1. 75

Artikel 75 Verf TH

(1)Die Landesregierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären.

(2)1Das Amt der Mitglieder der Landesregierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, dem Rücktritt der Landesregierung oder nachdem der Landtag einen Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten abgelehnt hat. 2Das Amt eines Ministers endet auch mit dem Rücktritt oder jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

(3)Der Ministerpräsident und auf sein Ersuchen die Minister sind verpflichtet, die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fortzuführen.

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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