2 BvQ 12/23
Gegenstand Erfolgloser Eilantrag gegen die Vollstreckung von Erzwingungshaft in einer Bußgeldsache - unzureichende Antragsbegründung
Aktenzeichen
2 BvQ 12/23
Gericht
BVerfG 2. Senat 3. Kammer
Datum
07. Februar 2023
Dokumenttyp
Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe

1 Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand von vornherein unzulässig wäre.

2 Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde würde den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht genügen, weil die Begründung des Antrags eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt. Sie enthält lediglich pauschale Behauptungen ohne jegliche verfassungsrechtliche Substanz.

3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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