5 ARs 13/25
5 ARs 13/25
Aktenzeichen
5 ARs 13/25
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
24. März 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. August 2025 (III-4 VAs 86-87/25 und 89-91/25) wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung. Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 5 ARs 14/25).

Cirener    

Gericke    

Mosbacher

Köhler    

Resch    

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