1. 79

Artikel 79 Verf TH

(1)Der Verfassungsgerichtshof ist ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiges und unabhängiges Gericht des Landes.

(2)1Er besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. 2Der Präsident und zwei weitere Mitglieder müssen Berufsrichter sein. 3Drei weitere Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3)1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs dürfen weder dem Landtag oder der Landesregierung noch entsprechenden Organen des Bundes oder eines anderen Landes angehören. 2Sie dürfen, außer als Richter oder Hochschullehrer, beruflich weder im Dienst des Landes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Landes stehen. 3Sie werden durch den Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf Zeit gewählt.

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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