1. 81

Artikel 81 Verf TH

(1)Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtags, durch die Landesregierung oder durch Volksbegehren eingebracht werden.

(2)Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk durch Volksentscheid beschlossen.

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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