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Aktenzeichen | XII ZB 4/24 |
Gericht | BGH 12. Zivilsenat |
Datum | 11. Juni 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 15. Dezember 2023 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 5. Mai 2023 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unterbringung der Betroffenen durch die Betreuerin nur insoweit genehmigt wird, als sie in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung erfolgt.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Die Staatskasse hat der Betroffenen die Hälfte ihrer im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
1 Die im Jahr 1960 geborene Betroffene leidet an einer Alkoholabhängigkeit mit psychischen Störungen und somatischen Folgeerkrankungen, insbesondere einer alkoholbedingten Leberzirrhose. Für sie wurde eine Betreuung eingerichtet und eine Berufsbetreuerin unter anderem mit den Aufgabenbereichen „Gesundheitssorge, Entscheidung über die Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Aufenthaltsbestimmung“ bestellt.
2 Im vorliegenden Verfahren hat die Betreuerin die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen beantragt. Das Amtsgericht hat diese nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 5. Mai 2023 bis längstens 4. Mai 2025 genehmigt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Betroffene weiterhin gegen die Genehmigung ihrer Unterbringung.
3 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
4 Mit Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass die Unterbringung der Betroffenen durch die Betreuerin (auch) in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses genehmigt worden ist.
5 Für die Unterbringung eines Betroffenen kommen grundsätzlich mehrere Einrichtungsarten (z.B. psychiatrische Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken, Altenheime, Pflegeeinrichtungen) in Betracht, die strukturelle Unterschiede aufweisen und mit unterschiedlichen Eingriffsintensitäten verbunden sind. Die Wahl der Einrichtungsart kann - anders als die Bestimmung der konkreten Einrichtung - nicht dem Betreuer überlassen werden. Vielmehr muss der Typus der Unterbringungseinrichtung nach § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringung hinreichend genau bezeichnet werden, ohne dass jedoch eine konkrete Einrichtung zu bestimmen wäre. Soll sich die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringung des Betroffenen im Einzelfall auf mehrere Einrichtungsarten erstrecken, muss grundsätzlich für jeden gewählten Einrichtungstypus die Erforderlichkeit einer dortigen Unterbringung begründet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 490/23 - zur Veröffentlichung bestimmt).
6 Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Sie verhält sich ebenso wie die Entscheidung des Amtsgerichts nicht dazu, weshalb die Unterbringung der Betroffenen durch die Betreuerin nicht nur in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung, sondern auch in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses erforderlich sein soll.
7 Die weitergehende Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat die erhobenen Verfahrensrügen geprüft, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 564 ZPO). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
8 Der Senat kann abschließend in der Sache entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen durch die Betreuerin ist auf die beschützende Abteilung einer Pflegeeinrichtung zu beschränken, weil eine Erforderlichkeit der Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses nicht ersichtlich ist. Dies erschließt sich schon daraus, dass sich die Betroffene nach ihrer ersten Aufnahme in einem Bezirkskrankenhaus im Frühjahr 2021 und der dort erfolgten Stabilisierung ihres Zustands seit September 2021 dauerhaft in beschützenden Abteilungen von Pflegeheimen aufhält und auch in dem von dem Amtsgericht eingeholten Gutachten nur von der Notwendigkeit des „Setting(s) einer beschützenden Einrichtung“ die Rede ist, ohne dass sich daraus oder aus dem ergänzenden Sachverständigengutachten die (weitere) Erforderlichkeit der Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses ableiten ließe.
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