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Aktenzeichen | 2 StR 367/25 |
Gericht | BGH 2. Strafsenat |
Datum | 28. Juli 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 7. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten umfassend eigene und nicht nur ergänzende Feststellungen getroffen, obwohl der Senat das Urteil des Landgerichts Gera vom 19. Dezember 2022 zwar im Strafausspruch teilweise aufgehoben hat, die Feststellungen von der Urteilsaufhebung aber unberührt geblieben sind. Sie waren damit für das weitere Verfahren bindend.
Der hierin liegende Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Urteilsaufhebung, weil das Landgericht, soweit sich nicht nachträglich neue Umstände ergeben haben, zu identischen, den bindend gewordenen nicht widersprechenden Feststellungen gelangt ist und ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler daher ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2017 – 2 StR 77/17).
Der Strafausspruch hat auch im Übrigen Bestand. Soweit das Landgericht zulasten des Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe auch darauf abgestellt hat, dass er tateinheitlich den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verwirklicht hat, ist dieses zwar angesichts des rechtskräftigen Schuldspruchs und der ihm zugrundeliegenden Feststellungen rechtsfehlerhaft. Der Senat schließt jedoch mit Blick auf die gewichtigen weiteren Strafschärfungsgründe aus, dass der Einzelstrafausspruch im Fall 2 auf dem Rechtsfehler beruht.
Menges Zeng Grube
Lutz Zimmermann