(1)Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Beamten und die Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2)Er übt das Begnadigungsrecht aus.
(3)Er kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 übertragen.
(4)Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.