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1 BvR 2111/22
GegenstandAblehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erforderlichkeit sowie mangels Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde
Aktenzeichen
1 BvR 2111/22
Gericht
BVerfG 1. Senat 2. Kammer
Datum
22. Januar 2023
Dokumenttyp
Prozesskostenhilfebeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint. Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2130/21 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 2434/21 -, Rn. 1; jeweils m.w.N.).
2Danach hat der Antrag auf Prozesskostenhilfe hier keinen Erfolg. Der Antragsteller verkennt bereits, dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kostenfrei ist, vergleiche § 34 Abs. 1 BVerfGG. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers aus den Darlegungen nicht ersichtlich ist.
3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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