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Aktenzeichen | RiZ (R) 2/24 |
Gericht | BGH Dienstgericht des Bundes |
Datum | 14. Mai 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag des Antragsgegners auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2025 wird zurückgewiesen.
1 Soweit der Antragsgegner mit Schreiben vom 7. Mai 2025 ausführt, hinsichtlich des Protokolls sei anzumerken, dass der Satz "Der Vorsitzende trug den wesentlichen Akteninhalt vor." falsch sei, in das Protokoll habe der Vorsitzende diktiert "Der Vorsitzende erstattet den Sachbericht.", ist dieses Vorbringen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 164 Abs. 1 ZPO als Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2025 zu behandeln.
2 Der Antrag ist unbegründet.
3 Über den Berichtigungsantrag entscheidet entsprechend § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern der Vorsitzende allein; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wirkt nur mit, wenn dem Antrag - wie hier nicht - entsprochen wird (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 1 mwN).
4 Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2025 ist nicht unrichtig. Der Vorsitzende hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung - dem Gesetz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 103 Abs. 2 VwGO) entsprechend - den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen. Dieser Vorgang ist so vom Protokollführer - zutreffend - in die Niederschrift aufgenommen worden. Veranlassung, stattdessen "Der Vorsitzende erstattet den Sachbericht." zu formulieren, besteht schon deshalb nicht, weil der Vorsitzende diesen Satz nicht, anders als im Schreiben vom 7. Mai 2025 dargestellt, in das Protokoll diktiert hat.
Pamp