VIII ZB 2/26
VIII ZB 2/26
Aktenzeichen
VIII ZB 2/26
Gericht
BGH 8. Zivilsenat
Datum
17. März 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Januar 2026 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 6 mwN).

Beschwerdewert: bis zu 10.000 €

Dr. Bünger                         Kosziol                         Wiegand

Dr. Matussek Dr. Reichelt

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