4 StR 457/25
4 StR 457/25
Aktenzeichen
4 StR 457/25
Gericht
BGH 4. Strafsenat
Datum
23. März 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. März 2025 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet.

1.

2 Nach den Feststellungen leidet die Nebenklägerin seit der Tat an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung in mittelgradiger Episode, wegen derer sie sich seit dem 19. Dezember 2023 in Behandlung befindet. Diese Feststellungen beruhen auf einer in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Stellungnahme der behandelnden Psychologin.

3 Die insoweit - zulässig - erhobene Verfahrensrüge ist begründet. Das Attest der behandelnden Psychologin durfte gemäß § 250 StPO nicht im Wege des Urkundsbeweises eingeführt werden, da ein entsprechendes Einverständnis der Verfahrensbeteiligten gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht vorlag und auch ein sonstiger Ausnahmetatbestand nicht gegeben war. Insbesondere beinhaltete das Schriftstück weder ein Zeugnis oder ein Gutachten einer öffentlichen Behörde, eines allgemein vereidigten Sachverständigen oder des Arztes eines gerichtsärztlichen Dienstes (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO), noch ein ärztliches Attest über eine Körperverletzung (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil allerdings aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. November 2025 lediglich im Strafausspruch, weshalb nur dieser mit den zugehörigen Feststellungen der Aufhebung unterlag. Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei das neu berufene Tatgericht zugleich Gelegenheit haben wird, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit sorgfältiger als bislang geschehen in den Blick zu nehmen.

2.

4 Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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