(1)1Die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. 2Es muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. 3In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben.
(2)Ist durch Gesetz vorgesehen, daß die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.