6 StR 546/22
6 StR 546/22
Aktenzeichen
6 StR 546/22
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
04. April 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Rüge der Verletzung der § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 338 Nr. 3 StPO jedenfalls unbegründet ist.

Sander     

Feilcke     

Tiemann

Fritsche     

von Schmettau     

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