77

Artikel 77 Verf TH

(1)
1

Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.

2

Er kann diese Befugnis übertragen.

3

Sup

(2)

Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

Verf TH

Verfassung des Freistaats Thüringen

TH Thüringen
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