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Aktenzeichen | 5 StR 575/25 |
Gericht | BGH 5. Strafsenat |
Datum | 24. März 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 19. Mai 2025 wird
die Strafverfolgung beschränkt
in den Fällen 3 bis 5 der Urteilsgründe auf den sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,
in den Fällen 6 und 9 der Urteilsgründe auf den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern,
im Fall 7 der Urteilsgründe auf den versuchten sexuellen Missbrauch von Kindern,
im Fall 8 der Urteilsgründe auf den sexuellen Missbrauch von Kindern;
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist:
des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen (Fälle 2, 6, 9, 51, 53 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall 51 der Urteilsgründe) und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fälle 2 und 53 der Urteilsgründe),
des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einunddreißig Fällen (Fälle 1, 3 bis 5, 8, 10 bis 17, 19 bis 32, 42, 47, 50, 54 der Urteilsgründe), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fälle 42 und 50 der Urteilsgründe), in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte (Fall 12 der Urteilsgründe) und in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fälle 1, 3 bis 5, 47 und 54 der Urteilsgründe),
des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern (Fall 7 der Urteilsgründe),
des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt in zwölf Fällen (Fälle 33 bis 39, 41 und 43 bis 46 der Urteilsgründe), davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fälle 41 und 43 bis 46 der Urteilsgründe),
des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte (Fall 40 der Urteilsgründe),
des Herstellens kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen (Fälle 48 und 49 der Urteilsgründe) und
des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (Fall 52 der Urteilsgründe);
im Strafausspruch dahin geändert, dass in den Fällen 3, 4, 8 und 21 der Urteilsgründe jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, im Fall 7 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Monat und im Fall 9 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt sind.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wie folgt schuldig gesprochen: wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen (Fälle 2, 6, 9, 51 und 53), davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften (Fall 6) und in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fälle 2, 9, 51 und 53), davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung (Fall 2) und in einem anderen Fall in weiterer Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte (Fall 51), wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle 3 und 4), davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall 4), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in dreißig Fällen (Fälle 1, 5, 7, 8, 10 bis 17, 19 bis 32, 42, 47, 50 und 54), davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte (Fall 12) und in acht Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fälle 1, 5, 7, 8 , 42, 47, 50 und 54), davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung (Fall 54) sowie in drei Fällen in weiterer Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften oder Inhalte (Fälle 5, 42 und 50), davon in einem Fall tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt (Fall 42), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt in zwölf Fällen (Fälle 33 bis 39, 41 und 43 bis 46), davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen und Herstellen kinderpornographischer Inhalte (Fälle 41 und 43 bis 46), wegen Besitzverschaffens an einem kinderpornographischen Inhalt (Fall 40), wegen Herstellens kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen (Fälle 48 und 49), sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte (Fall 52). Es hat gegen den Angeklagten unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe aus einer früheren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verhängt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und ein zeitlich unbeschränktes Berufsverbot angeordnet.
2 In den Fällen 3 bis 9 der Urteilsgründe hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO die Verfolgung auf die aus der Beschlussformel (Ziffer 1 a) ersichtlichen Gesetzesverletzungen beschränkt.
3 Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
Die zu den Taten 3 und 4 getroffenen Feststellungen ... tragen weder eine vollendete noch eine versuchte sexuelle Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB a.F., denn die Vornahme sexueller Handlungen vor einem anderen ist vom Tatbestand nicht erfasst gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 StR 73/92; Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 4 StR 354/06 Rn. 5). Dementsprechend hat das Landgericht die Strafbarkeit wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und sexuellen Missbrauchs von Kindern auf § 174 Abs. 3 Nr. 1 beziehungsweise § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F. gestützt. Als Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB oder exhibitionistische Handlung nach § 183 Abs. 1 StGB können die in den Jahren von 2012 bis 2015 begangenen Taten nicht mehr verfolgt werden, weil insoweit mangels einer rechtzeitigen Unterbrechungshandlung im Sinne des § 78c StGB Verfolgungsverjährung eingetreten ist ...
Die Taten 5 und 6, die zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten in den Jahren von 2012 bis 2014 begangen wurden ... , können nicht mehr als Herstellen kinderpornographischer Inhalte oder Schriften verfolgt werden, weil § 184b Abs. 1 StGB in den bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassungen eine Höchststrafe von lediglich fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen hat, so dass die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre betragen hat und daher mangels einer Unterbrechungshandlung im Sinne des § 78c StGB Verfolgungsverjährung eingetreten ist, bevor zum 1. Juli 2020 die Strafandrohung erhöht und zum 1. Juli 2021 das Ruhen der Verjährung nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB auf Taten nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB erstreckt worden ist. Eine Verurteilung wegen des zunächst hinter dem Herstellen zurückgetretenen Besitzes kinderpornographischer Inhalte im Zeitpunkt der Sicherstellung der Festplatte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 5 StR 657/19, Rn. 3 f.) scheidet auf Grundlage der getroffenen Feststellungen aus, weil die Dateien sich möglicherweise im „gelöschten Bereich“ befanden (UA S. 31), so dass nicht ohne weiteres von einem damals (noch) vorsätzlichen Besitz des Angeklagten ausgegangen werden kann ...
Die Feststellung, der entsprechend ausgebildete Angeklagte sei bei Begehung der Taten 7 bis 9 als Aushilfe seiner Schwiegereltern tätig gewesen, die als Pflegeeltern die Geschädigte beherbergten (UA S. 7, 13 f., 65), hat das Landgericht mit der nicht in allen Einzelheiten wiedergegebenen Aussage der früheren Ehefrau ... noch hinreichend beweiswürdigend unterlegt. Jedoch tragen die Feststellungen nicht die Wertung des Landgerichts, die Geschädigte sei dem Angeklagten im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB anvertraut gewesen ..., denn es bleibt offen, ob und in welchem Umfang genau der Angeklagte für die Pflegeeltern „sporadisch als Aushilfe“ (UA S. 14) tätig war (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 - 5 StR 55/23, Rn. 10 f.) ...
4 Der jeweils tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB in den Fällen 2, 4 und 54 der Urteilsgründe steht das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); insoweit hat diese zu entfallen. Die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB war in den Fällen 2 und 4, in denen die Taten zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten in den Jahren 2012 bis 2015 begangen wurden, mangels rechtzeitiger Unterbrechungshandlungen (§ 78c StGB) vor Anklageerhebung 2024 abgelaufen. Im Fall 54 ist dies jedenfalls nicht auszuschließen; der nicht konkreter feststellbare Tatzeitpunkt lag in den Jahren 2017 bis 2019. Der Tatverdacht gegen den Angeklagten wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern ergab sich erstmals im Zusammenhang einer Durchsuchung am 29. August 2023 wegen des Verdachts von Betäubungsmittelstraftaten.
5 Der Schuldspruch war wie aus der Beschlussformel (Ziffer 1. b) ersichtlich zu ändern.
6 Eine Anpassung ergab sich zunächst nach Maßgabe der vorgenommenen Verfahrensbeschränkungen und aufgrund des Wegfalls tateinheitlicher Verurteilungen in drei Fällen wegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung.
7 Im Fall 7 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen lediglich eine Verurteilung wegen des Versuchs des sexuellen Missbrauchs von Kindern, wie es das Landgericht selbst erkannt hat.
8 Zudem hat die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt im Fall 42 der Urteilsgründe zu entfallen.
9 Nach den Feststellungen onanierte der Angeklagte am 4. Juli 2021 vor seinem knapp ein Jahr alten Sohn, der mit seiner Mutter in der Badewanne saß. Er rieb seinen erigierten Penis am Körper des Kindes, vor dessen Augen die Kindesmutter später am Angeklagten den Oralverkehr ausführte. Der Angeklagte saugte an einem Finger des Kindes, griff an dessen nacktes Gesäß und küsste dieses. Schließlich berührte er mit seinem erigierten Penis den Mund des Kindes und veranlasste es, mit seinen Händen onanierende Bewegungen am Penis des Angeklagten auszuführen. Von dem Geschehen fertigte er eine Videoaufnahme.
10 Der Angeklagte hat durch diese Handlungen den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 184b Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht (zum Konkurrenzverhältnis zwischen den Absätzen 1 und 3 innerhalb des § 174 Abs. 1 StGB vgl. TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 174 Rn. 44; LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 174 Rn. 85). Eine tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs ohne Körperkontakt gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB, dessen Tatbestandsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, kommt aus konkurrenzrechtlichen Gründen nicht in Betracht, weil diese Tat hinter dem sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 1 StR 468/23).
11 Im Fall 40 der Urteilsgründe stellt der Senat den Schuldspruch dahingehend klar, dass der Angeklagte wegen Sichverschaffens von kinderpornographischen Inhalten gemäß § 184b Abs. 3 Var. 2 StGB schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
12 Der Strafausspruch in den Fällen 2, 5, 6 und 54 wird durch die vorgenommenen Schuldspruchänderungen nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung in den Fällen 2 und 54 und wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften in den Fällen 5 und 6 auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Die Wertung des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung, dass mehrere Straftatbestände verwirklicht worden sind, trifft bei den Fällen 2, 5 und 54 weiterhin zu. Zudem ist die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten - wenn auch nicht mit ihrer vollen Schwere - grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 2 StR 147/24 Rn. 9 mwN).
13 In den Fällen 3 und 4 hat der Senat aufgrund des Wegfalls des tateinheitlichen Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung und zur Vermeidung jeglichen Nachteils für den Angeklagten in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts jeweils eine Einzelstrafe von drei Monaten und in den Fällen 7 bis 9 wegen Entfallens des tateinheitlichen Schuldspruchs wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen Einzelstrafen von einem Monat (Fall 7), drei Monaten (Fall 8) und zwei Jahren (Fall 9) festgesetzt (§ 354 Abs. 1 Halbs. 2 StPO).
14 Da das Landgericht im Fall 21 versehentlich zwei Einzelstrafen verhängt hat (drei und vier Monate), lässt der Senat die höhere Strafe (vier Monate) entfallen.
15 Die Herabsetzung der Einzelstrafen in den Fällen 3, 4 und 7 bis 9 sowie 21 wirkt sich auf den Gesamtstrafausspruch nicht aus. Angesichts der bestehen bleibenden Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, zweimal drei Jahren, zwei Jahren und sechs Monaten und einer Vielzahl weiterer Einzelstrafen von einem Monat bis zu zwei Jahren, deren Summe die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe deutlich übersteigt, sowie unter Berücksichtigung der einbezogenen Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
16 Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 StGB werden von den Änderungen des Schuldspruchs und eines geringen Teils der Einzelstrafen nicht tangiert.
17 Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten keine ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der lediglich geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit dessen gesamten Kosten zu belasten.
Cirener | Gericke | Mosbacher | ||
Resch | Werner |