene Klausel die sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG im Hinblick auf die Bezifferung des Abzugs vom Rückkaufswert ergebenden Anforderungen.
22 Die Frage, wann davon ausgegangen werden kann, dass der Stornoabzug im Sinne von § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG "beziffert" ist, ist allerdings umstritten. Vereinzelt wird vertreten, § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG verlange stets die Vereinbarung eines konkreten, nominal in Euro ausgewiesenen Betrages (Gatschke, VuR 2007, 447, 450; dem folgend wohl Schnepp/Kipar in Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess 5. Aufl. § 10 Rn. 309; vgl. ferner Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 63; MünchKomm-VVG/Mönnich, 3. Aufl. § 169 Rn. 118; vgl. auch Franz DStR 2008, 303, 308), während die überwiegende Ansicht annimmt, die Regelung lasse es auch zu, ein einfaches bzw. leichtverständliches Berechnungsverfahren zur (variablen) Ermittlung des Stornoabzugs zu vereinbaren (vgl. Baroch Castellví in Präve, Lebensversicherung, 2016, § 12 ARB Rn. 84; ders. VersR 2016, 1341, 1342 f.; BeckOK-VVG/Binz, § 169 Rn. 49 [Stand: 1. Februar 2026]; HK-VVG/Brambach, 5. Aufl. § 169 Rn. 68; Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 4. Aufl. § 51 Rn. 179; Leithoff in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. § 169 VVG Rn. 21; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 95; Reiff in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 58; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 130; Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1132; vgl. auch öst. OGH VersR 2023, 1478 Rn. 33; KG VersR 2015, 1409 [juris Rn. 17]; Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. § 9 ALB 2008 Rn. 5).
23 Die letztgenannte Auffassung trifft zu. § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG verlangt es dem Versicherer nicht ab, Abzüge vom Rückkaufswert bereits bei Vertragsschluss stets als konkreten, in einer Zahl ausgedrückten Betrag zu vereinbaren. Vielmehr kann er auch auf die Regelung eines Berechnungsverfahrens für den Stornoabzug zurückgreifen. Hierbei muss er allerdings die Art und Weise der Berechnung des Abzugs so ausgestalten und beschreiben, dass Ermessensspielräume bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs ausgeschlossen sind, der Versicherungsnehmer die potentielle wirtschaftliche Tragweite des Abzugs bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei erkennen kann und die Berechnung im Rahmen der Abwicklung des Vertrages für ihn eigenständig nachvollziehbar und -prüfbar ist. Das ergibt die Auslegung der Norm.
24 Der Wortlaut der Bestimmung des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG, die den Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn dieser vereinbart, beziffert und angemessen ist, deutet zwar zunächst darauf hin, dass dem Versicherer die Angabe eines konkreten Betrages abverlangt wird. Denn der Begriff "beziffert" wird im allgemeinen Sprachgebrauch in der Regel genutzt, um zu bezeichnen, dass etwas mit Ziffern versehen bzw. mit einer Zahl oder einem Betrag nach angegeben wird (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch 5. Aufl. Stichwort "beziffern"). Die Auslegung der Norm darf bei einer solchen reinen Wortlautinterpretation aber nicht Halt machen. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist vielmehr der zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, dessen Erfassung die nebeneinander zulässigen, sich ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzgebungsmaterialien und der Entstehungsgeschichte dienen (Senatsurteile vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 39; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 32 m.w.N.).
25 Für ein Verständnis dahingehend, dass der Begriff "beziffert" über seine eigentliche Wortlautbedeutung hinaus auszulegen ist und mit ihm auch die anhand der Beschreibung eines Rechenweges erfolgende Bezeichnung eines erst bei Vertragsbeendigung zu ermittelnden Betrages erfasst werden kann, solange diese Beschreibung erhöhten Transparenzanforderungen gerecht wird, sprechen die Gesetzgebungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Dem Gesetzgeber kam es mit der Neufassung von § 169 Abs. 5 VVG zwar in erster Linie darauf an, die Produkttransparenz in der Lebensversicherung durch strengere Vorgaben zur Vereinbarung eines Stornoabzugs zu verbessern; er wollte hierbei aber die Produktgestaltungsfreiheit des Versicherers nicht über Gebühr einschränken.
26 Nach der Vorgängerregelung in § 176 Abs. 4 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) war der Versicherer zu einem Abzug vom Rückkaufswert bereits dann berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen war. Diese Bestimmung hielt der Gesetzgeber für anpassungsbedürftig, weil er es insbesondere in den Fällen, in denen die Höhe eines dem Grunde nach vereinbarten Stornoabzugs in das Ermessen des Versicherers gestellt war oder für dessen Berechnung auf versicherungsmathematische Grundsätze verwiesen wurde, die der Versicherungsnehmer nicht kennt und nicht selbst nachvollziehen kann, nicht als gewährleistet ansah, dass der Versicherungsnehmer über die Höhe eines bei Kündigung drohenden Abzugs unterrichtet ist, um dessen wirtschaftliche Bedeutung zu erkennen. Dem wollte der Gesetzgeber mit dem "zusätzliche[n] Erfordernis", den Abzug zu beziffern, begegnen (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 103 re. Sp.). Ihm kam es insoweit maßgeblich darauf an, die Transparenzanforderungen an die Vereinbarung des Stornoabzugs über das sich bis dahin im Wesentlichen aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Niveau (vgl. - jeweils noch zu § 9 AGBG - Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 f., 366 [juris Rn. 34, 46]; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 ff. [juris Rn. 27 ff.]) hinaus zu erhöhen.
27 Die Gesetzesbegründung enthält demgegenüber keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber - insoweit abweichend zur bisherigen Konzeption, nach der die Vereinbarung über den zulässigen Abzug entweder abstrakt oder betragsmäßig konkret getroffen werden konnte (vgl. BT-Drucks. 12/6959, S. 102 re. Sp.) - mit dem zusätzlichen Erfordernis der "Bezifferung" die zwingende Vorgabe verbinden wollte, der zulässige Abzug könne fortan nurmehr durch die Benennung eines konkreten, bei Vertragsschluss nominal fixierten Betrages erfolgen (Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 130). Auch der in § 169 Abs. 5 VVG zum Ausdruck kommende Regelungsplan des Gesetzgebers erfordert es nicht, weitere Vorgaben zu den Umständen zu machen, anhand derer ein Abzug vom Rückkaufswert gerechtfertigt werden kann. Zu berücksichtigen sind die häufig lange Laufzeit von Lebensversicherungsverträgen und das sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG zusätzlich ergebende Gebot, dass jeder Abzug angemessen sein muss. Das Erfordernis der Angabe eines absoluten Betrages kann dort unangemessen sein, wo das Deckungskapital erheblichen Schwankungen unterliegt, also insbesondere bei fondsgebundenen Versicherungen. Vor diesem Hintergrund sind zahlreiche Konstellationen denkbar, in denen die Höhe eines dem Grunde nach sachlich gerechtfertigten Abzugs bei Vertragsschluss praktikabel nur abstrakt und in Abhängigkeit von bestimmten Kriterien oder Variablen bezeichnet werden kann (vgl. Baroch Castellví in Präve, Lebensversicherung, 2016, § 12 ARB Rn. 84 m.w.N.). In diesen Fällen dennoch die Vereinbarung eines nominalen fixierten Betrages zu fordern, brächte einerseits die Gefahr mit sich, dass das Bedingungswerk mit zahlreichen Einzelfällen überfrachtet würde und gerade dadurch - entgegen dem Regelungsanliegen des Gesetzgebers - an Transparenz einbüßte. Andererseits führte die allein im Interesse der Produkttransparenz geschaffene Regelung zu einem nicht beabsichtigten Eingriff in die Freiheit der Produktgestaltung (vgl. Brömmelmeyer, VersR 2014, 133, 135).
28 Es darf zudem nicht aus dem Blick geraten, dass zwischen den in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG genannten Merkmalen "beziffert" und "angemessen" ein Spannungsverhältnis besteht. Legt der Versicherer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Stornoabzug im Interesse einer weitestmöglichen Bezifferung mit einem festen Betrag oder einem bestimmten Prozentsatz fest, kann die darin liegende Pauschalisierung im Einzelfall zur Unangemessenheit des Abzugs führen, während umgekehrt sein Bemühen um eine möglichst angemessene Lösung - auch im Interesse des Versichertenkollektivs - auf Kosten deren Verständlichkeit gehen und die Bezifferung in Frage stellen kann. Diesem Wechselverhältnis von Bezifferung und Angemessenheit muss auch bei der Auslegung des Begriffs "beziffert" im Rahmen von § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG Rechnung getragen werden.
29 Den durch den Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 169 Abs. 5 VVG verfolgten Zielen wird bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn der Begriff der "Bezifferung" auch auf betragsmäßig variable Regelungen erstreckt wird, solange diese gesteigerten Transparenzanforderungen gerecht werden (vgl. Baroch Castellví, VersR 2016, 1341, 1342 f.).
Das ist dann der Fall,
wenn die Regelung auf eine erhöhte Produkttransparenz hinwirkt, indem sich die Berechnung des Abzugs im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung unter Ausschluss von Ermessensspielräumen des Versicherers vollzieht,
sich die wirtschaftliche Tragweite potentieller Abzüge für den Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei ergibt und
die eigenständige Nachprüfbarkeit der Höhe des Abzugs durch den Versicherungsnehmer dadurch gewährleistet wird, dass das Berechnungsverfahren ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse nachvollziehbar und nachprüfbar ist.
30 Mit diesen besonderen Vorgaben geht das Bezifferungsgebot des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG über die sich aus dem allgemeinen Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Anforderungen hinaus. Während § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG die Vereinbarung von Bestimmungsrechten des Versicherers bei der Festsetzung von Abzügen vom Rückkaufswert im Interesse der erhöhten Produkttransparenz vollständig ausschließt (vgl. Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1132), verbietet das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sie nicht schlechthin (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2024 - IV ZR 437/22, VersR 2024, 1057 Rn. 16; vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 61; BGH, Urteil vom 21. November 2023 - XI ZR 290/22, BGHZ 239, 52 Rn. 23 m.w.N.). Durch das Bezifferungsgebot in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG wird klargestellt, dass die mit einem Abzug vom Rückkaufswert potentiell verbundenen wirtschaftlichen Nachteile im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in jedem Fall eindeutig und zweifelsfrei aus der Regelung hervorgehen müssen, und zwar unabhängig davon, auf welche sachliche Rechtfertigung der Abzug gestützt wird und wie komplex die damit verbundenen Umstände sein mögen.
31 Diesen sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ergebenden Anforderungen an eine Bezifferung des Stornoabzugs hält die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB - wie ihre Auslegung ergibt - stand.
32 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32/24, BGHZ 243, 180 Rn. 40 m.w.N.; st. Rspr.). Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Senatsurteil vom 12. März 2025 aaO m.w.N.).
33 Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der anhand der Versicherungsbedingungen ermitteln möchte, ob und in welcher Höhe im Falle der Kündigung auf der Grundlage von § 16 Abs. 5 AVB ein Abzug vom Rückkaufswert erfolgt, wird der Regelung in Satz 1 der Klausel zunächst den Grundsatz entnehmen, dass der eigentliche Abzugsbetrag als Prozentsatz - mithin als Bruchteil - des Deckungskapitals erhoben wird. Was mit dem Begriff des Deckungskapitals bezeichnet ist, kann sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer dabei anhand der Bestimmung in § 16 Abs. 3 Satz 1 AVB aus dem Regelungszusammenhang erschließen.
34 Der Bestimmung in § 16 Abs. 5 Satz 5 AVB entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer sodann im Zusammenspiel mit den weiteren Regelungen in den Sätzen 7 bis 9 der Klausel, dass der Abzug in seiner Höhe von der Entwicklung des "Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes mit einer Laufzeit von zehn Jahren" abhängig ist und es sich hierbei - wie ihm die Regelung in § 16 Abs. 5 Satz 5 und 6 AVB verdeutlicht - um einen im Zeitlauf variablen Indexwert handelt. Die ausdrückliche Bezeichnung der diesen Wert veröffentlichenden Stelle und die salvatorische Regelung in § 16 Abs. 5 Satz 6 AVB machen ihm deutlich, dass der in Bezug genommene Indexwert von der Deutschen Bundesbank - mithin von amtlicher Stelle und damit vom Einfluss des Versicherers unabhängig - ermittelt und bekanntgegeben wird, vgl. § 7 der Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (RückAbzinsV) vom 18. November 2009 (BGBl. I S. 3790). Dabei wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer - auch wenn ihm der Begriff und die Funktion des "Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes" in der Regel nicht geläufig sein werden - durch die Regelungen in § 16 Abs. 5 Satz 2 bis 4 AVB, die ihm den vom Versicherer mit dem Abzug verfolgten Zweck ausdrücklich vor Augen führen und erläutern, sowie durch den Sinnzusammenhang mit den nachfolgenden Regelungen in § 16 Abs. 5 Satz 7 bis 9 AVB jedenfalls verdeutlicht, dass der genannte Indexwert für die Zwecke der Klausel die Entwicklung der am Kapitalmarkt erzielbaren Rendite abbilden soll.
35 Aus § 16 Abs. 5 Satz 7 bis 9 AVB und den im Anschluss aufgezählten "Kapitalmarktsituationen" entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiter, dass die Höhe des prozentualen Abzugs nicht unmittelbar vom aktuellen Wert des "Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes" abhängt, sondern davon, wie groß die rechnerische Differenz zwischen dem für den Zeitpunkt drei Monate vor dem Beendigungstermin ermittelten "Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz" und seinem Durchschnitt der diesem Zeitpunkt vorangegangenen zehn Jahre ist. Dabei wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verdeutlicht, dass der prozentuale Abzug vom Rückkaufswert entweder fünf, zehn oder maximal 15 Prozent beträgt, sofern nicht der Abzug entfällt, weil die rechnerische Differenz weniger als 0,5 Prozentpunkte beträgt (oder negativ ist).
36 Hinsichtlich der Berechnung des Zehnjahresdurchschnitts wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer anhand der auf die Begriffe "Zinsswapsatz" und "Zehnjahresdurchschnitt" bezogenen beschreibenden Formulierungen "für den dritten Monat vor dem Beendigungstermin veröffentlicht" bzw. "für den gleichen Monat gebildet" - denen er entnimmt, dass der Indexwert "für den Monat" gebildet wird - erkennen, dass es sich bei dem maßgeblichen Indexwert um einen im Monatsrhythmus ermittelten Wert handelt, mithin jedem Monat (nur) ein bestimmter Indexwert zugeordnet ist (vgl. § 7 RückAbzinsV). Hieraus wird er schließen, dass es sich bei dem Zehnjahresdurchschnitt um das arithmetische Mittel sämtlicher Monatswerte der letzten zehn Jahre handelt. Die Regelung in § 16 Abs. 5 Satz 8 AVB wird er dabei als Ausnahme zur Regelung in § 16 Abs. 5 Satz 7 AVB ansehen, soweit diese bei einer kürzeren Vertragslaufzeit den Wert des Zehnjahresdurchschnitts bei der Bildung der für die Kapitalmarktsituationen maßgeblichen Differenz durch den für die Vertragsdauer gebildeten Durchschnittswert der in die Vertragsdauer fallenden monatlichen Indexwerte ersetzt.
37 Die Regelung in § 16 Abs. 5 Satz 10 AVB verdeutlicht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer schließlich, dass die Höhe des Abzugs unter Umständen angepasst wird, wenn die Beendigung des Vertrages in einen bestimmten zeitlichen Abstand zum vereinbarten Rentenbeginn fällt. Das entnimmt er dem Begriff "Aufschubzeit", dessen Bedeutung er sich anhand der in § 1 Abs. 1 AVB enthaltenen Beschreibung der Versicherungsleistung und der Gesamtüberschrift des Klauselwerks erschließen wird und den er als den Zeitraum der Vertragsdurchführung verstehen wird, der vor dem vereinbarten (aufgeschobenen) Rentenbeginn liegt. Die Vorgabe, dass der Abzug in den letzten zehn Jahren "linear" auf null Prozent fällt, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer - dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes entsprechend, mit dem ein gleichmäßiger bzw. gleichbleibender Verlauf beschrieben wird (vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch 13. Aufl. Stichwort "linear") - so verstehen, dass sich der Abzug innerhalb von zehn Jahren vor dem vereinbarten Rentenbeginn gleichbleibend proportional im Verhältnis zur verbleibenden Zeit bis zum Rentenbeginn von seinem (anhand der Kapitalmarktsituation ermittelten) Ausgangswert verringert, bis am Ende der Aufschubzeit schließlich gar kein Abzug mehr erfolgt.
38 Mit dieser Auslegung, die zugleich die der Inhaltskontrolle zugrunde zu legende "kundenfeindlichste Auslegung" der Versicherungsbedingungen (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2025 - IV ZR 34/25, VersR 2026, 161 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 498/21, BGHZ 242, 249 Rn. 16; jeweils m.w.N.) darstellt, ist der in der Klausel in § 16 Abs. 5 AVB geregelte Abzug vom Rückkaufswert hinreichend im Sinne von § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG "beziffert". Die Klausel schließt Bestimmungsrechte und Beurteilungsspielräume des Versicherers bei der Berechnung des Abzugs aus (vgl. unten (1)). Zudem ermöglicht sie dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss eine Einschätzung der wirtschaftlichen Tragweite des Abzugs (vgl. unten (2)) und bei Vertragsbeendigung die eigenständige Nachprüfung seiner Höhe (vgl. unten (3)).
39 Die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB bestimmt für die Höhe des Abzugs ein Berechnungsverfahren, von dem der Versicherer nicht einseitig abweichen kann und in dem es ausschließlich auf Variablen ankommt, die vom Willen des Versicherers unabhängig sind. Dem Versicherer werden durch die Regelung keine Beurteilungsspielräume eingeräumt, die er im Rahmen der Vertragsbeendigung bei der Berechnung des Abzugs zu Ungunsten des Versicherungsnehmers ausfüllen könnte. Die Höhe des Abzugs hängt vielmehr ausschließlich von der Höhe des Rückkaufswertes und der tatsächlichen Entwicklung des in § 16 Abs. 5 Satz 5 AVB genannten, von amtlicher Stelle ermittelten Indexwertes ab.
40 Durch die Klausel wird der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt, bereits bei Vertragsabschluss die wirtschaftliche Tragweite eines bei vorzeitiger Vertragsbeendigung potentiell anfallenden Stornoabzugs zu erkennen und so zu entscheiden, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436/22, BGHZ 241, 254 Rn. 64).
41 Zwar steht die Höhe des Abzugs bei Abschluss des Vertrages noch nicht fest, weil sowohl der Rückkaufswert als auch die anwendbare Kapitalmarktsituation erst im Zeitpunkt der Kündigung festgestellt werden können. Dem Versicherungsnehmer wird aber durch die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB und die in ihr enthaltene Beschreibung der verschiedenen "Kapitalmarktsituationen" sowie deren Verknüpfung mit einem jeweils festen Prozentsatz hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass es zu einem Abzug kommen und welches Ausmaß dieser erreichen kann. Das ist ausreichend, um dem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer eine Einschätzung hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung eines im Falle der Kündigung in der Zukunft möglicherweise drohenden Stornoabzugs und damit eine informierte Entscheidung über den Vertragsabschluss - auf deren Gewährleistung das Bezifferungsgebot des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG vorwiegend abzielt - zu ermöglichen. Dass der Stornoabzug der Höhe nach nicht feststeht (bzw. auch ausbleiben kann) und er von künftigen, sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer ungewissen Entwicklungen abhängig ist, führt nicht zu einem die wirtschaftliche Tragweite der Klausel in § 16 Abs. 5 AVB verschleiernden Informationsdefizit des Versicherungsnehmers.
42 Auch der Umstand, dass der zur Abbildung der Entwicklung der am Kapitalmarkt erzielbaren Zinsen gewählte Indexwert - der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte "Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren" - dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel nicht geläufig ist, hindert ihn nicht daran, die wirtschaftliche Tragweite der Klausel zu erfassen. Er kann sich jedenfalls anhand der erläuternden Regelungen in § 16 Abs. 5 Satz 2 bis 4 AVB, dem Sinnzusammenhang mit der salvatorischen Regelung in § 16 Abs. 5 Satz 6 AVB und dem in § 16 Abs. 5 Satz 7 und 8 AVB beschriebenen Rechenweg eine ausreichende Vorstellung davon machen, dass durch den Indexwert Informationen über die am Kapitalmarkt jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt erzielbaren Renditen bzw. Zinsen abgebildet werden. Er kann ferner anhand der "Kapitalmarktsituationen" und ihrer Unterscheidung erkennen, dass der Abzug umso höher ausfallen kann, je mehr Dynamik die Kapitalmarktzinsen in der Zeit vor der Vertragsbeendigung entfaltet haben. Das sind zugleich die Kerninformationen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenspiel mit den vorab definierten Werten, die der Abzug potentiell annehmen kann (fünf, zehn oder maximal 15 Prozent), benötigt, um die wirtschaftliche Bedeutung der Klausel einzuschätzen. Die Kenntnis von weiteren Einzelheiten zu dem von amtlicher Stelle ermittelten Indexwert, den der Versicherer verwendet, um die Zinssituation in der Klausel abzubilden, benötigt der Versicherungsnehmer hierfür dagegen nicht.
43 Auch die in § 16 Abs. 5 AVB beschriebenen Berechnungsverfahren führen nicht dazu, dass es an einer hinreichenden "Bezifferung" im Sinne von § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG fehlte. Diese können vom Versicherungsnehmer ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstrakt nachvollzogen und eingeschätzt sowie bei Beendigung des Vertrages eigenständig nachgeprüft werden.
44 Das gilt zunächst für die Berechnung der Höhe des konkreten Abzugsbetrages als Prozentsatz des Rückkaufswertes. Steht fest, welche Kapitalmarktsituation zur Anwendung kommt, kann der Zahlbetrag durch eine dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zuzumutende Prozentrechnung ermittelt werden. Es gilt aber auch für die Berechnungen, die zur Bestimmung der anwendbaren Kapitalmarktsituation notwendig sind. Im Grundsatz ist hierbei eine Subtraktion erforderlich, wobei der Subtrahend allerdings zunächst als arithmetisches Mittel aus den Monatswerten des "Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes" der vorangegangenen zehn Jahre ermittelt werden muss. Auch hierbei handelt es sich um Rechenoperationen, die der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse in ihrer Wirkungsweise abstrakt nachvollziehen und im Rahmen der Vertragsbeendigung eigenständig nachprüfen kann. Darauf, dass der Versicherungsnehmer hierbei gegebenenfalls ein nicht unerhebliches Maß an Zeit und Konzentration aufwenden muss, kommt es in der hier gegebenen Situation angesichts der Komplexität des angebotenen Produkts nicht an. Weil er die Nachprüfung nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit der Situation des Vertragsschlusses - der sowohl im Rahmen der Transparenzkontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2024 - <gco-l-u>IV ZR 341/22</gco-l-u>, VersR 2024, 995 Rn. 26; vom 5. Juli 2023 - <gco-l-u>IV ZR 118/22</gco-l-u>, r+s 2023, 666 Rn. 21; vom 18. Januar 2023 - <gco-l-u>IV ZR 465/21</gco-l-u>, BGHZ 236, 74 Rn. 44; jeweils m.w.N.) als auch nach dem Regelungskonzept des § 169 Abs. 5 VVG vorwiegend in den Blick zu nehmen ist - vornehmen wird, sind die mit der tatsächlichen Durchführung des Berechnungsverfahrens verbundenen Lästigkeiten für die Gewährleistung einer informierten Entscheidung über den Vertragsabschluss von nachrangiger Bedeutung. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass für den Versicherungsnehmer - wenn auch unter Aufwendung von Zeit und Mühe - nur anhand der im Klauseltext getroffenen Regelungen die tatsächliche Möglichkeit einer eigenständigen Nachprüfung besteht, ohne auf Fachwissen oder sonstige Spezialkenntnisse angewiesen zu sein. Bereits diese Möglichkeit erhöht zugleich - wie von § 169 Abs. 5 VVG beabsichtigt - für ihn die Produkttransparenz in relevanter Weise gegenüber dem durch § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gewährleisteten Mindestniveau.
45 Die dauernde Nachprüfbarkeit wird dadurch sichergestellt, dass die für die Bestimmung der Kapitalmarktsituation benötigten Werte von Amts wegen aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch die Deutsche Bundesbank ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden (§ 7 RückAbzinsV; vgl. Stapf/Elgg, BB 2009, 2134).
46 Weil die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB - wie ausgeführt - den sich aus dem Bezifferungsgebot gemäß § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ergebenden, an die Vereinbarung eines Stornoabzugs zu stellenden besonderen Transparenzanforderungen genügt, kommt - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht. Aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben sich für die Vereinbarung des Stornoabzugs in der Lebensversicherung keine Vorgaben, die über die sich aus dem Bezifferungsgebot des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ergebenden Anforderungen hinausgingen (vgl. Grote/Thiel, VersR 2013, 666, 673).
47 Das Urteil des Oberlandesgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB gegen das sich aus der gemäß § 171 Satz 1 VVG halbzwingenden Vorschrift des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ergebende Gebot der Angemessenheit des Abzugs verstößt, weil das Oberlandesgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat. Unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich daher - bislang - ebenfalls keine zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
48 Bei dem in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG geregelten Kriterium der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung der Rechtsprechung für den jeweiligen Einzelfall überlassen ist (BT-Drucks. 16/3945, S. 103 re. Sp.; vgl. BeckOK-VVG/Binz, § 169 Rn. 50 [Stand: 1. Februar 2026]; Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 4. Aufl. § 51 Rn. 180; Grote in Langheid/Rixecker, VVG 8. Aufl. § 169 Rn. 48; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 96; Reiff in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 59). Ein Abzug vom Rückkaufswert ist dabei nur dann angemessen, wenn er sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach sachlich gerechtfertigt ist (MünchKomm-VVG/Mönnich, 3. Aufl. § 169 Rn. 119; Ortmann aaO; Baroch Castellví, VersR 2016, 1341, 1343 f.; Grote/Thiel, VersR 2013, 666, 668; Reiff, ZVersWiss 2012, 477, 481). Das ist - vorbehaltlich des in § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG gesondert geregelten Verbots des Abzugs wegen noch nicht getilgter Abschluss- und Vertriebskosten - in der Regel dann anzunehmen, wenn der Abzug auf Kosten oder sonstigen Nachteilen beruht, die dem Versicherer oder dem Kollektiv der Versicherten durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstehen, und der Abzug diese Nachteile in tatsächlicher Hinsicht im weitesten Sinne abbildet (vgl. HK-VVG/Brambach, 5. Aufl. § 169 Rn. 72; Brömmelmeyer aaO Rn. 181; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 63; Grote/Thiel aaO; vgl. auch Baroch Castellví, VersR 2016, 1341, 1344 f.). Demgegenüber darf der Abzug keine derart prohibitive Wirkung haben, dass er faktisch als Vertragsstrafe wirkt, die den Versicherungsnehmer von der Ausübung des ihm gemäß § 168 Abs. 1 VVG zustehenden Kündigungsrechts abhält und dieses gleichsam aushöhlt (vgl. Binz aaO Rn. 53; Brömmelmeyer aaO Rn. 180; Looschelders aaO; Ortmann aaO Rn. 101; Reiff aaO Rn. 60; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 134; Grote/Thiel, VersR 2013, 666, 672).
49 Ob § 16 Abs. 5 AVB diesen Anforderungen genügt, kann mangels vom Oberlandesgericht getroffener Feststellungen bislang nicht abschließend entschieden werden. Ein Abzug vom Rückkaufswert, der - wie nach § 16 Abs. 5 AVB - in Abhängigkeit davon erhoben wird, ob der Vertragsbeendigung ein schneller Zinsanstieg am Kapitalmarkt vorausgegangen ist, kann allerdings grundsätzlich dem Gebot der Angemessenheit in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG entsprechen und sachlich gerechtfertigt sein (Baroch Castellví in Präve, Lebensversicherung, 2016, § 12 ARB Rn. 95; ders., VersR 2016, 1341, 1343 ff.; HK-VVG/Brambach, 5. Aufl. § 169 Rn. 76; MünchKomm-VVG/Mönnich, 3. Aufl. § 169 Rn. 119; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 99; wohl auch Grote/Thiel, VersR 2013, 666, 670 f.; vgl. auch OLG Stuttgart VersR 2013, 218 [juris Rn. 15]; bejahend für Einmalbeitragsversicherungen Grote in Langheid/Rixecker, VVG 8. Aufl. § 169 Rn. 48; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 63; Reiff in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 60; ders., ZVersWiss 2012, 477, 481 ff.; Rubin, Das versicherungsrechtliche Interessensausgleichsprinzip, 2017, S. 299 ff.; ders. in Festschrift Schwintowski, 2017, S. 207, 218 f.; Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1131 f.; an der Zulässigkeit zweifelnd dagegen Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 4. Aufl. § 51 Rn. 185 ff.; ders., VersR 2014, 133, 137; zweifelnd auch Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 120, 125, 128).
50 Die sachliche Rechtfertigung kann sich bei einem solchen "kapitalmarktinduzierten" Abzug daraus ergeben, dass er im Grundsatz darauf gerichtet ist, dem Versichertenkollektiv Nachteile zu ersetzen, die durch die Vertragsbeendigung entstehen. Ein steigender Kapitalmarktzins führt in der Regel zu einem Wertverlust bei langlaufenden Kapitalanlagen, die der Versicherer typischerweise halten wird, um über die Vertragslaufzeit die Garantiezinsverpflichtungen zu erfüllen. Durch Vertragsbeendigungen im steigenden Zinsumfeld bedingte Mittelabflüsse können vor diesem Hintergrund gegebenenfalls dazu führen, dass der Versicherer diese Kapitalanlagen verkaufen und die durch den gestiegenen Kapitalmarktzins eingetretenen Wertverluste (bzw. stille Lasten) realisieren muss (vgl. hierzu Baroch Castellví in Bähr, Handbuch des Versicherungsaufsichtsrechts 2. Aufl. § 27 Rn. 68 ff.; ders., VersR 2016, 1341, 1341 f., 1344; HK-VVG/Brambach, 5. Aufl. § 169 Rn. 60, 76; Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1129; vgl. auch Deutsche Bundesbank, Finanzstabilitätsbericht 2023, S. 45 f.). Die Vereinbarung eines Abzugs vom Rückkaufswert, der nur in einem steigenden Zinsumfeld zum Tragen kommt, kann eine angemessene Beteiligung der kündigenden Versicherungsnehmer an den Wertverlusten gewährleisten, die dem Versicherer und dem Versichertenkollektiv in dieser Situation durch vorzeitige Vertragsbeendigungen entstehen (vgl. BaFin, Rundschreiben 8/2010 (VA) vom 7. September 2010 unter B).
51 Diese Zwecke stehen mit den Zielen, die der Gesetzgeber mit dem in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG enthaltenen Gebot der Angemessenheit verfolgt, in Einklang. Das gilt nicht nur, soweit der Abzug auf eine Beteiligung des kündigenden Versicherungsnehmers an den durch die Vertragsbeendigung bedingten Verlusten - und damit im weitesten Sinne auf Ersatz durch die Vertragsbeendigung entstehender Nachteile - gerichtet ist. Es gilt insbesondere auch, soweit hierdurch die Nebenzwecke mitverfolgt werden, im steigenden Zinsumfeld Mitnahmeeffekte zu Lasten des Versichertenkollektivs zu verhindern und im Interesse der Finanzstabilität des Versicherers und des Versichertenkollektivs dem Entstehen von Kündigungswellen präemptiv entgegenzuwirken. Dass die Abwehr negativer Auswirkungen für das gesamte Versichertenkollektiv einen anerkennenswerten Zweck für die Erhebung eines Stornoabzugs darstellen kann (vgl. Reiff in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 59), lag - unter dem Aspekt der Verhinderung einer Antiselektion - bereits der Vorgängerregelung in § 176 VVG a.F. zugrunde (vgl. Motive zum Versicherungsvertragsgesetz, Neudruck 1963 S. 238; vgl. auch MünchKomm-VVG/Mönnich, 3. Aufl. § 169 Rn. 119). Hieran hat der Gesetzgeber festgehalten, indem er grundsätzlich von einer Kontinuität der mit einem Abzug vom Rückkaufswert verfolgbaren Zwecke - insbesondere mit Blick auf den Gesichtspunkt der Verhinderung von Risikoverschlechterungen - ausgegangen ist und mit § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG lediglich die noch nicht getilgten Abschluss- und Vertriebskosten als Rechtfertigung für einen Abzug vom Rückkaufswert ausgeschlossen hat (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 103 re. Sp.; vgl. auch Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1127, 1130 f.). Vor diesem Hintergrund kann - jedenfalls dann, wenn er zugleich auch auf den Ersatz tatsächlich entstehender Nachteile gerichtet ist - ein Abzug vom Rückkaufswert sachlich gerechtfertigt sein, der eine Benachteiligung des Versichertenkollektivs durch die Abwendung von Mitnahmeeffekten verhindern und dabei auch präventiv im Sinne der Finanzstabilität des Versicherers wirken soll.
52 Das in § 168 Abs. 1 und 2 VVG für den Versicherungsnehmer garantierte Kündigungsrecht spricht dabei nicht gegen die Zulässigkeit der Erhebung eines durch die Kapitalmarktsituation bedingten Stornoabzugs (so aber wohl Brömmelmeyer, VersR 2014, 133, 136). Das Kündigungsrecht soll dem Versicherungsnehmer vor dem Hintergrund, dass sich seine Verhältnisse und Lebensumstände während der langen Dauer eines Lebensversicherungsvertrages ändern können, die notwendige Flexibilität verschaffen, um auf solche Änderungen reagieren zu können (vgl. Grote in Langheid/Rixecker, VVG 8. Aufl. § 168 Rn. 2; MünchKomm-VVG/Mönnich, 3. Aufl. § 168 Rn. 1; Reiff in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 168 Rn. 1). Weder aus dem Wortlaut von § 168 VVG noch aus dem mit der Bestimmung verfolgten Zweck lässt sich indessen ableiten, dass mit ihr für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung auch eine Zuweisung des mit Zinsänderungen einhergehenden Kapitalmarktrisikos an den Versicherer bzw. das Versichertenkollektiv verbunden und deshalb die Vereinbarung auf eine Teilung dieses Risikos hinwirkender Abzüge vom Rückkaufswert grundsätzlich unzulässig sein soll. Die Gewährleistung des Kündigungsrechts in § 168 VVG dient insbesondere nicht dazu, dem Versicherungsnehmer auf Kosten des Versicherers bzw. des Versichertenkollektivs eine risikolose Zinsarbitrage zu ermöglichen (vgl. HK-VVG/Brambach, 5. Aufl. § 169 Rn. 76; Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1130).
53 Schließlich ergeben sich auch aus § 169 Abs. 6 VVG keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vereinbarung eines kapitalmarktinduzierten Abzugs vom Rückkaufswert. Diese Bestimmung berechtigt den Versicherer, den Rückkaufswert nach § 169 Abs. 3 VVG - auf ein Jahr befristet - angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Bei der gesetzlichen Herabsetzungsmöglichkeit des § 169 Abs. 6 VVG handelt es sich um eine Maßnahme, die erst in Betracht gezogen werden darf, wenn mit sonstigen Maßnahmen im Vorfeld keine ausreichende Abhilfe gegen die Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer geschaffen werden kann (MünchKomm-VVG/Mönnich, 3. Aufl. § 169 Rn. 129; Reiff in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 64; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 141; Rubin, Das versicherungsrechtliche Interessensausgleichsprinzip, 2017, S. 284). Dass das Herabsetzungsrecht aus § 169 Abs. 6 VVG in seinem Vorfeldbereich vertragsrechtliche Maßnahmen sperrt, die gleichfalls der Abwehr von Gefährdungen der Belange der Versicherungsnehmer dienen sollen, kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht (vgl. auch Baroch Castellví, VersR 2016, 1341, 1346; Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1127; im Ergebnis wohl auch Grote/Thiel, VersR 2013, 666, 670 f.).
54 Vor diesem Hintergrund stellt sich das Urteil auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen auch insoweit als rechtsfehlerhaft dar, als das Oberlandesgericht dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Folgenbeseitigung und Ersatz von Abmahnkosten zugesprochen hat.
55 Zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, dass die Verpflichtung eines Versicherers, die betroffenen Versicherungsnehmer über die Unwirksamkeit einer Klausel in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu informieren, auf § 8 Abs. 1 UWG gestützt werden kann, weil der Verstoß einer Klausel gegen § 307 BGB einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt (Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 48 ff.; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, VersR 2018, 422 Rn. 41 ff. - Klauselersetzung). Da es aber an der rechtsfehlerfreien Feststellung eines Verstoßes gegen § 307 BGB - und damit einer rechtswidrigen Wettbewerbshandlung - fehlt, kommt ein Folgenbeseitigungsanspruch aus § 8 UWG - derzeit - nicht in Betracht.
56 Gleiches gilt für den sich aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG ergebenden Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen. Auch dieser Anspruch setzt jedenfalls voraus, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG 44. Aufl. § 13 Rn. 99; BeckOK-UWG/Scholz, § 13 Rn. 104 [Stand: 1. Oktober 2025]).
57 Die Anschlussrevision hat Erfolg. Mit der gegebenen Begründung durfte das Oberlandesgericht die Auskunftsklage des Klägers nicht abweisen.
58 Die Annahme des Oberlandesgerichts, ein Informationsanspruch aus § 242 BGB komme als vorbereitender Hilfsanspruch zu den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung und Folgenbeseitigung schon grundsätzlich nicht in Betracht, ist rechtsfehlerhaft. Zur Vorbereitung und Durchsetzung eines Beseitigungsanspruchs ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Umfang der Verletzungshandlungen zuzubilligen, wenn andernfalls die zu einer Beseitigung der fortwirkenden Störung erforderlichen Maßnahmen praktisch nicht verwirklicht werden können. Voraussetzung für das Bestehen eines (unselbständigen) Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB ist, dass der Hauptanspruch, der mit der Auskunftserteilung vorbereitet und durchgesetzt werden soll, grundsätzlich besteht (vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 2025 - XI ZR 65/23, BGHZ 243, 9 Rn. 51; vom 11. September 2024 - I ZR 168/23, VersR 2024, 1488 Rn. 20 - Payout Fee; jeweils m.w.N.).
59 Zwar kommt ein derartiger Auskunftsanspruch derzeit nicht in Betracht, weil es auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen an einem Folgenbeseitigungsanspruch fehlt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht im weiteren Verfahren Feststellungen trifft, auf deren Grundlage sich ein Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers - jedenfalls soweit dessen teilweise Abweisung nicht wegen der teilweisen Unzulässigkeit der Anschlussrevision in Rechtskraft erwachsen ist - ergeben könnte. Das gilt - unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben (vgl. OLG Frankfurt WM 2025, 1792 [juris Rn. 154 ff.]) - auch für den Auskunftsanspruch, der dazu dient, die Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs zu kontrollieren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, VersR 2018, 422 Rn. 52, 70 - Klauselersetzung; OLG Düsseldorf MDR 2023, 1541 [juris Rn. 68]; OLG Köln ZIP 2022, 1778 [juris Rn. 68]; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG 44. Aufl. § 8 Rn. 1.108c).
60 Die Sache ist, weil sie nicht entscheidungsreif ist, im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
61 Dieses hat die Frage, ob der vom Beklagten erhobene Abzug angemessen im Sinne von § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ist, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, offengelassen und nicht geprüft. Demgemäß fehlt es an Feststellungen zu der - zwischen den Parteien erstinstanzlich umstrittenen - Frage, ob und in welcher Höhe dem Versicherer oder dem Versichertenkollektiv infolge von vorzeitigen Vertragsauflösungen überhaupt die durch den Beklagten behaupteten Nachteile entstehen, welche durch den Abzug in § 16 Abs. 5 AVB ausgeglichen werden sollen. Je nach den noch zu treffenden Feststellungen wird sich das Oberlandesgericht im weiteren Verfahren damit zu befassen haben, ob die Angemessenheit des erhobenen Abzugs zu verneinen ist, sei es, weil es in tatsächlicher Hinsicht an Umständen fehlt, auf die sich der von dem Beklagten behauptete Rechtfertigungszusammenhang stützen lässt, sei es, weil dem Abzug in diesem konkreten Zusammenhang der Höhe nach eine derart prohibitive Wirkung zukommt, dass er das gemäß § 168 Abs. 1 und 2 VVG garantierte Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers aushöhlt.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz
Rust Piontek