84

Artikel 84 Verf TH

(1)
1

Die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden.

2

Es muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen.

3

In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben.

(2)

Ist durch Gesetz vorgesehen, daß die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.

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Verf TH

Verfassung des Freistaats Thüringen

TH Thüringen
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