3 StR 326/22
3 StR 326/22
Aktenzeichen
3 StR 326/22
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
06. März 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 31. März 2022 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 50.875 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer     

Paul     

Berg

Erbguth     

Kreicker     

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