25 W (pat) 27/23
Gegenstand Markenbeschwerdesache – „cyberscan“ (Wortmarke) – Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Verlustes der Beteiligtenfähigkeit im Laufe des Verfahrens
Aktenzeichen
25 W (pat) 27/23
Gericht
BPatG München 25. Senat
Datum
03. Juli 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 025 647.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Juli 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie der Richterin Butscher

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Das Zeichen

2 cyberscan

3 ist am 24. November 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 42 und 45 angemeldet worden.

4 Mit Beschluss vom 14. Februar 2023 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 42, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, die Markenanmeldung teilweise wegen Fehlens der notwendigen Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

5 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 14. März 2023. Eine Begründung des Rechtsmittels ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt.

6 Mit schriftlichem Hinweis vom 12. Oktober 2023 hat der Senat der Anmelderin mitgeteilt, dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

7 Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 haben die Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie die Beschwerdeführerin nicht mehr vertreten würden und nach ihrer Kenntnis ein Verfahren wegen Konkurses der Anmelderin in der Schweiz eröffnet worden sei.

8 Auf den Hinweis des Senats vom 16. November 2023 haben die Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 30. November 2023 einen Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt übermittelt. In ihm ist vermerkt, dass durch Urteil des Nachlassgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 21. September 2023 über die Anmelderin mit Wirkung ab dem 21. September 2023 der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft demnach aufgelöst wurde.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

10 Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil die Anmelderin im Laufe des Verfahrens ihre Beteiligtenfähigkeit verloren hat.

1.

11 Eine Unterbrechung des Anmelde- und darauf beruhenden Beschwerdeverfahrens findet wegen der zwischenzeitlichen Eröffnung des Konkurses über die Anmelderin nicht statt. § 240 ZPO ist in einem markenrechtlichen Anmeldeverfahren auch nicht gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entsprechend anwendbar. Es handelt sich hierbei um ein einseitiges Verfahren, bei dem das Regulativ einer gegensätzlichen Interessenlage fehlt, die regelmäßig einen Fortgang des Verfahrens fördert (vgl. BPatG, Beschluss vom 8. Februar 1999, 30 W (pat) 270/97; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 82, Rn. 75).

2.

12 Die Anmelderin hat nachträglich im Laufe des Beschwerdeverfahrens ihre Rechts- und damit Beteiligtenfähigkeit verloren.

a)

13 Die Beteiligtenfähigkeit in einem markenrechtlichen Registerverfahren zählt zu den Verfahrensvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht grundsätzlich in jeder Verfahrenslage einschließlich der Rechtsbeschwerdeinstanz in entsprechender Anwendung von § 56Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Verliert beispielsweise ein Löschungsantragsteller seine Beteiligtenfähigkeit, ist der Löschungsantrag als unzulässig zu verwerfen. Dasselbe gilt, wenn derjenige, der im Hinblick auf eine IR-Marke einen Schutzentziehungsantrag stellt, seine Beteiligtenfähigkeit verliert. Beteiligtenfähig ist in entsprechender Anwendung von § 50Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82Abs. 1 Satz 1 MarkenG, wer rechtsfähig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023, I ZB 114/17 (BPatG) - Kaffeekapsel II).

14 Nichts anderes gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren, auch wenn es die Eintragbarkeit einer Marke betrifft. Auch insoweit ist die Beteiligtenfähigkeit Verfahrensvoraussetzung.

b)

15 Die Anmelderin ist eine außerhalb des Gebiets der Europäischen Union in der Schweiz geschäftsansässige Aktiengesellschaft. Ihre Rechtsfähigkeit ist nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, an dem sie ihren Verwaltungssitz hat. Vorliegend ist somit das Recht der Schweiz maßgeblich. Danach entfällt mit der Löschung im Handelsregister die Rechts- und damit die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit. Anders als im deutschen Recht wird in der Schweiz allgemein angenommen, dass die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit der Gesellschaft durch die Löschung im Handelsregister verloren geht. Eine im Handelsregister bereits gelöschte juristische Person muss - wenn sich herausstellt, dass noch Vermögenswerte vorhanden sind - im Handelsregister ausnahmsweise wieder eingetragen werden, um klagen oder auf Herausgabe eines Vermögensgegenstands bzw. Abtretung einer Forderung verklagt werden zu können. Dies hat im Registerverfahren zu erfolgen, kann nur auf Antrag geschehen und setzt eine Glaubhaftmachung schutzwürdiger Interessen voraus, die nur durch Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister befriedigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023, I ZB 114/17 (BPatG) - Kaffeekapsel II).

16 Ausweislich des vorgelegten Auszugs aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt ist die Anmelderin mit Wirkung ab dem 21. September 2023 aufgrund Eröffnung des Konkurses aufgelöst. Es bedarf - anders, als wenn sich die Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit nach deutschem Recht richtet - keiner weiteren Prüfung, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie möglicherweise noch über verwertbares Vermögen verfügt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023, I ZB 114/17 (BPatG) - Kaffeekapsel II). Ihre Beteiligtenfähigkeit ist damit entfallen, so dass eine Voraussetzung für die Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr gegeben ist (vgl. hierzu auch Thomas/Putzo, ZPO, 43. Auflage, Vorbemerkung zu § 511, Rn. 35).

3.

17 Die Entscheidung konnte gemäß § 70 Abs. 2 MarkenG ohne mündliche Verhandlung ergehen.

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