30 W (pat) 540/22
Gegenstand Markenbeschwerdeverfahren – „Unvergessen“ – Wortmarke – keine Unterscheidungskraft
Aktenzeichen
30 W (pat) 540/22
Gericht
BPatG München 30. Senat
Datum
05. Juni 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 005 768.2

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent-gerichts in der Sitzung vom 6. Juni 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die am 16. März 2021 angemeldete Wortmarke

2 Unvergessen

3 soll für die Dienstleistungen

4 "Klasse 35: Werbung; Marketing [Absatzforschung]; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Aktualisierung von Werbematerial; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Erstellen von Statistiken; Fernsehwerbung; Herausgabe von Werbetexten; Kundengewinnung und - pflege durch Versandwerbung [Mailing]; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Publikation von Druckerzeugnissen [auch in elektronischer Form] für Werbezwecke; Rundfunkwerbung; Sponsoring in Form von Werbung; Unternehmensberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Versandwerbung; Verteilung von Werbemitteln; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken;

5 Klasse 38: Telekommunikation; elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation]; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Durchführung von Videokonferenzen; Einstellen von Webseiten in das Internet für Dritte; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Kommunikationsdienste mittels Telefon; Sprachübermittlungsdienste [Sprachmitteilungsdienste]; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Telekonferenzdienstleistungen; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen [WebMessaging]; Bereitstellung des Zugriffs auf Kondolenz und Nachrufleistungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Gedenkseiten über Verstorbene; Bereitstellung des Zugriffs auf Gedenkseiten von Lebenden, die erst nach dem Tod veröffentlicht werden; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen über Verstorbene zum Zwecke des Hochladens und der Veröffentlichung; Bereitstellung des Zugriffs auf Gedenkseiten über verstorbene Tiere;

6 Klasse 42: Erstellen von Computersoftware; Aktualisieren [Update] von Software; Aktualisierung von Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; Computersoftwareberatung; Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Design von Computersoftware; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; EDV-Beratung; elektronische Datensicherung; elektronische Datenspeicherung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellung von Computeranimationen; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Installation und Wartung von Software; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Recherche- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; technische Beratung; Hosting und Vermietung von Speicherplatz für Websites; Vermietung von Computersoftware; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplätzen [Webspace] im Internet;

7 Klasse 45: Bereitstellen von Informationen in Bezug auf Begräbnisse über das Internet; Vermittlung von Bestattungen, Erdbestattungen, Feuerbestattungen und weitere Bestattungsdienstleistungen; Nachforschungen über verstorbene Personen; Bereitstellung von Informationen über Begräbnisse, Verstorbene und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Tod und der Bestattung von Nahestehenden über eine Website; Ahnenforschung; Bereitstellen von Informationen über Verstorbene über das Internet; Bereitstellung von Informationen zu den Themen Trauerbegleitung und Trauerbewältigung nach dem Tod eines Nahestehenden über das Internet; Seelsorge für Hinterbliebene von verstorbenen Menschen oder Tieren; Bereitstellen von Informationen im Todesfall eines Tieres; Bereitstellen von Informationen im Todesfall eines Menschen; Bereitstellung von Informationen über verstorbene Tiere über das Internet; Vermittlung von Tierbestattungen und damit in Verbindung stehende Dienstleistungen”

8 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden.

9 Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 1. Juni 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 20. September 2022 zurückgewiesen, da einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden.

10 Die angemeldete Bezeichnung sei bereits nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da die angesprochenen Verkehrskreise dem als Marke angemeldeten Adjektiv Unvergessen auf Grundlage seiner Bedeutung "(von jemand, etwas der Vergangenheit Angehörendem) seiner Besonderheit wegen nicht aus dem Gedächtnis geschwunden, schwindend” in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen einen beschreibenden Hinweis dahingehend entnähmen, dass diese im Hinblick auf Menschen, Ereignisse, Besonderheiten oder Erlebnisse angeboten oder erbracht würden, die Unvergessen seien, mithin die Dienstleistungen unvergessene Menschen, Erinnerungen, Ereignisse, Besonderheiten oder Erlebnisse zum Gegenstand, Thema oder Inhalt hätten oder in einem engen sachlichen Bezug dazu stünden.

11 Dies gelte zunächst in Bezug auf die zu Klasse 45 beanspruchten Dienstleistungen. Denn im Bereich der Bestattungen, unabhängig davon, ob es sich um Bestattungen von Menschen oder Tieren handele, aber auch im Bereich der Trauerbegleitung, der Seelsorge und der Nachforschung über verstorbene Personen und der Ahnenforschung stünden Menschen, Ereignisse, Besonderheiten oder Erlebnisse, die unvergessen seien, oftmals im Zentrum für die Hinterbliebenen und Nachfahren. Dementsprechend werde das Adjektiv Unvergessen gerade in diesen Bereichen sehr häufig verwendet, um auf unvergessene Menschen, Ereignisse, Besonderheiten oder Erlebnisse hinzuweisen.

12 Erinnerungen und Gedenken an unvergessene Personen, Ereignisse oder Erlebnisse fänden in der heutigen Zeit immer mehr über Online-Gedenkportale, Chatrooms, Plattformen o.Ä statt. Dies begründe dann aber auch einen beschreibenden Bezug zu den Dienstleistungen "Bereitstellung des Zugriffs auf Kondolenz und Nachrufleistungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Gedenkseiten über Verstorbene; Bereitstellung des Zugriffs auf Gedenkseiten von Lebenden, die erst nach dem Tod veröffentlicht werden; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen über Verstorbene zum Zwecke des Hochladens und der Veröffentlichung; Bereitstellung des Zugriffs auf Gedenkseiten über verstorbene Tiere; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Einstellen von Webseiten in das Internet für Dritte; Telekommunika-tion mittels Plattformen und Portalen im Internet; elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation]; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen [Web-Messaging]" der Klasse 38 und somit auch für den Oberbegriff der Klasse 38 "Telekommunikation", der all diese Dienstleistungen der Klasse 38 umfasse. Dies gelte vor dem Hintergrund, dass Trauerfeiern bzw. deren Gestaltung und Vorbereitung sowie die Erinnerung an unvergessene Menschen auch auf elektronischem Wege über Videokonferenzen, Telefonkonferenzen o.Ä. erfolgen könnten, auch für die weiterhin zu Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen "Durchführung von Videokonferenzen; Kommunikationsdienste mittels Telefon; Sprachübermittlungsdienste [Sprachmitteilungsdienste]; Telekonferenz-dienstleistungen".

13 Ein beschreibender und ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründender Bezug bestehe auch hinsichtlich der zu Klasse 42 beanspruchten EDV/IT-Dienstleistungen. Insoweit sei von Bedeutung, dass in der heutigen Zeit ein Gedenken an unvergessene Personen, Hinterbliebene, aber auch Ereignisse und Erlebnisse immer mehr in sozialen Medien bzw. via Plattformen, Portalen oder Chats erfolge. Dafür müssten Homepages und Internetseiten designt, erstellt und aktualisiert sowie Daten gespeichert werden, wofür auch entsprechender Speicherplatz zur Verfügung gestellt werden müsse. Dazu könnten eine spezielle Software entwickelt, erstellt und aktualisiert werden bzw. spezielle Computeranimationen erstellt werden.

14 Ein beschreibender Bezug bestehe ferner zu den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35, da auch im Bereich der Werbung, des Marketings und der Verkaufsförderung auf unvergessene Personen, Ereignisse oder Erlebnisse hingewiesen bzw. im Interesse des Kunden dafür gesorgt werde, dass er, seine Firma oder seine Produkte durch Werbung, Marketing und Verkaufsförderung in Erinnerung und damit Unvergessen blieben.

15 Entgegen der Auffassung der Anmelderin stehe einem Freihaltebedürfnis nicht entgegen, dass aus der Angabe nicht hervorgehe, welche Person, welches Ereignis oder Erlebnis genau Unvergessen bleiben solle. Die Eignung zur beschreibenden Angabe setze nicht voraus, dass die Bezeichnung bereits feste Konturen erlangt habe und sich eine einhellige Auffassung des Verkehrs zu ihrem Sinngehalt gebildet habe. Bei Oberbegriffen und Sammelbezeichnungen sei eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können. Zudem reiche nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus, wenn eine Angabe zu beschreibenden Zwecken dienen "kann".

16 Als unmittelbar beschreibende Angabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fehle der angemeldeten Bezeichnung auch jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da der Verkehr Unvergessen ohne analysierende Betrachtungsweise und ohne gedankliche Zwischenschritte lediglich als Hinweis auf Menschen, Ereignisse, Besonderheiten oder Erlebnisse, die unvergessen seien, verstehen werde.

17 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass vergleichbar der Wortfolge "Vergessene Generation", deren Schutzfähigkeit in der Entscheidung 29 W (pat) 28/09 vom 04. Februar 2010 bestätigt worden sei, auch der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung Unvergessen keine Schutzhindernisse entgegenstünden.

18 Unvergessen sei lexikalisch erfasst und werde wie folgt definiert: "Als Unvergessen wird jemand oder etwas bezeichnet, der oder das so bedeutungsvoll, einprägsam ist oder war, dass jemand, etwas nicht vergessen wird." Auf Grundlage dieser Bedeutung werde der Verkehr den Begriff Unvergessen jedenfalls nicht ohne nähere analysierende Betrachtung mit "Erinnerungen" an verstorbene Menschen oder vergangene Ereignisse gleichsetzen oder in Verbindung bringen. So sei beispielsweise in der Musikbranche die englische Entsprechung "Unforgettable" ein durchaus beliebter Bestandteil von Lyrics für Songs, die sich keineswegs mit dem Bereich der Bestattungen, Trauerbegleitungen, Seelsorge oder Nachforschung über verstorbene Personen befassten, sondern der Verarbeitung von Erinnerungen. Die Bezeichnung Unvergessen werde daher auf Grundlage ihrer Bedeutung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls nicht ohne weiteres als Bestimmungs-, Themen- und Spezialisierungsangabe verstanden. Ihr könne hinsichtlich dieser Dienstleistungen weder ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden noch handele es sich um ein gebräuchliches Wort, das stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde.

19 Die Markenstelle habe es ferner unterlassen, eine für jede einzelne beanspruchte Dienstleistung gebotene Einzelfallprüfung vorzunehmen.

20 Zudem würden Mitbewerber durch eine Marke Unvergessen in ihrem Recht auf freie und ungehinderte Verwendung beschreibender Angaben im geschäftlichen Verkehr nicht verletzt. Die Marke genieße nur in ihrer angemeldeten Form Schutz, wodurch z.B. der beschreibende Gebrauch des Wortes in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen Wörtern durch Wettbewerber nicht behindert werden könne.

21 Dem angemeldeten Zeichen fehle es daher weder an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch stehe ihm ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

22 Dementsprechend sei auch eine identische Anmeldung vom EUIPO für identische/vergleichbare Dienstleistungen eingetragen worden (UM 018598610 UNVERGESSEN).

23 Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2022 sinngemäß,

24 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 vom 20. September 2022 aufzuheben.

25 Ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach Terminsladung mit Schriftsatz vom 17. Mai 2024 zurückgenommen.

26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

27 Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Die angemeldete Marke Unvergessen ist hinsichtlich aller beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1.

28 Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

29 Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat; GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).

2.

30 Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke Unvergessen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

a.

31 Bei dem den Gegenstand der Anmeldung bildenden Markenwort Unvergessen handelt es sich um ein Adjektiv mit der Bedeutung "(von jemand, etwas der Vergangenheit Angehörendem) seiner Besonderheit wegen nicht aus dem Gedächtnis geschwunden, schwindend" (vgl. Duden-online zu "unvergessen"). Zutreffend weist die Anmelderin darauf hin, dass im deutschen Sprachgebrauch als Unvergessen "jemand oder etwas bezeichnet wird, der oder das so bedeutungsvoll, einprägsam ist oder war, dass jemand, etwas nicht vergessen wird." Das Adjektiv Unvergessen dient der kurzen, prägnanten Beschreibung und Benennung von Ereignissen, Erlebnissen und/oder (lebender wie verstorbener) Personen (aber auch Tieren), die so bedeutungsvoll, einprägsam sind/waren, dass man sich an diese (ganz) genau erinnert bzw. diese in Erinnerung geblieben sind und damit Unvergessen bleiben (vgl. zur Bedeutung von Unvergessen auch https://www.dwds.de/wb/unvergessen).

b.

32 Die angemeldete Bezeichnung beansprucht Schutz für eine Vielzahl von Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 42 und 45. Eine Dienstleistung ist eine Tätigkeit, die Dritten gegenüber idR gegen Entgelt erbracht wird (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 3 Rdnr. 17). Diese kann sich ihrer Art und dabei insbesondere ihrer Qualität nach so gestalten, dass sie für den Dienstleistungsnehmer Unvergessen bleibt. Dies kann auf jede Art von persönlichen, handwerklichen, oder wissenschaftlichen Dienstleistungen und damit auch auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen zutreffen, ohne das es insoweit einer weitergehenden Differenzierung bedarf. Wenngleich es sich insoweit bei Unvergessen nicht um eine unmittelbar Merkmale und Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen beschreibende Angabe iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt, so erschöpft sich die Benennung und/oder Bewerbung jedweder Dienstleistung als Unvergessen lediglich in einer (anpreisenden) Sachangabe zu deren Beschaffenheit, Qualität o.ä..

c.

33 Um Unvergessen in diesem Sinne zu verstehen, bedarf es keiner sprachlichen Analyse oder eines besonderen gedanklichen Interpretationsaufwands. Vielmehr liegt dem Verkehr der Gedanke fern, in einer allgemeingültigen, für alle denkbaren Waren wie auch Dienstleistungsprodukte verwendbaren anpreisenden Angabe wie Unvergessen einen betrieblichen Herkunftshinweis zu erkennen, so dass es der angemeldeten Bezeichnung bereits deshalb an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt (vgl. dazu auch BPatG 30 W (pat) 530/17 v. 1. August 2019 – Das Wesentliche).

d.

34 d. Darüber hinaus wird der allgemeine wie auch der Fachverkehr Unvergessen in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen einen werbesprachlich prägnanten und zu einem die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließenden engen beschreibenden Bezug führenden Hinweis zu deren Gegenstand, Inhalt und Zweck bzw. Ziel entnehmen.

aa.

35 So beschränkt sich der Begriff Unvergessen – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat – in Bezug auf die zu Klasse 45 beanspruchten Dienstleistungen, welche die Bestattung verstorbener Menschen und Tieren einschließlich der Bereitstellung von Informationen über Begräbnisse und verstorbene Menschen oder Tiere als auch die Trauerbegleitung von bzw. die Seelsorge gegenüber Angehörigen sowie die Ahnenforschung zum Gegenstand haben, in einem Hinweis darauf, dass diese (auch) den Zweck verfolgen, die Erinnerung an verstorbene Personen oder auch Tiere aufrechtzuerhalten oder – was die "Ahnenforschung" betrifft – zu begründen, so dass Unvergessen insoweit einen jedenfalls die Unterscheidungskraft ausschließenden engen beschreibenden Bezug zu diesen Dienstleistungen aufweist.

bb.

36 Bei den zu Klasse 38 beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen ist zu beachten, dass zu diesen alle Formen der Nachrichtenübertragung mit Anlagen und Mitteln der Informationstechnik (wie zB dem Internet) umfassenden Telekommunikationsdienstleistungen neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Ü̈bermittlung von Informationen gehört. Denn zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (BPatG 26 W (pat) 72/14 - Shopping Compass; BPatG 29 W (pat) 223/04 - Dating TV; 29 W (pat) 59/10 - dress-for-less; 27 W (pat) 525/14 - Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 -The European; BPatG 30 W (pat) 548/14 - DRIVE & TRACK; vgl. auch BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 22 - TOOOR!).

37 Sämtliche zu dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen können zB durch Übertragung/Übermittlung von Daten, Bildern usw. dazu beitragen, das Andenken bzw. die Erinnerung an verstorbene Menschen und ggf. auch Tiere ("Bereitstellung des Zugriffs auf Kondolenz und Nachrufleistungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Gedenkseiten über Verstorbene; Bereitstellung des Zugriffs auf Gedenkseiten von Lebenden, die erst nach dem Tod veröffentlicht werden; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen über Verstorbene zum Zwecke des Hochladens und der Veröffentlichung; Bereitstellung des Zugriffs auf Gedenkseiten über verstorbene Tiere") oder auch – was sämtliche übrigen zu dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen betrifft - ganz allgemein die Erinnerung an Menschen, Ereignisse, Besonderheiten oder Erlebnisse aufrechtzuerhalten und diese Unvergessen zu machen, so dass sich die angemeldete Bezeichnung auch insoweit in einem einen engen beschreibenden Bezug begründenden Hinweis zu deren Gegenstand, Inhalt und Zweck bzw. Ziel erschöpft.

cc.

38 Die zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen betreffen bis auf die Dienstleistungen "Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Dateienverwaltung mittels Computer" den Bereich Werbung und Marketing. Insoweit können sie nicht nur aufgrund ihrer Art, Qualität o.ä. dem Kunden als Dienstleistungsnehmer Unvergessen bleiben, sondern auch den Zweck verfolgen – worauf die Markenstelle ebenfalls zutreffend hingewiesen hat -, dass die zu bewerbenden bzw. zu vermarktenden (Waren- und/oder Dienstleistungs-) Produkte durch Werbung, Marketing und Verkaufsförderung in Erinnerung und damit Unvergessen bleiben. Die angemeldete Bezeichnung weist daher auch insoweit zu den Dienstleistungen der Klasse 35 einen engen beschreibenden Bezug auf.

dd.

39 Die zu Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen sowie die zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen "Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Dateienverwaltung mittels Computer" können der Speicherung und damit der Sicherung von Daten jedweder Art dienen und daher bewirken bzw. dazu beitragen, dass diese Unvergessen bleiben. Die angemeldete Bezeichnung kann daher in Bezug auf diese Dienstleistungen auch als Hinweis zu deren Inhalt und Zweckbestimmung verstanden werden.

e.

40 Soweit Unvergessen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen sowohl als allgemeine anpreisende Sachangabe zu deren Beschaffenheit, Qualität als auch als Hinweis zu deren Gegenstand, Inhalt und Zweck bzw. Ziel verstanden werden kann, ergibt sich daraus keine schutzbegründende Interpretations- und Mehrdeutigkeit. Denn das Anmeldezeichen ist in sämtlichen genannten Verständnis- und Deutungsmöglichkeiten für die jeweils genannten Dienstleistungen beschreibend, so dass es insgesamt als sachbezogen und zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet anzusehen ist (vgl. m. w. N. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rn. 208). Der alleine durch die verschiedenen – jeweils beschreibenden – Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 24 – HOT; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 208 m. w. N.).

f.

41 Entgegen der Auffassung der Anmelderin bedarf es bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit auch keiner weiteren Differenzierung zwischen den zu den jeweiligen Klassen beanspruchten Dienstleistungen.

42 Zwar ist die Unterscheidungskraft im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen (vgl.BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 13 – smartbook, GRUR 2015, 173 – for you).

43 Davon kann vorliegend jedoch bereits im Hinblick auf den allgemeingültigen und eine Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Bezug auf den die Unterscheidungskraft für jede denkbare Dienstleistung ausschließenden Charakter von Unvergessen als (anpreisende) Sachangabe zu deren Beschaffenheit, Qualität o.ä. ausnahmsweise abgesehen werden.

44 Auch soweit Unvergessen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen als Hinweis zu deren Gegenstand, Inhalt und Zweck bzw. Ziel verstanden werden kann, bedarf es innerhalb der einzelnen Dienstleistungsklassen mit Ausnahme der zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen "Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Dateienverwaltung mittels Computer" keiner weiteren Differenzierung, da Unvergessen bei den zu den einzelnen Klassen beanspruchten Dienstleistungen ein einheitlicher Aussagegehalt zukommt, so dass insoweit auch dieselbe tatsächliche und rechtliche Bewertung gilt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rdnr. 151).

3.

45 Auch der Verweis der Anmelderin auf eine freie und ungehinderte Verwendung der angemeldeten Bezeichnung iS von § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die Vorschrift sichert die freie Verwendbarkeit von beschreibenden Angaben neben bzw. unabhängig von § 8 Abs. 2 Nr. 1 sowie Nr. 2 MarkenG und hat gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Einfluss auf die Auslegung und Anwendung der Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 MarkenG (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 775f. Rn. 25, 28 – Chiemsee; GRUR 2003, 604, 607f. Rn. 57 bis 59 – Libertel; GRUR 2004, 946, 947 Rn. 32, 33 – Nichols). Vielmehr muss die Prüfung einer Markenanmeldung im Interesse der Allgemeinheit streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 57, 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 – smartbook).

4.

46 Die von der Anmelderin angeführte (Unions-)Markeneintragung bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung, da selbst Voreintragungen ähnlicher oder sogar identischer Marken in rechtlicher Hinsicht keine Bindungswirkung zukommt (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 - Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 - Marlene- Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 -SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche).

5.

47 Fehlt der angemeldeten Bezeichnung daher in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, kann die Frage, ob an ihrer freien Verwendung auch ein schutzbedürftiges Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, dahinstehen.

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