Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
Aktenzeichen | 17 W (pat) 12/23 |
Gericht | BPatG München 17. Senat |
Datum | 24. Juni 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
In der Beschwerdesache
der M… Corporation, …
… (Japan),
Anmelderin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: D…, Patent- und Rechtsanwaltskanzlei
mbB, … Straße …, …,
betreffend die Patentanmeldung 11 2018 000 484.8
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Akintche, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel und des Richters Hofmeister
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1 Die vorliegende Patentanmeldung ist eine PCT-Anmeldung in nationaler Phase, die als WO 2019/186748 A1 in japanischer Sprache veröffentlicht wurde. Ihr Anmeldetag ist der 28. März 2018. Eine deutsche Übersetzung wurde als DE 11 2018 000 484 T5 publiziert. Die Anmeldung trägt in der deutschen Übersetzung die Bezeichnung
2 „Auswahlvorrichtung, Auswahlverfahren und Auswahlprogramm“.
3 Durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 2022 ist die Patentanmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
4 Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
5 Die Anmelderin stellt den Antrag,
6 den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 2022 aufzuheben und das Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
7 gemäß Hauptantrag:
- | Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am 9. August 2022, | |
- | Beschreibung Seiten 1 bis 5, 7 bis 19, 21 bis 26 und geänderte Beschreibungsseiten 6 und 20, jeweils vom 14. August 2019 sowie | |
- | 11 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 15, eingegangen am 14. August 2019; | |
11 gemäß Hilfsantrag 1:
- | Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am 9. August 2022, | |
- | Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; | |
14 gemäß Hilfsantrag 2:
- | Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am 9. August 2022, | |
- | Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; | |
17 gemäß Hilfsantrag 3:
- | Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 9. August 2022, | |
- | Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; | |
20 gemäß Hilfsantrag 4:
- | Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 9. August 2022, | |
- | Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; | |
23 gemäß Hilfsantrag 5:
- | Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 18. August 2022, | |
- | Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; | |
26 gemäß Hilfsantrag 6:
- | Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 9. August 2022, | |
- | Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; | |
29 gemäß Hilfsantrag 7:
- | Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 9. August 2022, | |
- | Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; | |
32 gemäß Hilfsantrag 8:
- | Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 9. August 2022, | |
- | Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; | |
35 gemäß Hilfsantrag 9:
- | Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 9. August 2022, | |
- | Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; | |
38 gemäß Hilfsantrag 10:
- | Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 9. August 2022, | |
- | Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; | |
41 gemäß Hilfsantrag 11:
- | Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 18. August 2022, | |
- | Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag. | |
44 Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist folgende Druckschrift eingeführt worden:
45 D1: DE 10 2006 059 829 A1
46 Vom Senat wurden als weitere Druckschriften eingeführt:
47 D2a: Maschinenübersetzung der japanischen Offenlegungsschrift Nr. 2003-099479 ins Englische vom 12. März 2024 aus DEPATISnet
48 und
49 D3: US 2017/0141581 A1
50 Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 6, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:
M1 | Auswahlvorrichtung (1), die aufweist: | |
M2 | eine Motordatenbank (11) zum Speichern von Informationen über einen Motor; | |
M3 | eine Verstärkerdatenbank (12) zum Speichern von Informationen über einen Verstärker; | |
M4 | eine Mechanikkomponentendatenbank (13) zum Speichern von Informationen über eine mechanische Komponente; | |
M5 | eine Informationsbezugseinheit (40) zum Beziehen von | |
56 a. Maschinenspezifikationsinformationen, die eine Spezifikation einer Maschine angeben,
57 b. Betriebsmusterinformationen, die ein Betriebsmuster der Maschine angeben,
58 c. und Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen, die eine Spezifikation einer mechanischen Komponente angeben;
M6 | eine Leistungsberechnungseinheit (21) zum Berechnen einer zum Betreiben der Maschine erforderlichen Motorleistung auf Basis der Maschinenspezifikationsinformationen, der Betriebsmusterinformationen und der Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen; | |
M7 | eine Motorauswahleinheit (31) zum Auswählen eines Motors auf Basis der Leistung und der in der Motordatenbank (11) gespeicherten Informationen; | |
M8 | eine Verstärkerauswahleinheit (32) zum Auswählen eines Verstärkers auf Basis von Informationen über den von der Motorauswahleinheit (31) ausgewählten Motor und den in der Verstärkerdatenbank (12) gespeicherten Informationen; | |
M9 | eine Mechanikkomponentenauswahleinheit (33) zum Auswählen der mechanischen Komponente auf Basis der Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen, der Informationen über den von der Motorauswahleinheit (31) ausgewählten Motor und der in der Mechanikkomponentendatenbank (13) gespeicherten Informationen; und | |
M10 | eine Anzeigeeinheit (50) zum Anzeigen eines von der Motorauswahleinheit (31) erhaltenen Auswahlergebnisses, eines von der Verstärkerauswahleinheit (32) erhaltenen Auswahlergebnisses und eines von der Mechanikkomponentenauswahleinheit (33) erhaltenen Auswahlergebnisses. | |
64 Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 7 lautet mit Kennzeichnung der Unterschiede zum Patentanspruch 1 des Hauptantrags:
Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung
65 Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 8 lautet mit Kennzeichnung der Unterschiede zum Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1:
Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
66 Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 und Hilfsantrag 9 lautet mit Kennzeichnung der Unterschiede zum Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1, wobei der Patentanspruch 3 des Hauptantrags aufgenommen wurde:
Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung
Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
67 Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 und Hilfsantrag 10 lautet mit Kennzeichnung der Unterschiede zum Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3:
Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
68 Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 und Hilfsantrag 11, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet mit Kennzeichnung der Unterschiede zum Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4:
M1 | Auswahlvorrichtung (1), die aufweist: | |
M2 | eine Motordatenbank (11), in welcher Informationen über einen Motor gespeichert sind; | |
M3 | eine Verstärkerdatenbank (12), in welcher Informationen über einen Verstärker gespeichert sind; | |
M4 | eine Mechanikkomponentendatenbank (13), in welcher Informationen über eine mechanische Komponente gespeichert sind; | |
M5 | eine Informationsbezugseinheit (40), welche | |
74 a. Maschinenspezifikationsinformationen, die eine Spezifikation einer Maschine angeben,
75 b. Betriebsmusterinformationen, die ein Betriebsmuster der Maschine angeben, und
76 c. Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen, die eine Spezifikation einer mechanischen Komponente angeben,
77 bezieht;
M6 | eine Leistungsberechnungseinheit (21), welche eine zum Betreiben der Maschine gemäß des Betriebsmusters erforderliche Motorleistung, die ein Drehmoment ist, auf Basis der Maschinenspezifikationsinformationen, der Betriebsmusterinformationen und der Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen berechnet; | |
M7 | eine Motorauswahleinheit (31) zum Auswählen eines Motors, der dazu in der Lage ist, das berechnete Drehmoment auszugeben, auf Basis der Leistung und der in der Motordatenbank (11) gespeicherten Informationen; | |
M8 | eine Verstärkerauswahleinheit (32), welche einen Verstärker, der eine größere Ausgangsleistung aufweist, als der ausgewählte Motor, auf Basis von Informationen über den von der Motorauswahleinheit (31) ausgewählten Motor und den in der Verstärkerdatenbank (12) gespeicherten Informationen auswählt; | |
M9 | eine Mechanikkomponentenauswahleinheit (33), welche die mechanische Komponente auf Basis der Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen, der Informationen über den von der Motorauswahleinheit (31) ausgewählten Motor und der in der Mechanikkomponentendatenbank (13) gespeicherten Informationen auswählt; | |
M10 | eine Anzeigeeinheit (50), welche ein von der Motorauswahleinheit (31) erhaltenes Auswahlergebnis, ein von der Verstärkerauswahleinheit (32) erhaltenes Auswahlergebnis und ein von der Mechanikkomponentenauswahleinheit (33) erhaltenes Auswahlergebnis anzeigt; | |
M11 | eine Auswahlvorgangannahmeeinheit (60), welche einen Vorgang zum Auswählen einer mechanischen Komponente, die in den mehreren Auswahlergebnissen für die mechanischen Komponenten enthalten ist, entgegen nimmt, wenn das Auswahlergebnis für die mechanische Komponente mehrere Auswahlergebnisse für die mechanischen Komponenten umfasst; | |
M12 | eine Leistungsneuberechnungseinheit (22), welche eine zum Betreiben der Maschine gemäß des Betriebsmusters erforderliche Motorleistung, die ein Drehmoment ist, auf Basis der Maschinenspezifikationsinformationen, der Betriebsmusterinformationen und der Informationen, die eine Spezifikation der mechanischen Komponente angeben, die dem von der Auswahlvorgangannahmeeinheit (60) entgegengenommenen Vorgang entspricht, neu berechnet; | |
M13 | eine Motorneuauswahleinheit (34), welche einen Motor, der dazu in der Lage ist, das neu berechnete Drehmoment auszugeben, auf Basis der von der Leistungsneuberechnungseinheit (22) neu berechneten Leistung und der in der Motordatenbank (11) gespeicherten Informationen neu auswählt; und | |
M14 | eine Verstärkerneuauswahleinheit (35), welche einen Verstärker, der eine größere Ausgangsleistung aufweist, als der neu ausgewählte Motor, auf Basis von Informationen über den von der Motorneuauswahleinheit (34) neu ausgewählten Motor und den in der Verstärkerdatenbank (12) gespeicherten Informationen neu auswählt, wobei | |
M15 | die Anzeigeeinheit (50) die mechanische Komponente, die dem von der Auswahlvorgangannahmeeinheit (60) entgegengenommenen Vorgang entspricht, den von der Motorneuauswahleinheit (34) neu ausgewählten Motor und den von der Verstärkerneuauswahleinheit (35) neu ausgewählten Verstärker anzeigt, | |
M16 | die Anzeigeeinheit (50) weiter zusätzlich zur mechanischen Komponente, die dem von der Auswahlvorgangannahmeeinheit (60) entgegengenommenen Vorgang entspricht, mechanische Komponenten anzeigt, die mit dem neu ausgewählten Motor und dem neu ausgewählten Verstärker kompatibel sind, und | |
M17 | wenn die Auswahlvorgangannahmeeinheit (60) einen Vorgang zum neu Auswählen einer mechanischen Komponente der mit dem neu ausgewählten Motor und dem neu ausgewählten Verstärker kompatiblen mechanischen Komponenten entgegen nimmt, die Motorneuauswahleinheit (34) einen Motor neu auswählt, der mit der neu ausgewählten mechanischen Komponente kompatibel ist, und die Verstärkerneuauswahleinheit (35) einen Verstärker neu auswählt, der mit der neu ausgewählten Motor kompatibel ist, | |
M18 | die Informationsbezugseinheit (40) ferner Motorbeschaffenheitsinformationen bezieht, die eine Beschaffenheit eines Motors angeben, | |
M19 | die Motorauswahleinheit (31) auf Basis der von der Leistungsberechnungseinheit (21) berechneten Leistung, der in der Motordatenbank (11) gespeicherten Informationen und der Motorbeschaffenheitsinformationen Motoren auswählt, die bei der von den Motorbeschaffenheitsinformationen angegebenen Umgebungstemperatur installiert werden können, und aus den ausgewählten Motoren einen Motor auswählt, der das berechnete Drehmoment aufbringen kann, und | |
M20 | die Motorneuauswahleinheit (34) auf Basis der von der Leistungsneuberechnungseinheit (22) neu berechneten Leistung, der in der Motordatenbank (11) gespeicherten Informationen und der Motorbeschaffenheitsinformationen Motoren auswählt, die bei der von den Motorbeschaffenheitsinformationen angegebenen Umgebungstemperatur installiert werden können, und aus den ausgewählten Motoren neu einen Motor auswählt, der das berechnete Drehmoment aufbringen kann, | |
M21 | die Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen Informationen über die Art der mechanischen Komponente umfassen, | |
M22 | die Motorbeschaffenheitsinformationen Informationen über eine Motorspezifikation umfassen, und | |
M23 | die Informationsbezugseinheit (40) ausgebildet ist zum: | |
a. Warten auf die Eingabe der Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen, wenn beim Beziehen der Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen an der Anzeigeeinheit (50) ein erstes Informationseingabeanzeigebild (410) angezeigt wird;
b. Warten auf die Eingabe der Motorbeschaffenheitsinformationen, wenn beim Beziehen der Motorbeschaffenheitsinformationen an der Anzeigeeinheit (50) ein zweites Informationseingabeanzeigebild (440) angezeigt wird;
c. wenn die Informationen, die durch Anzeigen des ersten Informationseingabeanzeigebildes (410) an der Anzeigeeinheit (50) bezogen wurden, eine Spezifikation eines Motors mit einem Untersetzungsgetriebe angeben,
d. Darstellen der bezogenen Informationen in dem zweiten Informationseingabeanzeigebild (440), das an der Anzeigeeinheit (50) nach dem Beziehen der ersten Informationen angezeigt wird; und
e. wenn die Informationen, die durch Anzeigen des ersten Informationseingabeanzeigebildes (410) an der Anzeigeeinheit (50) bezogen wurden, keine Spezifikation eines Motors mit einem Untersetzungsgetriebe angeben, sondern Informationen, die durch Anzeigen des zweiten Informationseingabeanzeigebildes (440) an der Anzeigeeinheit (50) bezogen wurden, nachdem die ersten Informationen bezogen wurden, eine Spezifikation eines Motors mit einem Untersetzungsgetriebe angeben,
f. Darstellen der bezogenen Informationen, welche die Spezifikation eines Motors mit einem Untersetzungsgetriebe angeben, in den Informationen, die durch Anzeigen des ersten Informationseingabeanzeigebildes (410) an der Anzeigeeinheit (50) bezogen wurden.
96 Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
97 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht weder in der Fassung des Hauptantrags noch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 11 auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
98 Ob die in der Anmeldung vorgenommenen Änderungen ursprünglich offenbart sind (§ 38 PatG), kann demnach dahingestellt bleiben (BGH GRUR 1991, 120 - Elastische Bandage).
Die Anmeldung betrifft die Auswahl eines Motors, der von einem Verstärker angesteuert wird und der zusammen mit einer mechanischen Komponente eine Maschine antreibt (Abs. [0001] und [0041] der DE 11 2018 000 484 T5, im Folgenden als DT bezeichnet). | ||
100 Die Maschine kann beispielsweise ein Förderband oder ein Drehtisch zum Einsatz in einer Fabrik sein (DT Abs. [0011]). Demnach könnte es sich bei dem Motor um einen Elektromotor handeln, und bei dem Verstärker um eine Leistungselektronik zum Ansteuern des Motors. Die mechanische Komponente kann insbesondere ein Untersetzungsgetriebe sein (Fig. 6) oder eine Kupplung, ein Keilriemen oder dergleichen (DT Abs. [0011]).
101 Zum Hintergrund der vorliegenden Erfindung erläutert die Anmeldung, dass im Stand der Technik gemäß JP 2003099479 A (D2) eine Auswahl eines Motors und eines zugehörigen Untersetzungsgetriebes (d.h. mechanische Komponente) offenbart sei. Zum Antreiben eines Motors sei jedoch ein Verstärker erforderlich. Gemäß der D2 werde jedoch kein Verstärker ausgewählt. Daher müsse ein Anwender nach der Auswahl eines Motors und eines Untersetzungsgetriebes ferner noch einen zum ausgewählten Motor und Getriebe passenden Verstärker auswählen (DT Abs. [0005]).
102 Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe ist sonach darin zu sehen, eine Auswahlvorrichtung anzugeben, die ausgebildet ist zur Auswahl einer Kombination aus Motor, mechanischer Komponente und zusätzlich eines passenden Verstärkers (vgl. DT Abs. [0006]).
103 Der für die Lösung der Aufgabe zuständige Fachmann ist ein Softwareentwickler auf dem Gebiet der Entwicklung von Konfiguratoren für Maschinenteile, der sich über die Bedürfnisse der Nutzer informiert und für Bereiche, in denen sein Fachwissen nicht ausreicht (z.B. im Fall betriebstechnischer Details zum Betreiben der Maschine), Spezialfachleute zu Rate zieht (vgl. BGH GRUR 2009, 1039 Rn. 18 - Fischbissanzeiger).
104 Das Wesen der Erfindung ist in Abs. [0055] der DT zusammengefasst:
105 Demnach speichert eine Auswahlvorrichtung motorbezogene Informationen, verstärkerbezogene Informationen und mechanikkomponentenbezogene Informationen.
106 Die Auswahlvorrichtung bezieht vom Benutzer Informationen über die Spezifikationen der zu verwendenden Maschine, Informationen über das Betriebsmuster der Maschine, Informationen über die Spezifikationen der zu verwendenden mechanischen Komponente und Informationen über die Beschaffenheit des zu verwendenden Motors. Sie wählt dann auf Basis der bezogenen Informationen einen Motor, einen Verstärker und eine mechanische Komponente aus und informiert den Benutzer über die Auswahlergebnisse.
107 Wenn der Benutzer eine der in den Auswahlergebnissen enthaltenen mechanischen Komponenten auswählt, wählt die Auswahlvorrichtung einen Motor, einen Verstärker und eine mechanische Komponente unter Verwendung von Informationen über die vom Benutzer ausgewählte mechanische Komponente erneut aus, wodurch die Auswahlgenauigkeit verbessert werden kann.
Zu Hilfsantrag 5 bzw. 11 | ||
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 bzw. 11 bedarf der Auslegung. | ||
110 Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 eine Auswahlvorrichtung (Merkmal M1) vor. Die im Folgenden gezeigte Figur 1 der DT erleichtert die Auslegung des Patentanspruchs 1.
Abbildung
111 Für die aufgabengemäß auszuwählenden Bauteile der Maschine, nämlich Motor, Mechanikkomponente und Verstärker, existiert gemäß den Merkmalen M2, M3 und M4 je eine Datenbank (DT Fig. 1 (11, 12, 13).
112 Der automatisierten Auswahl liegt die Idee zugrunde, dass gemäß den Merkmalen M5, M18 und M21, M22 über eine Informationsbezugseinheit (40) Nutzeranforderungen entgegengenommen werden sollen, nämlich
113 Maschinenspezifikationsinformationen,
114 Betriebsmusterinformationen der Maschine,
115 Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen und
116 Motorbeschaffenheitsinformationen (z.B. bzgl. Umgebungstemperatur, vgl. M19))
117 Aus den entgegengenommenen Informationen (obige Punkte a), b), c)) ermittelt gemäß Merkmal M6 eine Leistungsberechnungseinheit
die (zum Antreiben der Mechanikkomponenten und der Maschine) erforderliche Leistung bzw. das Drehmoment des Motors (DT Fig. 1 (21)).
118 Gemäß den Merkmalen M7, M8, M9 und M19 werden aus der Datenbank (DT Fig. 1 (10)) Bauteile für die Maschine ausgewählt, die den Anforderungen gerecht werden. So wählt eine Motorauswahleinheit (31) einen Motor, der das in Merkmal M6 ermittelte Drehmoment aufbringen kann und entsprechend den Motorbeschaffenheitsinformationen, nämlich der Umgebungstemperatur (siehe M19), installiert werden kann. Eine Verstärkerauswahleinheit (32) wählt einen Verstärker, der jenen Motor antreiben kann, und eine Mechanikkomponentenauswahleinheit (33) wählt eine Mechanikkomponente, die den Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen entspricht und zu jenem Motor passt.
119 Die so ausgewählten Bauteile (Motor, Verstärker, Mechanikkomponente) werden angezeigt (Merkmal M10, DT Fig. 1 (50)).
120 Wenn es für die Mechanikkomponente mehrere Auswahlergebnisse (d.h. Möglichkeiten) gibt, wählt der Nutzer eine der angebotenen Mechanikkomponenten aus (DT Fig. 1 (60)) – nämlich mittels einer Auswahlvorgangannahmeeinheit (60) (Merkmal M11).
121 Anhand des vom Nutzer ausgewählten Bauteils (Mechanikkomponente) wird sinngemäß der Schritt gemäß Merkmal M6 wiederholt, also die erforderliche Leistung bzw. das erforderliche Drehmoment des Motors, neu berechnet (Merkmal M12, Leistungs neu berechnungseinheit (22)).
122 Dementsprechend werden anhand der für die Auswahl bereits genannten Kriterien die passenden übrigen Bauteile (Motor, Verstärker) neu ausgewählt (Merkmale M13, M14, M17 und M20; DT Fig. 1 Motorneuauswahleinheit (34), Verstärkerneuauswahleinheit (35)).
123 Die neu ausgewählten Bauteile (Motor, Verstärker) werden - zusammen mit dem vom Nutzer ausgewählten Bauteil (Mechanikkomponente) - angezeigt (Merkmal M15).
124 Neben der vom Nutzer ausgewählten Mechanikkomponente werden zusätzlich weitere Mechanikkomponenten angezeigt, die zu den neu ausgewählten Bauteilen (Motor, Verstärker) kompatibel sind (Merkmal M16, DT Fig. 1 Anzeigeeinheit (50)).
125 Merkmal M23 lässt sich anhand Fig. 3 S13, S14, S16, S17 i. V. m. Abs. [0036] bis [0039] der DT dahingehend auslegen, dass der oben zu Merkmal M5 und M18 genannte Informationsbezug (40) (Nutzereingabe) über eine grafische Menü-Führung erfolgen soll. Die Eingabe der Mechanikkomponentenspezifikation erfolgt durch ein erstes Informationseingabeanzeigebild und die der Motorbeschaffenheit durch ein zweites Informationseingabeanzeigebild (Merkmal M23
und
).
126 Wird beim Anzeigen des ersten Bildes zur Eingabe der Mechanikkomponentenspezifikation eingegeben, dass ein Motor mit einem Untersetzungsgetriebe verwendet werden soll (Merkmal c), wird beim (danach angezeigten) zweiten Bild die eingegebene Information (Untersetzungsgetriebe) angezeigt (Merkmal d).
127 Auch beim Anzeigen des zeitlich nachfolgenden zweiten Bildes zur Eingabe der Motorbeschaffenheit kann angegeben werden, dass ein Motor mit einem Untersetzungsgetriebe verwendet werden soll (Merkmal e) – die zuvor eingegebene Mechanikkomponentenspezifikation wird dahingehend aktualisiert (Merkmal f).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 bzw. 11 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. | ||
2.2.1. | Zur Beurteilung der beanspruchten Lehre ist die Druckschrift D2a von besonderer Bedeutung. | |
130 Die Druckschrift D2a bezieht sich allgemein auf ein Auswahlverfahren zur Auswahl eines Antriebsmotors und eines Untersetzungsgetriebes. Insbesondere soll das Auswahlverfahren die kleinste Kombination aus Antriebsmotor und Untersetzungsgetriebe für einen gegebenen Lastmechanismus wählen. Dafür wird zuerst das kleinste Untersetzungsgetriebe ausgewählt, das eine Last antreiben kann. Anschließend wird der kleinste Antriebsmotor ausgewählt, der die Last und das ausgewählte Untersetzungsgetriebe antreiben kann. Dann wird überprüft, ob die Kombination aus anzutreibender Last, ausgewähltem Untersetzungsgetriebe und Antriebsmotor den Spezifikationen des ausgewählten Untersetzungsgetriebes genügt. Wenn die Kombination nicht zufriedenstellend ist, wird die Größe des Untersetzungsgetriebes erhöht und der Antriebsmotor erneut vorläufig ausgewählt und überprüft, bis alle Spezifikationen erfüllt sind (vgl. D2a Absatz [0010]).
131 Im Einzelnen ist es aus der Druckschrift D2a bekannt, für eine Maschine geeignete Bauteile mittels einer Auswahlvorrichtung auszuwählen, nämlich einen Motor und eine Mechanikkomponente (Claim 1: „A method for selecting a drive motor and a reduction gear in an actuator using a computer system provided with a storage means and a screen display means for input/output“). Für diese Bauteil-Arten existiert je eine Datenbank (Abs. [0050] „a speed reducer specification storage part 15 for holding the speed reducer specification data file and a drive motor specification storage part 16 for holding the drive motor specification data file.“). Sonach zeigt die D2a die Merkmale M1, M2 und M4.
132 In der D2a wird zwar kein Verstärker ausgewählt, dem Fachmann ist aber hinlänglich bekannt, dass zum Ansteuern des Motors eine Leistungselektronik (in der verfahrensgegenständlichen Anmeldung „Verstärker“ genannt) notwendig ist. Es ist ihm ferner geläufig, dass bei der Wahl des Verstärkers abzuwägen ist zwischen beispielsweise ausreichender Leistung und Kosten. Daher wird der Fachmann die Auswahl eines Verstärkers in die existierende Auswahlvorrichtung der D2a (Auswahl von Motor und Mechanikkomponente) einbinden und entsprechend den oben genannten Datenbanken („a speed reducer specification storage part 15“ und „drive motor specification storage part 16“) auch eine Verstärkerdatenbank vorsehen, so dass Merkmal M3 nahegelegt ist.
133 Zur optimalen Auswahl der Bauteile ist es aus Sicht des Fachmanns notwendig, die entsprechenden (Kunden-)Anforderungen, die die Maschine erfüllen muss, entgegenzunehmen und in die Auswahlvorrichtung einzuspeisen. Dies zeigt auch die D2a, wonach folgendes abgefragt wird: Spezifikation der Maschine (Claim 1: „load mechanism driven by an actuator “), Betriebsmuster der Maschine (Claim 2: “setting the operation pattern of the load mechanism “) und Motorbeschaffenheitsinformationen, auch bzgl. Umgebungstemperatur (Claim 11: „In consideration of the … ambient temperature of the reduction gear, the drive motor and the reduction gear are selected“). Somit offenbart die D2a die Merkmale M5 a. und b., M18, M21, M22.
134 Zur Verbesserung der Teileauswahl, insbesondere der Auswahl der in der D2a ausgewählten Mechanikkomponente (“speed reducers” vgl. den Designation-Step in Claim 7) liegt es für den Fachmann auf der Hand, auch hierzu die entsprechenden Informationen (Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen) abzufragen (Merkmal M5 c).
135 In der D2a wird zur Auswahl des Motors (und der Mechanikkomponente) die zum Betrieb notwendige Leistung bzw. das Drehmoment berechnet (Claim 2 „load mechanism setting step includes …calculating the moment of inertia and effective load torque of the motion system“ i. V. m. Claim 1, in dem auf Grundlage des besagten „load mechanism setting step“ der Auswahlschritt („selection step“) des Motors (und der Mechanikkomponente („reduction gear“)) erfolgt. Somit zeigt die D2a das Merkmal M6.
136 Die D2a offenbart, dass anhand der (Mindest-)Anforderungen an die Bauteile geeignete - in der Datenbank vorhandene - Bauteile ausgewählt werden, nämlich ein Motor, der die ermittelten Leistungs-/Drehmoment-Anforderung und Umgebungstemperatur-Anforderungen erfüllt, und eine Mechanikkomponente, die zu dem Motor passt (Claim 1: „a speed reducer temporary selection step for selecting … speed reducer of a minimum size capable of driving the set load mechanism from among the speed reducer groups stored and held in the storage means …, a drive motor temporary selection step for selecting, … a drive motor of a minimum size capable of driving a reduction gear load mechanism composed of the temporary selection reduction gear and the load mechanism from among drive motor groups having different sizes stored and held in the storage means …the temporary selection drive motor and the temporary selection reduction gear are respectively selected as the drive motor and the reduction gear for the actuator”. Claim 11: „In consideration of the … ambient temperature of the reduction gear, the drive motor and the reduction gear are selected“). Somit sind die Merkmale M7, M9 und M19 in der D2a gezeigt – abgesehen von dem Umstand, dass bei der Auswahl der Mechanikkomponente auch vom Nutzer eingegebene Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen eine Rolle spielen. Letztgenannter Umstand ist jedoch aus den oben zu Merkmal M5 c angegebenen Gründen nahegelegt.
137 Weiterhin stellt es aus der Sicht des Fachmanns eine Selbstverständlichkeit dar, den Verstärker so auszuwählen, dass er zum Motor kompatibel ist, und ferner den ausgewählten Verstärker - zusätzlich zu den gemäß D2a als ausgewählt angezeigten Bauteilen Motor und Mechanikkomponente (Claim 9 „final selection step …The selected driving motor and the speed reducer are displayed on the selection result display table“) - anzuzeigen (Merkmale M8 und M10).
138 Ferner ist aus der D2a bekannt, eine – automatische - Teilauswahl zur Einschränkung einer umfangreicheren Teile-Palette zu implementieren (D2a Claim 7: „speed reducer group designation step for designating one speed reducer group from among a plurality of speed reducer groups“) (teilweise Merkmal M11). Aus der D2a geht aber nicht hervor, dass der Nutzer die Teilauswahl treffen kann (restlicher Teil von Merkmal M11).
139 Auch eine Neu ermittlung der nach einer Teileeinschränkung in Frage kommenden Teile ist in der Druckschrift D2a offenbart, denn die Auswahl von Motor und Getriebe werden wiederholt, bis Leistungsanforderungen an den Motor bezüglich Spezifikation und Betriebsmuster der anzutreibenden Maschine in Verbindung mit der anzutreibenden mechanischen Komponente erfüllt sind (D2a Claim 1: „temporary selection steps“, „verification step“, „a drive motor of a minimum size capable of driving a reduction gear load mechanism composed of the temporary selection reduction gear and the load mechanism“ (teilweise Merkmal M12). Das Teilmerkmal, wonach Spezifikationsdaten einer mechanischen Komponente über eine Auswahlvorgangsannahmeeinheit zugeführt werden, geht aus der D2a nicht hervor (restlicher Teil von Merkmal M12).
140 Mit Abschluss dieser Leistungsanforderungs- und Kompatibilitätsberechnungen ist in der D2a eine Auswahl von neu ermittelten Teilen verbunden (vgl. D2a Claim 9: „final selection step …“). Diese Berechnung wird in der Lehre der Druckschrift D2a mehrfach durchgeführt, erfolgt also wenigstens zweimal (vgl. D2a Claim 9: „final selection step …“). Mit Rücksicht auf obige Ausführungen zu Verstärkerdatenbank und -auswahl ergeben sich damit die Merkmale M13, M14, M17 und M20.
141 Diese ermittelte Auswahl wird dem Nutzer angezeigt (vgl. D2a Claim 9: „The selected driving motor and the speed reducer are displayed on the selection result display table, and conditions used for selection are displayed on the various condition tables. “). Damit ergeben sich die Merkmale M15, M16 teilweise aus der D2a. Das Teilmerkmal, wonach die Anzeige aufgrund einer erneuten Auswahl erfolgt, geht aus der D2a nicht hervor (restlicher Teil von Merkmal M15 und M16).
142 Die aus der D2a ableitbare Lehre umfasst demnach sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 bzw. 11 mit Ausnahme des Merkmals M23 sowie der Umstände, dass der Nutzer in die iterative Teileauswahl durch Auswahl einer mechanischen Komponente eingreifen kann (restlicher Teil von Merkmal M11), die der Leistungsberechnung zugrundeliegenden Daten nutzerseitig von einer Auswahlvorgangsannahmeeinheit stammen (restlicher Teil von Merkmal M12) und die ausgewählten Teile genau zweimal angezeigt werden (restlicher Teil von Merkmal M15 und M16).
2.2.2. | Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 bzw. 11 ist durch die D2a nahegelegt, da die restlichen Teile der Merkmale M11, M12, M15 und M16 sowie Merkmal M23 zu einer technischen Problemlösung nicht beitragen und daher bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind. | |
144 Die genannten restlichen Aspekte zeigen, dass sich die beanspruchte Lehre von der aus der D2a abgeleiteten Lehre in erster Linie in Merkmalen einer Datenauswahl und Merkmalen betreffend eine menügesteuerte Abfrage von Parametern unterscheidet. Bei der Datenauswahl handelt es sich um einen gedanklichen Prozess, der zwar automatisch erfolgen kann, bei der sich der technische Aspekt aber darauf beschränkt, dass die Auswahl mit Hilfe der Datenverarbeitung erfolgt. Das Suchen und Auffinden von zueinander passenden Komponenten, was durch einen logischen Vergleich von Komponentenmerkmalen bewerkstelligt wird und was auf Maßnahmen einer Datenorganisation in den beanspruchten Datenbanken beruht, ist nicht etwa einem Gebiet der Technik zuzuordnen, sondern dem Gebiet der mathematischen Logik (BPatG, Beschluss vom 17. März 2015 – 17 W (pat) 24/11; BGH GRUR 2013, 275 – Routenplanung) (restlicher Teil von Merkmal M11). Eine technische Leistung, wie sie möglicherweise für die Umsetzung der beanspruchten Datenauswahl zu erbringen war, ist ersichtlich nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1.
145 Weiterhin spielt es für eine Leistungs(neu)berechnungseinheit in technischer Hinsicht keine Rolle, ob die zur Berechnung notwendigen Daten von einer Auswahlvorgangsannahmeeinheit (die es dem Nutzer ermöglicht, eine Mechanikkomponente von mehreren möglichen auszuwählen) stammen, oder von sonstigen Nutzereingaben oder Datenbanken herrühren. Sowohl die Herkunft der zur Berechnung herangezogenen Daten als auch deren Bedeutungsinhalt können keinen Teilaspekt begründen, der ein technisches Problem bewältigt (restlicher Teil von Merkmal M12).
146 Ferner sind in dem restlichen Teil der Merkmale M15 und M16 sowie in dem Unterschiedsmerkmal M23 reine Datenverarbeitungsmaßnahmen zu sehen, die sich auf Anweisungen beschränkt, dem Benutzer bestimmte Daten zur Anzeige zu bringen und ihm ggf. deren Bearbeitung zu ermöglichen (BGH GRUR 2013, 275 Rn 43, 53 – Routenplanung).
2.2.3. | Der Vortrag der Anmelderin, wonach es vorliegend nicht möglich sei, Anspruchsmerkmale zu identifizieren, welche die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln nicht zumindest beeinflussen, vermag nicht zu überzeugen. Die Aspekte der Auswahl und Neuauswahl beruhen nämlich gerade auf Überlegungen aus der Datenorganisation und Programmierung und setzen damit keine auf technischen Überlegungen beruhenden Erkenntnisse voraus. Sie sind deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. | |
148 Unabhängig davon kann in der Auswahl und Neuauswahl der Teile nur eine übliche geschäftliche Tätigkeit gesehen werden: So fragt eine beratende Geschäftsperson (hier stellvertretend für die Auswahlvorrichtung) vom Kunden bzw. Nutzer Anforderungen ab, die der Nutzer an ein Verkaufsprodukt und dessen Einsatz hat, und bezieht dabei weitere Kundenanforderungen, wie z.B. Wirtschaftlichkeit, ein. Sodann ermittelt die Geschäftsperson, welche zueinander kompatiblen Teile für die Anforderungen in Frage kommen („Berechnung“), und bietet dem Nutzer eine entsprechende Produkt- bzw. Teile-Palette an, d. h. die Geschäftsperson trifft für den Nutzer eine „Auswahl“. Aus dieser Teile-Palette trifft nun der Nutzer eine Auswahl („Auswahlvorgang“), um die Vielfalt der Teilepalette einzuschränken. Aus der eingeschränkten Teilepalette ermittelt die Geschäftsperson die nunmehr hinsichtlich der Anforderungen in Frage kommenden, kompatiblen Teile („Neuberechnung“) und wählt diese dann abschließend für den Kunden aus („Neuauswahl“). Derlei Tätigkeiten lösen für sich genommen ein rein geschäftliches Problem, zumal sie zur Problemlösung keine technischen Mittel zwingend benötigen. Solche Tätigkeiten können keine erfinderische Tätigkeit begründen; sie sind vielmehr als Vorgabe für den technischen Fachmann anzusehen (EPA, 26. September 2002 – T 641/00 - „COMVIK / Zwei Kennungen“ Leitsätze). Die computermäßige Umsetzung dieser geschäftlichen Tätigkeit wiederum bedient sich üblicher Datenverarbeitungsmittel und kann für sich gesehen keinen technischen Beitrag liefern.
149 Auch kann die Argumentation der Anmelderin nicht überzeugen, wonach der im Verfahren befindliche Stand der Technik dem Fachmann keine Anregung zum Vorsehen einer „Leistungsberechnungseinheit“ bzw. „Leistungsneuberechnungseinheit“ zur Berechnung der erforderlichen Motorleistung in Kombination mit den übrigen Merkmalen der Ansprüche der Anträge biete. So ist eine Leistungsberechnungseinheit, die die erforderliche Leistung des Motors berechnet, aus der D2a bekannt (siehe oben). Welche Daten für die Auswahl zu vergleichen und zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Bedürfnissen der Nutzer (Nutzereingaben über die Informationsbezugseinheit (40) und Nutzer-Auswahl einer mechanischen Komponente über eine Auswahlvorgangsannahmeeinheit (60)). Bezüglich der notwendigen Berechnungen informiert sich der Fachmann, sofern er sie nicht bereits selbst als zweckmäßig erkennen kann, bei hierzu zuständigen Spezialfachleuten (BGH GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger; BGH GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topographischer Informationen). Insofern kann auch eine Leistungs neu berechnungseinheit, die die Auswahl einer mechanischen Komponente über eine Auswahlvorgangsannahmeeinheit durch den Nutzer berücksichtigt, keine erfinderische Tätigkeit begründen.
150 Soweit die Anmelderin argumentiert, dass die D2 es nicht nahelege, dass eine erste Auswahl auf Basis von Informationen durchgeführt werde, welche von der Informationsbezugseinheit (40) erhalten werden, und anschließend eine zweite, erneute Auswahl auf Basis von Informationen durchgeführt werde, welche eine Spezifikation der mittels der Auswahlvorgangannahmeeinheit (60) ausgewählten mechanischen Komponente angeben, gilt das oben Gesagte ebenso. Denn die anspruchsgemäße (Neu)Auswahl ist unmittelbar verknüpft mit der Leistungs(neu)berechnung.
Zu Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 6 und Hilfsantrag 1 bzw. 7 | ||
152 Der jeweilige Patentanspruch 1 des Hauptantrags bzw. Hilfsantrags 6 und des Hilfsantrags 1 bzw. 7, geht inhaltlich nicht über den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 hinaus, weswegen er nicht günstiger als dieser zu beurteilen ist.
Zu Hilfsantrag 2 bzw. 8 | ||
154 Der Gegenstand des Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 bzw. 8 ist mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
155 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 bzw. 8 geht über den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 lediglich dahingehend hinaus, als dass die von der Informationsbezugseinheit bezogenen Betriebsmusterinformationen Informationen über die Bewegung der Maschine über die Zeit umfassen und die Mechanikkomponentenspezifikationsinformationen ein Trägheitsmoment und zulässiges Drehmoment der mechanischen Komponenten beinhalten.
156 Die hiermit vorgenommene Spezifikation der Daten wirkt sich innerhalb des Anspruchsgegenstands in technischer Hinsicht aber nicht weiter aus, so dass sie bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist (BGH GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topographischer Informationen).
157 Unabhängig davon ist dem Fachmann geläufig, dass er zum Betreiben der Maschine die erforderliche Leistung und Stabilität der Bauteile zu ermitteln hat, und daher die wirkenden Kräfte berücksichtigen muss. Daher ist dem Fachmann bzw. den von ihm herangezogenen Spezialfachleuten auch bewusst, dass Beschleunigung und Trägheitsmomente zu berücksichtigen sind und somit bei der Kompatibilitätsprüfung zu prüfen ist, ob die daraus resultierenden Kräfte im Rahmen der zulässigen Drehmomente liegen (Vergleiche als Nachweis auch D2a Claim 2: „In claim 1, The load mechanism setting step includes: a first step of calculating the moment of inertia and the mass of components constituting the load mechanism; a second step of calculating the moment of inertia and effective load torque of the motion system of the load mechanism on the basis of the calculated moment of inertia and mass; and a third step of setting the operation pattern of the load mechanism defined by the operation time and the operation speed“).
158 Im Übrigen gelten die entsprechenden Ausführungen zu Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 7.
Der jeweilige Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 3, 4, 9, und 10 geht inhaltlich nicht über den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 hinaus, weswegen er nicht günstiger als dieser zu beurteilen ist. | ||
Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge sind auch die weiteren Patentansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH GRUR 2007, 862 Rn. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II). | ||
161 Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.