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Aktenzeichen | 2 StR 769/25 |
Gericht | BGH 2. Strafsenat |
Datum | 02. Juni 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. März 2025 wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.400 Euro abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt; in dieser Höhe entfällt der Ausspruch über die Einziehung.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen exhibitionistischer Handlungen in Tateinheit mit sexueller Belästigung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Weiter hat es die Einziehung des „Wertes des Erlangten“ in Höhe von 7.500 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einem teilweisen Absehen von der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
2 Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
3 Von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Fall II.2 der Urteilsgründe in Höhe von 7.400 Euro hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Nach den Urteilsfeststellungen entwendete der Angeklagte in der Nacht vom 2. April 2024 auf den 3. April 2024 aus einem unverschlossenen Fahrzeug unter anderem 40 Fahrzeugschlüssel, von denen der Geschädigte drei wiedererlangte. Für die Neuanfertigung der übrigen Schlüssel hätte der Geschädigte nach der Schätzung der Strafkammer mindestens einen Betrag von 200 Euro je Schlüssel aufwenden müssen. Diesen dem Geschädigten entstandenen Schaden von 7.400 Euro im Sinne des Wiederbeschaffungswertes hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - 1 StR 78/23, Rn. 5) zur Grundlage ihrer Einziehungsentscheidung gemacht. Zu §§ 73, 73c StGB müsste daher neu verhandelt werden. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO gestattet auch eine Teilbeschränkung der Einziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 - 3 StR 312/24, NStZ-RR 2025, 57, 58 Rn. 2).
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. In der Konstellation des § 421 StPO kommt eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2025 - 5 StR 402/25, Rn. 4, und vom 10. April 2026 - 1 StR 462/25, Rn. 5).
Menges | Zeng | Meyberg | ||
Zimmermann | Herold |