1. 78

Artikel 78 Verf TH

(1)Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Beamten und die Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2)Er übt das Begnadigungsrecht aus.

(3)Er kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 übertragen.

(4)Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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