1. 77

Artikel 77 Verf TH

(1)1Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. 2Er kann diese Befugnis übertragen.*

(2)Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.

Fußnoten
*)

Red. Anm.: Vgl. dazu die Anordnung über die Vertretung des Landes Thüringen vom 18. Dezember 1990 (GVBl. 1991, 15).

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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