3 StR 100/23
3 StR 100/23
Aktenzeichen
3 StR 100/23
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
12. Juni 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15. November 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vom Angeklagten L.     erhobene Verfahrensrüge ist mit Blick auf den Gesetzeswortlaut und die bisherige Rechtsprechung - von der abzuweichen kein Anlass besteht - offensichtlich unbegründet.

Schäfer     

Berg     

Anstötz

Erbguth     

Kreicker     

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