81

Artikel 81 Verf TH

(1)

Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtags, durch die Landesregierung oder durch Volksbegehren eingebracht werden.

(2)

Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk durch Volksentscheid beschlossen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

Verf TH

Verfassung des Freistaats Thüringen

TH Thüringen
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