II ZR 74/22
II ZR 74/22
Aktenzeichen
II ZR 74/22
Gericht
BGH 2. Zivilsenat
Datum
17. März 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 25. April 2012 und das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. April 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 15. Juni 2022 sind wirkungslos, soweit darin über die Klage gegen die Beklagten zu 1, zu 3 und zu 6 bis 11 entschieden worden ist.

Die Kostenentscheidung des Urteils des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. April 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 15. Juni 2022 wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz werden dem Kläger zu 71 % und den Beklagten zu 1, zu 3, zu 6 und zu 7 als Gesamtschuldnern zu 29 % auferlegt. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 50 % und die Beklagten zu 1, zu 3, zu 6 und zu 7 als Gesamtschuldner zu 50 %.

Soweit der Beklagte zu 1 Gerichtskosten zu tragen hat, handelt es sich bei den Kosten der ersten Instanz um Insolvenzforderungen, bei den Kosten der zweiten Instanz und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens um Masseverbindlichkeiten.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2, des Beklagten zu 4 und des Beklagten zu 5 werden dem Kläger auferlegt. Der Kläger und die Beklagten zu 1, zu 3 sowie zu 6 bis 11 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die durch die Nebenintervention in erster und zweiter Instanz entstandenen Kosten werden dem Kläger zu 40 % auferlegt. Im Übrigen tragen die Streithelferinnen zu 1 bis 6 die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten (einschließlich derjenigen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens) selbst.

Der Streitwert wird auf 30 Mio. € festgesetzt (§ 39 Abs. 2 GKG).

Entscheidungsgründe

1 Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beteiligten Parteien ist die Kostenentscheidung des hinsichtlich der übrigen Parteien rechtskräftigen Berufungsurteils wie tenoriert teilweise abzuändern. Einwände sind nach Erteilung eines Hinweises von den Parteien des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht erhoben worden.

1.

2 Im Verhältnis der am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beteiligten Parteien sind die Kosten nach ihrer übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen zu verteilen. Hierbei berücksichtigt der Senat die Kostenverteilung, die die Parteien nach ihren Angaben mit Blick auf den ihrer Erledigungserklärung zugrunde liegenden außergerichtlichen Vergleich des Klägers mit den beteiligten Versicherungen selbst anstreben und für angemessen erachten (§ 98 Satz 2 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 17; Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZR 125/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZR 133/21, juris Rn. 1). Danach tragen der Kläger, der Beklagte zu 1, der Beklagte zu 3 und die Beklagten zu 6 bis 11 ihre außergerichtlichen Kosten selbst; die Gerichtskosten fallen (in ihrem Verhältnis) zur Hälfte dem Kläger und zur Hälfte den Beklagten zu 1, zu 3, zu 6 und zu 7 als Gesamtschuldnern zur Last (analog § 98 Satz 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 100 Abs. 4 ZPO). Den Beklagten zu 8 bis 11 sind in Anbetracht der Geringfügigkeit ihrer Beteiligung und der dadurch veranlassten Kosten analog § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine Gerichtskosten aufzuerlegen.

2.

3 Bei Verteilung der Gerichtskosten ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger gegen die am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 2, zu 4 und zu 5 in zweiter Instanz rechtskräftig unterlegen ist, so dass er insoweit gemäß § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten zu tragen hat. Zusammen mit seiner hälftigen Kostentragung im Verhältnis zu den am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beteiligten Beklagten (siehe oben) ergibt sich damit für die Gerichtskosten in erster und zweiter Instanz eine Quote von 71 % zu Lasten des Klägers und 29 % zu Lasten der Beklagten zu 1, zu 3, zu 6 und zu 7 als Gesamtschuldner.

4 Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen analog § 98 Satz 2, § 100 Abs. 4 ZPO der Kläger zu 50 % und die Beklagten zu 1, zu 3, zu 6 und zu 7 als Gesamtschuldner zu 50 %.

5 Soweit der Beklagte zu 1 Gerichtskosten zu tragen hat, ist bereits in der Kostengrundentscheidung auszusprechen, dass es sich bei den Kosten der ersten Instanz um Insolvenzforderungen und im Übrigen um Masseverbindlichkeiten handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132 Rn. 11; Beschluss vom 28. Juni 2016 - II ZR 364/13, juris Rn. 9 ff.).

3.

6 Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 2, zu 4 und zu 5 verbleibt es bei der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, der zufolge der Kläger ihre außergerichtlichen Kosten in voller Höhe zu tragen hat (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 98 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO analog).

7 Die nachträgliche Ergänzung der Kostenentscheidung durch den Beschluss des Berufungsgerichts vom 15. Juni 2022 betreffend "die ausscheidbaren Kosten des vormaligen Beklagten zu 1" entfällt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des ursprünglichen Beklagten zu 1 auf den Insolvenzverwalter übergegangen (§ 80 InsO), der damit auch prozessführungsbefugt geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - IX ZB 76/12, ZIP 2015, 1311 Rn. 5 zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens). Damit gilt auch seine Erledigungserklärung mit der nach § 91a Abs. 1 ZPO folgenden Kostenentscheidung für die bereits in erster Instanz entstandenen Kosten. Insoweit hat gemäß § 308 Abs. 2 ZPO eine abschließende Entscheidung über sämtliche Kosten des Rechtsstreits in Bezug auf den im Entscheidungszeitpunkt zuständigen Insolvenzverwalter zu ergehen; eine eigene Tenorierung von bis zum Parteiwechsel entstandenen Kosten findet nicht statt (vgl. OLG München, NZI 2014, 610 Rn. 11 ff. zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens).

4.

8 Die Entscheidung hinsichtlich der durch die Nebenintervention der Streithelferinnen zu 1 bis 6 verursachten Kosten folgt dem Grundsatz der Kostenparallelität. Danach entspricht der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat. Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch einen Vergleich, an dem der Nebenintervenient nicht teilnimmt, richtet sich der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten nach der im Vergleich geregelten Kostentragungspflicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, NJW 2003, 1984, insoweit in BGHZ 154, 351 nicht abgedruckt; Beschluss vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354; Beschluss vom 8. September 2011 - VIII ZB 24/09, NJW 2011, 3721 Rn. 5; Beschluss vom 4. Februar 2016 - IX ZB 28/15, NJW 2016, 1893 Rn. 9).

9 Danach ist, da die Streithelferinnen dem Rechtsstreit auf Seiten aller Beklagten beigetreten sind, zu differenzieren. Soweit die Streithelferinnen die Beklagten zu 2, zu 4 und zu 5 unterstützt haben, deren außergerichtliche Kosten der Kläger zu tragen hat, sind die dadurch entstandenen Kosten der Nebenintervention dem Kläger aufzuerlegen (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO). Soweit sie die Beklagten zu 1, zu 3 und zu 6 bis 11 unterstützt haben, tragen sie die dadurch entstandenen Kosten selbst (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. § 91a Abs. 1, § 98 Satz 2 ZPO analog).

Wöstmann                    Bernau                    B. Grüneberg

                   Sander                  von Selle

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